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Dokumentation
Erstes Gesetz zur Reform des deutschen Staatsangehoerigkeitsrechts

Vorlaeufiger Arbeitsentwurf  fuer ein Erstes Gesetz zur Reform des deutschen Staatsangehoerigkeitsrechts (vorgelegt von Bundesinnenminister Schily)

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rl@koma.free.de  (Rudolf Ladwig)

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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Aenderung des Auslaendergesetzes  Das Auslaendergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geaendert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), wird wie folgt geaendert:

1. Die Paragraphen 85 bis 87 werden durch die folgenden Paragraphen 85 bis 87a ersetzt:

Paragraph 85

Einbuergerungsanspruch fuer junge Auslaender

(1) Ein Auslaender, der rechtmaeßig seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf einen vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellten Antrag einzubuergern, wenn er

1. rechtmaeßig seit fuenf Jahren im Inland in familiaerer Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil lebt, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder nach §2 der Verordnung zur Durchfuehrung des Auslaendergesetzes vom 18. Dezember 1990, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), als Auslaender unter 16 Jahren vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist und

3. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 muessen spaetestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Auslaenders erfuellt sein.

(2) Ein Auslaender, der rechtmaeßig seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf einen vor Vollendung des sechsten Lebensjahres gestellten Antrag einzubuergern, wenn er im Inland in familiaerer  Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil lebt und gemeinsam mit diesem nach  den Vorschriften dieses Abschnitts eingebuergert werden soll.

Paragraph 86

Einbuergerungsanspruch fuer Auslaender mit laengerem Aufenthalt Ein Auslaender, der seit acht Jahren rechtmaeßig seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubuergern, wenn er

1. schriftlich erklaert, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland bekennt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder nach §2 der Verordnung zur Durchfuehrung des Auslaendergesetzes vom 18. Dezember 1990, zuletzt geaendert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), als Auslaender unter 16 Jahren vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist,

3. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und

4. den Lebensunterhalt fuer sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

Paragraph 87

Einbuergerungsanspruch fuer Ehegatten

(1) Ein Auslaender, der mit einem deutschen Staatsangehoerigen verheiratet ist, ist auf Antrag einzubuergern, wenn er

1. schriftlich erklaert, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland bekennt,

2. seit drei Jahren rechtmaeßig seinen gew÷hnlichen Aufenthalt im Inland hat,

3. mit dem deutschen Staatsangehoerigen seit zwei Jahren in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt,

4. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und

6. den Lebensunterhalt fuer sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

(2) Fuer den auslaendischen Ehegatten eines nach §86 einzubuergernden Auslaenders gilt Absatz 1 entsprechend, wenn beide die Einbuergerung beantragen.

(3) Wird die Ehe bei einer beantragten Einbuergerung nach Absatz 1 durch den Tod des deutschen, bei einer beantragten Einbuergerung nach Absatz 2 durch den Tod des nach §86 einzubuergernden Ehegatten aufgeloest, dann wird das Einbuergerungsverfahren auf der bisherigen Rechtsgrundlage fortgefuehrt, wenn der Auslaender in familiaerer Lebensgemeinschaft mit einem minderjaehrigen Kind aus der Ehe lebt, das die deutsche Staatsangehoerigkeit besitzt. Der nach Satz 1 erforderliche Einbuergerungsantrag kann noch innerhalb eines Jahres nach der Aufloesung der Ehe nachgeholt werden, in den Faellen des Absatzes 2 auch dann, wenn der verstorbene Ehegatte die Einbuergerung nicht beantragt hatte.

Paragraph 87a Ausschlußgruende

Ein Anspruch auf Einbuergerung nach den Paragraphen 85 Abs. 1, 86 und 87 besteht nicht, wenn

1. eine Verstaendigung mit dem Einbuergerungsbewerber in deutscher Sprache nicht moeglich ist,

2. ein Ausweisungsgrund nach §46 Nr. 1 vorliegt oder

3. tatsaechliche Anhaltspunkte bestehen, daß der Einbuergerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstuetzt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeintraechtigung der Amtsfuehrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswSrtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefaehrden."

2. Paragraph 88 Abs. 1 wird wie folgt geaendert:

a) In Satz 1 werden die Woerter "§85 Nr. 4 und §86 Abs. 1 Nr. 2" durch die Woerter "§85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §86 Nr. 3 und §87 Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

"Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sind diese mit der Folge zu addieren, daß ein Einbuergerungsanspruch nach den Paragraphen 85 bis 87a nicht besteht, wenn sich eine Geldstrafe von mehr als 270 Tagessaetzen oder eine  Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten ergaebe; treffen Geld- und  Freiheitsstrafen zusammen, erfolgt eine Addition mit der Maßgabe, daß  ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht."

3. Paragraph 89 wird wie folgt gefaßt:

§89

Berechnung der Aufenthaltsdauer im Inland/Aufenthaltsunterbrechungen

(1) Bei der Berechnung der fuer eine Einbuergerung nach den §85 Abs. 1, Paragraphen 86 und 87 notwendigen Dauer des gewoehnlichen Aufenthalts werden die Zeiten nicht beruecksichtigt, in denen der Aufenthalt im Inland  lediglich zur Durchfuehrung des Asylverfahrens gestattet war, wenn weder eine unanfechtbare Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt noch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach §35 Abs. 1 erteilt worden ist. Zeiten eines nicht rechtmaeßigen Aufenthalts im Inland werden beruecksichtigt, wenn die fehlende Rechtmaeßigkeit darauf beruht, daß der Auslaender nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlaengerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat.

(2) Im Zeitpunkt der Einbuergerung nach den §85 Abs. 1, Paragrahen 86 und 87 muß die geforderte Dauer des gewoehnlichen Aufenthalts unmittelbar vor der Einbuergerung ohne Unterbrechung im Inland verbracht worden sein.  Eine Unterbrechung im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die Dauer eines Aufenthalts im Ausland sechs Monate uebersteigt. Der Aufenthalt im Inland gilt als unterbrochen, wenn im zu beruecksichtigenden Zeitraum die Summe der Auslandsaufenthalte die Summe der Aufenthalte im Inland zeitlich ueberwiegt." 4. In §90 wird die Zahl "100" durch die Zahl "300" ersetzt.

Artikel 2

Aenderung des Reichs- und Staatsangehoerigkeitsgesetzes

Das Reichs- und Staatsangehoerigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S.583 - BGBl. III 102-1), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wird wie folgt geaendert:

1. §3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

"4. durch Anerkennung als Spaetaussiedler, dessen Ehegatte oder Abkoemmling (§7),"

2. Dem §4 wird folgender Absatz 3 angefuegt:

"(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt das Kind auslaendischer Eltern die deutsche Staatsangehoerigkeit, wenn

1. ein Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres seinen Aufenthalt genommen hat und

2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist.

1. Der Erwerb der deutschen Staatsangehoerigkeit wird durch den fuer die Beurkundung der Geburt des Kindes zustaendigen Standesbeamten festgestellt."

3. §7 wird wie folgt gefaßt:

Paragraph 7

Der Spaetaussiedler, sein auslaendischer Ehegatte, wenn die Ehe in den Aussiedlungsgebieten mindestens drei Jahre bestanden hat, und seine Abkoemmlinge erwerben mit der Erteilung der Bescheinigung gemaeߧ15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der  Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geaendert durch Art. 30 des Arbeitsfoerderungsreformgesetzes vom 24. Maerz 1997 (BGBl. I S. 594), die deutsche Staatsangehoerigkeit."

4. Die Paragraphen 8 und 9 werden durch die folgenden Paragraphen 8 und 9 ersetzt:

Paragraph 8

(1) Ein Auslaender kann auf seinen Antrag eingebuergert werden, wenn er

1. schriftlich erklaert, daß er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes fuer die Bundesrepublik Deutschland bekennt,

2. seit fuenf Jahren rechtmaeßig seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat,

3. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,

4. den Lebensunterhalt fuer sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehoerigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und

5. keinen Ausweisungsgrund nach§46 Nr. 1 bis 4, §47 Abs. 1 oder Abs. 2 des Auslaendergesetzes erfuellt;

von der in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn der Auslaender aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

Fuer ehemals deutsche Staatsangehoerige und deren Kinder, fuer Ehegatten und Kinder deutscher Staatsangehoeriger sowie fuer Personen, die aus deutschsprachigen Gebieten der an die Bundesrepublik Deutschland grenzenden Staaten stammen, genuegt abweichend von Satz 1 Nr. 2 ein gewoehnlicher Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Zur Vermeidung einer besonderen Haerte koennen ehemals deutsche Staatsangehoerige, deren Kinder sowie Ehegatten und Kinder deutscher Staatsangehoeriger, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt im Inland haben, auch eingebuergert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 bis 4 nicht vorliegen.

(2) Bei der Entscheidung ueber einen Antrag nach Absatz 1 ist zu beruecksichtigen, ob der Auslaender in die rechtlichen, sozialen und kulturellen Lebensverhaeltnisse der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet ist, insbesondere ueber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfuegt. Bei der Einbuergerung von Asylberechtigten, in die deutsche Obhut uebernommenen auslaendischen Fluechtlingen sowie Staatenlosen ist deren besonderes Schicksal angemessen zu beruecksichtigen.

Paragraph 9

Ein Auslaender, der rechtmaeßig seinen gewoehnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eingebuergert werden, wenn ein besonderes oeffentliches  Interesse an der Einbuergerung besteht. Die Dauer des gewoehnlichen Aufenthalts im Inland soll drei Jahre nicht unterschreiten. §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist anzuwenden."

5. §13 wird wie folgt gefaßt:

Paragraph 13

Ein Auslaender kann auf seinen Antrag eingebuergert werden, wenn ein gewoehnlicher Aufenthalt im Inland nicht gegeben ist, aber Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbuergerung rechtfertigen; sie kann hiernach insbesondere in Betracht kommen fuer ehemals deutsche Staatsangehoerige und deren Kinder sowie fuer Ehegatten und Kinder deutscher Staatsangehoeriger, auch wenn sie nicht staatenlos sind. §8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist anzuwenden."

6. §17 Nr. 2 und §25 werden aufgehoben.

7. An §17 wird folgende Nummer 5 angefuegt: "5. durch Eintritt in die Streitkraefte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines auslaendischen Staates (§28).".

8. Nach §27 wird folgender §28 eingefuegt:

Paragraph 28

Wer freiwillig in die Streitkraefte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines auslaendischen Staates eintritt, verliert die deutsche Staatsangehoerigkeit, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird."

9. Paragraph 37 wird wie folgt gefaßt:

Paragraph 37

Faehig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Minderjaehriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Buergerlichen Gesetzbuches geschaeftsunfaehig ist; die Verfahrenshandlung bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Fuer die Vornahme einer Verfahrenshandlung durch einen geschaeftsfaehigen Betreuten ist die Zustimmung des Betreuers erforderlich."

10. In §38 Abs. 3 Satz 2 werden die Woerter "100 Deutsche Mark, fuer die Beibehaltungsgenehmigung 500 Deutsche Mark" gestrichen.

11. In §39 werden nach den Woertern "allgemeine Verwaltungsvorschriften" die Woerter "ueber die Ausfuehrung dieses Gesetzes und" eingefuegt.

Artikel 3

Aenderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der    Staatsangehoerigkeit  Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehoerigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65), zuletzt geaendert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geaendert:

1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.

2. §17 Abs. 2 und Abs. 3 werden wie folgt gefaßt:

"(2) Hat der Erklaerende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zustaendig.

(3) Aendert sich im Lauf des Verfahrens der die Zustaendigkeit begruendende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zustaendige Behoerde das Verfahren fortfuehren, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zustaendige Behoerde zustimmt."

Artikel 4

Aenderung des Personenstandsgesetzes

Paragraph 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1,  veroeffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch Gesetz vom  16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) wird wie folgt gefaßt: "

5. die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehoerigkeit nach §4 Abs. 3 des Reichs- und Staatsangehoerigkeitsgesetzes,"

Artikel 5

Ueberleitung der Deutschen ohne deutsche Staatsangehoerigkeit im Sinne des  Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes in die deutsche Staatsangehoerigkeit

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehoerigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes besitzt, erwirbt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die deutsche Staatsangehoerigkeit, Spaetaussiedler sowie ihre nichtdeutschen Ehegatten und Abkoemmlinge im Sinne von §4 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geaendert durch Art. 30 des Arbeitsfoerderungsreformgesetzes vom 24. Maerz 1997 (BGBl. I S. 594), nur dann, wenn ihnen eine Bescheinigung gemaeß §15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes in dieser Fassung erteilt ist.

Artikel 6

Außerkrafttreten bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1. §4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), geaendert durch Art. 30 des Arbeitsfoerderungsreformgesetzes vom 24. Maerz 1997 (BGBl. I S.594).

2. Die Verordnung ueber die deutsche Staatsangehoerigkeit vom 5. Februar 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-2, veroeffentlichten bereinigten Fassung.

3. Die Verordnung zur Regelung von Fragen der Staatsangehoerigkeit vom 20. Januar 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-4, veroeffentlichten bereinigten Fassung.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... in Kraft.

Stand: 13. Januar 1999

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