zurück

Lesetips
Texte aus dem GNN-Verlag

Großdeutschland und völkische Politik leben in deutschen Amtsstuben fort
02/99
trdbook.gif (1270 Byte)
trend
online
zeitung
Briefe oder Artikel:
kamue@partisan.net
ODER per Snail:
Anti-Quariat
Oranienstr. 45
D-10969 Berlin
gd2.jpg (11290 Byte) Deutsches
Staatsbürgerschaftsrecht
diskriminierend &
GROSSDEUTSCH

S.70 A4, 8,00DM

Bezugsquelle:

GNN-Verlag
Dieffenbachstr. 33
10967 Berlin

ODER per email: R.Loetzer@tbx.berlinet.de

Leseauszug:
Großdeutschland und völkische Politik leben in deutschen Amtsstuben fort

Quellen zur Bundesdeutschen Verwaltungspraxis gegenüber Aussiedlern, "Volksdeutschen" und "Fremdvölkischen"

von Rüdiger Lötzer

Daß der Kommentator der Nürnberger Rassegesetze, der furchtbare Nazi-Jurist Globke, unter Konrad Adenauer nach der Gründung der BRD aus dem Kanzleramt heraus weiterwirkte und unter anderem die Fortgeltung von NS-Gesetzen und -Verordnungen und die Auswahl des politischen Leitungspersonals dieser Republik maßgeblich beeinflußte, ist ein Vorgang aus der Gründungszeit der Bundesrepublik, der selbst von Konservativen gelegentlich als "leider wahr, aber gottlob lange vorbei" eingestuft wird. Daß erhebliche Teile des NS-Beamtenapparates, des NS-Polizeiapparats, der Wehrmacht und des NS-Justizapparats auch in der Bundesrepublik wieder zu hohen und höchsten Amtern kamen und z.T. noch heute trotz Mitwirkung bei schwersten Verbrechen teure Pensionen kassieren - wie zum Beispiel Ex-"Vertriebenenminister" Oberländer - wird schon weniger gerne zugegeben.

NS-Traditionen im Staatsbürgerschaftsrecht

Wer sich aber mit dem Reichs- und Staatsbürgerschaftsrecht dieser Republik und der darauf beruhenden deutschen Behördenpraxis befaßt, stößt auf noch ganz andere Kontinuitäten.

Die folgenden Dokumente deutscher Verwaltungspraxis sind alle noch heute gültig und verbindlich. Sie beschreiben die noch heute andauernde Spruchpraxis deutscher Gerichte in der Staatsangehörigkeitsfrage - nicht gegenüber Flüchtlingen, sondern gegen "Auslandsdeutschen" aus dem Osten Europas und der früheren Sowjetunion - vor allem aber die Tätigkeit und die Vorschriften des Bundesverwaltungsamts in Köln, einer dem Bundesinnenminister unterstellten Behörde, und aller anderen, mit der Betreuung, Aufnahme und ggfs. staatsbürgerlichen Anerkennung von "Auslandsdeutschen" befaßten deutschen Stellen.

Das Bundesverwaltungsamt in Köln führt außer den Akten für sogenannte "Auslandsdeutsche" auch noch das sogenannte "Ausländerzentralregister" des Bundes. Dort sind also auch alle Vorgänge betreffend die ausländische Wohnbevölkerung in der Bundesrepublik erfaßt, gesammelt, sortiert und für andere Behörden, insbesondere die Ausländerbehörden, die Polizei, den Grenzschutz und andere mit der Verfolgung solcher "Fremdvölkischen" - dieses furchtbare NS-Wort ist noch heute in deutschen Behörden in Benutzung, s.u. - befaßten öffentlichen Institutionen verfügbar. Schon diese Kombination von großdeutscher "Volksgruppenpolitik" und Verfolgung der Ausländerbevölkerung in diesem Land in einer Behörde erinnert an schlimme Zeiten - genauer: an das Reichssicherheitshauptamt der SS und dessen "Volksdeutsche Mittelstelle", wo zu NS-Zeiten die behördliche Steuerung und Lenkung der Verfolgung und Vernichtung aller "Fremdvölkischen" mit der Arisierung und Germanisierung aller "Volksdeutschen" zum Wohle der NS-deutschen Großmachtpolitik ebenfalls in derselben Behörde zusammenliefen.

Und so entdeckt man in den Handreichungen und Schriften des Bundesinnenministeriums und des Bundesverwaltungsamts für die ihm unterstellten Beamten und Behörden wie auch in den diese Arbeit regulierenden Gesetzen, insbesondere dem "Bundesvertriebengesetz" und neuerdings dem "Kriegsfolgenbereinigungsgesetz", fast alle NS-Gesetze und NS-Verordnungen betr. die "Germanisierung" Osteuropas bis weit nach Rußland hinein wieder. Sie sind vielfach fast unverändert noch in Kraft. Die schlimmsten Volkstumslisten, NS-Führererlasse und sonstigen Germanisierungsgesetze und -Verordnungen der NS-Zeit dauern fort. Der deutsche Beamte, der mit der Einbürgerung von "Deutschen" aus dem Gebiet des früheren RGW befaßt ist, muß alle gewaltsamen Gebietserweiterungen des Großdeutschen Reiches ebenso kennen und beachten wie die jeweiligen "Führererlasse", die die einen in die Gasöfen schickten und den anderen die auf diese Weise "freiwerdenden" Güter, Höfe, Fabriken, Bergwerke oder was auch immer für Hab und Gut zuteilten, er muß die nazistische Gewinnung sog. "Beutedeutscher", also die Gewinnung von Hilfswilligen für die SS-Verbände, ebenso kennen wie die nazistischen "Umsiedlungsmaßnahmen". Grundlage für die behördliche Sichtung und Erkennung sog. "Volksdeutscher" sind dabei in ganz erheblichem Ausmaß die Akten der früheren deutschen Wehrmacht, gelagert im Berliner "Document Center" - dort, wo auch die gesamten NS-Parteiakten unter US-Kontrolle jahrzehntelang verborgen blieben, damit die Täter des NS-Regimes in der BRD weitgehend vor Verfolgung und ihrer gerechten Bestrafung geschützt blieben.

Alle im folgenden geschilderten abstoßenden Rekrutierungspraktiken angeblicher "Deutscher" gelten natürlich nur für NATO-Feindgebiete - also das Gebiet des früheren RGW bzw. Warschauer Paktes. Niemals hätte die BRD es sich erlauben können, nach 1945 die alldeutsche und NS-"Germanisierungspolitik" z.B. gegenüber Belgien, Frankreich, Italien oder gar den gegenüber USA (wo nach hiesigen Presseberichten im Zusammenhang mit dem Besuch Kohls im Herbst 1996 bei seinem Freund "Bill" Clinton angeblich "50 Millionen Deutsche" leben sollen) fortzusetzen. Der Verstoß gegen die UN-Charta und alle Grundsätze des Völkerrechts, vor allem das der Nichteinmischung in Angelegenheiten fremder Staaten und der Respektierung ihrer Soveränität, wie sie nach 1945 gerade angesichts der fruchtbaren Erfahrungen mit den NS-Germanisierungsverbrechen festgeschrieben wurden, wäre zu offensichtlich.

Ausbürgerungen sind ein Verbrechen?
Aber nicht nach deutschem Recht!

Das "deutsche Blut" soll noch heute den deutschen Staatsbürger und den Volksdeutschen fernab der deutschen Scholle auszeichnen, mit dem deutschen Staat verbinden und zugleich von Menschen anderer Nationalität unterscheiden, sie diesen gegenüberstellen und hervorheben. Das jedenfalls behaupten konservative Staatsrechtler und Beamte. Daß auch diese angebliche unaufhebbare "Blutsfolge" in Wirklichkeit nur vorgeschoben ist, für ganz andere Zwecke instrumenta-lisiert wird, daß auch die vermeintliche Fürsorge deutscher Behörden für alle irgendwann in den letzten Jahrhunderten aus deutschem Staatsgebiet ausgewanderten Personen nur vorgeschoben ist, um deutscher Großmachtpolitik zu dienen, und sofort fallengelassen wird, wo sich solche Personen im Ausland dieser Großmachtpolitik deutscher Behörden und Konzerne entgegenstellen, zeigt ein einziger Blick auf das zuletzt 1993 modifizierte und noch heute geltende "Bundesvertriebenengesetz".

Bekanntlich ist die Ausbürgerung von Personen gegen ihren Willen ein Staatsverbrechen, spätestens seit derVerurteilung der berüchtigten "Nürnberger Gesetze" durch das nach dem zweiten Weltkrieg ins Leben gerufene Nürnberger Tribunal der Alliierten Anti-Hitler-Koalition weltweit zu recht geächtet.

Was aber sagt das hier dokumentierte Bundesvertrieben-gesetz noch heute in seinem § 5? "Die Rechtsstellung (des "Spätaussiedlers") erwirbt nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten ... eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte."

Da hier die Rede von den Staaten des früheren RGW ist, ist die Absicht klar: Wer sich für kommunistische Ziele, kommunistische Politik in den Staaten des RGW engagiert hatte, wird nie und nimmer von deutschen Behörden als "Deutscher" anerkannt!

Eine im "Kommunal- und Schulverlag" in Wiesbaden erschienene halboffizielle Broschüre "Der Status des Spätaussiedlers nach dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz" (derVer-fasser Adolf Wolf ist Leiter des Ausgleichs- und Flüchtlingsamtes des Main-Taunus-Kreises, Hofheim, und - passenderweise! -Vorsitzender des Bundes der Vertriebenen, Kreisverband Main-Taunus) beschreibt im einzelnen, welche angeblich "Volksdeutschen" mit diesem Ausschlußtatbestand gestraft werden sollen, indem sie die ihnen sonst zugestandene Staatsbürgerschaft quasi entzogen bekommen:

  • "Eine Tätigkeit für einen früheren kommunistischen Geheimdienst stellt immer ein erhebliches Vorschubleisten dar. Darunter fallen auch Spitzeldienste ..." (S. 15)
  • "Nicht jede leitende Stellung führt zu einerVersagung der Spätaussiedlereigenschaft. Es muß sich hier entweder um eine reine politisch leitende Funktion oder um eine Stelle gehandelt haben, die im früheren Machtapparat nur besonders linientreuen Anhängern des Regimes übertragen wurde. Zu nennen sind hier Funktionen im kommunistischen Parteiapparat, hohe Dienstgrade bei den Streitkräften, bei der Polizei ... Maßgebend ist hier die Entfaltung einer persönlichen Initiative und einer Tätigkeit, die dazu geeignet ist, die politischen Ziele des früheren kommunistischen Systems auf nicht unbedeutenden Gebieten des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens erkennbar zu fördern und zu unterstützen." (ebenda,S.16)

Was in der früheren DDR mit der systematischen Stigmatisierung aller "Staats- bzw. systemnahen" Personen durch Strafrenten u.a. begonnen wurde, findet hier seine gesetzliche Fortsetzung: Deutsche müssen antikommunistisch sein, sonst können sie Blutsverwandte aufführen, soviel sie wollen, ihre Rechtsansprüche an den deutschen Staat verfallen - bis hin zur Aberkennung bzw. direkten Verweigerung aller angeblich durch Blutsfolge unverbrüchlichen, unabänderlichen Rechte als deutscher Staatsbürger!

Wären diese Personen nicht schon sowieso polnische, ungarische, rumänische, bulgarische oder russische Staatsbürger, sie würden durch dieses deutsche Gesetz erneut zu Staatenlosen - so, wie schon das NS-Regime deutsche Kommunisten, Sozialdemokraten und andere Gegner ausbürgerte.

"Auslandsdeutsche" sind auch nur Instrumente deutscher Großmachtpolitik

Die angebliche Fürsorge der deutschen Politik für die sogenannten "Volksdeutschen", die in den folgenden Dokumenten beschrieben wird, ist also in Wirklichkeit menschenverachtende Großmachtpolitik. Auch Personen, die womöglich wirklich deutsche Vorfahren haben - mal ganz abgesehen da von, wieso sie das für irgendwelche staatsbürgerlichen Rechte besser qualifizieren soll als irgendeinen ausländische Arbeiter in der BRD, der womöglich seit zehn oder 20 Jahren schon hier lebt, Steuern und Versicherungen gezahlt hat usw. - sind für die deutsche Politik nur Instrumente, die man einspannt, verheizt, vemutzt, gebraucht und wegwirft, wenn man sie nicht mehr benötigt oder wenn sie sich deutscher Großmachtpolitik entgegenstellen.

Wir beginnen unsere Dokumentation mit einer Definition des "deutschen Volkes", die die (von der Bundesregierung gelenkte) "Bundeszentrale für politische Bildung" insbesondere an Schulen verbreitet und die diese aus der (von den Ex-Wehrmachtsoffizier Helmut Schmidt geleiteten) Wochenzeitung "Die Zeit" entnommen hat. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dieser angeblich "nicht-nazisti-schen" Definition und der Diktion der berüchtigten nazistischen Nürnberger Gesetze sind beklemmend.

Die SPD bzw. ihre Bundestagsfraktion hat die hier dokumentierten Gesetze und die darauf fußende Behördenpraxis lange Jahre mitgetragen und mitgestaltet, ja in ihren immerhin 16 Jahren Regierungsbeteiligung zwischen 1966 und 1982 direkt mit verantwortet. Auch das jetzt geltende fürchterliche "Bundesvertriebenengesetz" und das damit eng verbundene sog. "Kriegsfolgenbereinigungsgesetz" wurden mit ihrer Zustimmung verabschiedet, ebenso wie SPD-Länderregierungen und -Kommunen fast durchweg die Förderung der revanchistischen Vertriebenenverbände mittragen, mitmachen, ja oft erst möglich gemacht haben. Vor diesem Hintergrund ist es sicher ein Lichtblick, wenn die SPD-Bundestagsfraktion in ihrem - vielleicht wegen seiner praktischen Aussichtslosigkeit scheinbar "links" formulierten? - Antrag zur "Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts" vom 30. Oktober 1995 (Drucksache 13/2833) u.a. verlangt: "Der Status des Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird aufgegeben." (S. 3).

Gegen den braunen Dreck, der in deutscher Behördenpraxis fortlebt, ist eine solche Änderung der Gesetze und eine dementsprechende Aufhebung sämtlicher darauf fußender Verordnungen, Behördenerlasse und Richtlinien allerhöchste Zeit.

Dokumente deutscher Verwaltungspraxis

I. Grundsätzliches vorweg oder: Du bist nichts, dein Volk ist alles!

"Was ist ein Volk? Von außen her, aus der Sicht des Siebenbürger Sachsen, ist die Frage leichter zu beantworten als aus der Sicht des Binnendeutschen. Ein Volk ist, frei von nazistischerTerminologie, eine Gemeinschaft von Menschen gleicher Sprache, gleicher Geschichte und gleicher Kultur, die sich ihrer Eigenart bewußt ist, diese Eigenart bewahrt, lebt und verteidigt und deren Glieder sogar bereit sind, das Wohl der Gemeinschaft über das Eigenwohl zu stellen." (Roland Phleps in: Die Zeit, 4. November 1988. Zitiert in den "Informationen zur politischen Bildung" Nr. 222, 1991, Thema: "Aussiedler" , hrsg. von der Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn)

II. Erstaunliche und ungewöhnliche behördliche Feinfühligkeiten: Nur gegenüber Deutschen!

"Eine unentbehrliche Eingliederungshilfe ist die Sprachförderung. Je weiter wir uns zeitlich vom Krieg entfernen, und je mehr sich die Entnationalisierungsbemühungen der Ostblockstaaten an den Deutschen auswirken, desto mehr Aussiedler kommen mit wenigen oder gar keinen Deutschkenntnissen - dafür nicht selten mit einem um so ausgeprägteren Bewußtsein, trotzdem Deutsche zu sein!, - und ihnen allen erschließt erst der Sprachkurs die Möglichkeit, ihren Wunsch nach einem gleichberechtigten Leben als "Deutsche unter Deutschen" auch wirklich zu erfüllen." (Informationen zur politischen Bildung, a.a.O., S. 5)

"Für schulpflichtige Kinder unterhalten konfessionelle und freie Träger (zum Beispiel das Christliche Jugenddorfwerk) Förderschulen, die den notwendigen Deutschunterricht anbieten, jedoch auch die Sprache des Herkunftsstaates als Fach weiterpflegen. Nachgeholt werden muß hier unter an de-rem auch Unterricht in deutscher Geschichte, der im Herkunftsstaat überhaupt nicht oder nur in ideologisch verzerrter Form erteilt wird." (Informationen zur politischen Bildung, a.a.O., S. 6)

"Neben dieser Erstversorgung bemüht sich der Staat um einen möglichst zügigen Eintritt der Aussiedler in das hiesige Erwerbsleben. Der erste Schritt hierzu ist die für Aussiedler kostenlose Anerkennung der im Herkunftsstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen." (Informationen zur politischen Bildung. a.a.O., S. 6)

"Für die Rußlanddeutschen wird auch in Zukunft das Kriegsfolgeschicksal unwiderleglich vermutet. Diese Vermutung ist sachlich gerechtfertigt, da die Deutschen in der GUS bis heute unter den Folgen des 2. Weltkrieges besonders leiden." (StaatssekretärWaffenschmidt.BMI, im "Info-Dienst Deutsche Aussiedler" Januar 1993,S.5)

"Das Aufnahmeverfahren (Übernahmeverfahren) trägt in starkem Maße humanitäre Züge. Deutsche in der Sowjetunion, in Polen, in Rumänien, in Ungarn und der Tschechoslowakei verlassen ihren bisherigen Lebensraum, weil sie sich trotz mancher Bindungen an ihre Umgebung im dortigen Staatswesen einsam fühlen. Innere Zerrissenheit und die Angst vor dem Unbekannten kennzeichnen zwar die Gefühlssituation der meisten Aussiedler; doch wird dies überlagert von dem Bewußtsein, in der Bundesrepublik Deutschland ihr Leben in Freiheit gestalten zu können." (Ernst Liesner, Vizepräsident des Bundes verwaltungsamtes, in "Aussiedler, Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Vertriebener, Arbeitshandbuch für Behörden, Gerichte und Verbände, Maximilian-Verlag, Herford und Bonn, 1988, Seite 10 - im folgenden kurz: Arbeitshandbuch)

III. Quellen fürs "Deutsch-Sein":

a) Akten der Deutschen Wehrmacht:

"Der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt zum Beispiel mit Hilfe von deutschen Personenstandsurkunden ... Sie ist sehr oft auch anhand von bereits im Westen befindlichen Personalakten des betroffenen Aussiedlers oder seiner Eltern oder Großeltern nachzuweisen, wie sie sich etwa in erhaltenen Aktenbeständen ostdeutscher Standesämter oder in den fast vollständig erhaltenen Akten der ehemaligen deutschen Wehrmacht befinden." (Informationen zur politischen Bildung Nr. 222, 1991, "Aussiedler", Seite 2)

b) In einem Land vor unserer Zeit...

"Das Bundesverwaltungsamt hat zu prüfen, ob die Aussiedlereigenschaft des Antragstellers und der im Antrag aufgeführten Personen gemäß § l Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertrie-benengesetzes gegeben ist. Dabei sind Tatsachen zu ermitteln, die zum Teil mehrere Jahrzehnte zurückliegen ..." (Waffenschmidt, Beauftragter der Bundesregierung für Aussiedlerfragen, im "Info-Dienst Deutsche Aussiedler", Oktober 1992, S. 2)

c) Manche wissen gar nicht von ihrem Glück ...

"Eine Anzahl von Personen, die im gelenkten Verfahren ihre Übernahme anstreben, besitzen vielfach ohne daß ihnen dieses bewußt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Bundesverwaltungsamt hat diese Frage anhand des Beichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie des ersten Staatsan-gehörigkeitsregelungsgesetzes zu beurteilen." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 21)

d) Ausweise von "Landsmannschaften", Vereinen und NS-Akten einträchtig beeinander:

"Zum Nachweis derdeutschen Staatsangehörigkeit sind u.a.

  • Staatsangehörigkeitsurkunden
  • Einbürgerungsurkunden
  • Volkslistenausweise
  • Kennkarten
  • Wehrpässe
  • Soldbücher
  • Arbeitsbücher

geeignet.

Die deutsche Volkszugehörigkeit kann insbesondere durch

  • Volkstumsbescheinigungen der Landsmannschaften
  • Zeugnisse deutscher Schulen
  • Kennkarten für deutsche Volkszugehörige
  • Mitgliederausweise deutscher Vereine
  • "Umsiedlungsbescheide" der "Einwandererzentrale Litzmannstadt" - Schleusungsunterlagen des Berlin Document Center glaubhaft belegt werden." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 25-26)

e) Was der beamtete deutsche Sachbearbeiter wissen muß:

"Die Prüfung der Frage, ob ein Aussiedler früher die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und noch besitzt, setzt Kenntnisse im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht voraus ...Dem Bearbeiter müssen darüber hinaus die mit dem Gebietserweiterungen der Jahre 1938 - 1943 verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen für die Volksdeutsche Bevölkerung der angeschlossenen oder annektierten Gebiete bekannt sein....Für Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im allgemeinen ist seit dem 01.01.1914 bis heute das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAF) vom 22.07.1913 maßgeblich." (Arbeitshandbuch, S. 35)

f) Wenn fremder Samen dazukommt, wird's schwierig!

"Das eheliche Kind konnte bis zum 31.12.1963 die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt nur vom Vater ableiten.War nur die Mutter Deutsche, erwarb ein eheliches Kind, das in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 31.12.1974 geboren wurde, durch die Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter ..." (Arbeitshandbuch, S. 36)

"Seit dem 01.01.1975 erwirbt ein eheliches Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist." (ebenda, S. 36)

g) Einmal deutsch - immer deutsch?

"Die verlustausschließende sog. Inlandsklausel des § 25 Abs. l RuStAG bewirkt, daß Deutsche, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nach Kriegsende in den fremdverwalteten Gebietsteilen des Deutschen Reiches (in den Grenzen von 1937) beibehalten hatten, im Falle antragsgemäßen Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben. Dies steht jedenfalls für einen Staatsangehörigkeitserwerb bis zum Inkrafttreten der Ostverträge (03.06.1972) außer Frage." (Arbeitshandbuch, S. 37)

h) Deutsch geworden durch NS-Okkupation - oder wie deutsche Behörden NS-Okkupationen buchstabieren:

"2. Sammeleinbürgerungen infolge von Gebietsveränderungen (1938-1943)

2.1. In den Jahren 1938-1943 hat das Deutsche Reich seine Grenzen durch Gebietseingliederungen erweitert. Die Gebietsveränderungen hatten auch Veränderungen in den Staatsangehörigkeitsverhältnissen der Bewohner zur Folge: Der Volksdeutschen Bevölkerung der angeschlossenen oder annektierten Gebiete wurde die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Sammeleinbürgerung verliehen ...

2.2. Die Rechtswirksamkeit dieser Sammeleinbürgerungen war lange umstritten und daher auch Gegenstand eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht (BVerfGE l, 322). Durch § l des (Ersten) Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes vom 22.02.1955 ((l.) StAReGG), das die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt, wurde klargestellt, welche der Kollektivverleihungen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben.

Danach sind (nur) die deutschen Volkszugehörigen, die - neben anderen Voraussetzungen - ihren Wohnsitz oder ihr Heimatrecht im Sudetengebiet, im Memelgebiet, im Protektorat Böhmen und Mähren sowie in den Gebieten der Untersteiermark, Kärnten und Krains hatten sowie in den eingegliederten Ostgebieten, Danzig oder der Ukraine in die Deutsche Volksliste aufgenommen worden sind ..." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 39)

i) NS-Kriegsfreiwilliger? O.K.!

"4. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wehrdienst

4.1. Die Verordnung über die Einbürgerung von Kriegsfreiwilligen vom 04.09.1939 führte zu erheblichen Einbürgerungserleichterungen. Auch hier gilt: ein Staatsangehörigkeitserwerb ist im Falle der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eingetreten." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 41)

j) "Beutedeutscher" durch NS-Führererlaß? Aber bitte in Schriftform!

"4.2. Entgegen dem Wortlaut des Erlasses über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einstellung in die Deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei oder die Organisation Todt vom 19.4.1943 (sog. Führererlaß) hat der Dienst in den genannten Organisationen für sich allein den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt... Deutsche Staatsangehörige sind nur diejenigen geworden, für die ein Feststellungsbescheid der zuständigen Stellen ... ergangen und zugestellt worden ist." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 41)

IV. Das Grossdeutsche Reich ist nicht untergegangen. NS-Germanisierungsgesetze und -Erlasse weiter gültig!

a) Aus dem "Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 (l. StARegG)":

(1.) Die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund folgender Bestimmungen verliehen worden ist:

a) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (Reichsgesetzblatt n, S. 895),

b) Vertrag zwischem dem Deutschen Reich und der Republik Litauen über die Staatsangehörigkeit der Memelländer vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 999),

c) Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 815) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 308),

d) Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 51),

e) Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14'. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 648),

f) Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 321), sind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 43)

b) Völkische, fremdvölkische - die Sprache ist doch irgendwoher bekannt?

"Als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. l des Grundgesetzes können fremdvölkische Familienangehörige deutscher Aussiedler nur eingetragen werden, wenn sie Ehegatten oder Abkömmlinge deutscher Aussiedler sind." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 75)

c) Auch die Namen werden "eingedeutscht"! "

Sind Namen deutscher Aussiedler von einem fremden Staat verändert (z.B. slawisiert, romanisiert) worden, so sind sie in der ursprünglichen deutschen Form einzutragen ..." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 76)

d) Der Bundesinnenminister stellt vor: der "Bekenntnisdeutsche ":

"Richtlinien zur Anwendung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 20. Februar 1980

1. Allgemeines

Nach § 6 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat...

Ein Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten kann sowohl durch bestimmte Einzelhandlungen als auch durch das Gesamtverhalten zum Ausdruck gebracht werden ... Ist jedoch ein Bekenntnissachverhalt gegebenenfalls von der Umgebung nicht richtig gewürdigt worden, darf dies nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen....

Bei Personen aus dem Deutschen Reich in den Grenzen vom 31.12.1937, Danzig und dem Sudetenland ... genügt, daß ihr Gesamtverhalten keine demonstrative Hinwendung zu einem anderen Volkstum erkennen läßt.... (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 78-81)

e) Deutsch bis zu den Kindern im x.ten Glied

"Bei Personen, die im maßgebenden Zeitraum noch nicht bekenntnisfähig waren (Frühgeborene) oder später geboren sind (Spätgeborene) kommt es auf das Bekenntnis der Eltern oder des dasVolkstum des Kindes prägenden Elternteils zum maßgebenden Zeitpunkt an. Waren auch diese damals noch nicht bekenntnisfähig, ist auf das Bekenntnis von deren Eltern ... abzustellen....

Bei der Prüfung der Frage, welcher Elternteil dasVolkstum des Kindes geprägt hat, ist der Einfluß der Eltern von der Geburt des Kindes bis zum maßgebenden Zeitpunkt zu würdigen. Läßt sich ein dominierender Einfluß eines Elternteils nicht feststellen, wird die Prägung durch den deutschen Elternteil vermutet." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 83/84)

f) Eine Lüge

"Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG unterscheidet sich grundlegend vom nationalsozialistischen Volkstumsgedanken." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 85)

g) Auf der Suche nach dem echt-deutschen Kind: Deutsche Richter

"Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - wie auch die Beschwerde nicht behauptet - keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich unmittelbar ergibt, daß der Kläger in die innerhalb der Familie unter Umständen bei seiner mutmaßlichen deutschen Mutter bestehende subjektive Bekenntnislage hineingewachsen ist und sich diese angeeignet hat. Unter solchen Umständen kommt es in ähnlicherweise wie für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit von bekenntnisfähigen, vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborenen Kindern aus ethnisch gemischten Familien, bei denen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht unmittelbar festzustellen ist, darauf an, ob in der Person des Kindes Merkmale im Sinne des § 6 BVFG vorliegen, die aufgrund der ihnen neben ihrer Bestätigungsfunktion innewohnenden Indizfunktion mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei dem Volksdeutschen Elternteil vorhandenen Bekenntnislage sprechen ... (BVerwGE 51,298,308)." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 96)

V. Die gesetzliche Llage seit dem 1.1.1993 - oder: 50 Jahre später ist der Nachfolgestaat des Deutschen Reiches immer nioch bei der "Kriegsfolgenbereinigung" (die DDR hat es nie gegeben - nur die "Sowjetzone")

Zum 1.1.1993 trat das im Bundestag von den Regierungsparteien und der SPD verabschiedete "Kriegsfolgenbereini-gungsgesetz" in Kraft. Damit verbunden waren auch mehrere Änderungen u.a. des "Bundesvertriebenge-setzes" und des "Häftlingshilfegesetzes ".

In einer Beschreibung des gesamten Gesetzespakets führte der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen, Waffenschmidt, u.a. aus:

"Das Gesetz berücksichtigt, daß mit der Verwirklichung der Deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen die Nachkriegszeit als beendet anzusehen ist. Dies erfordert auch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes mit dem Ziel, die Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, die den veränderten Verhältnissen Rechnung trägt." (zit. nach Info-Dienst Deutsche Aussiedler, Januar 1993, Seite 15)

Im neuen Bundesvertriebenengesetz heißt es seitdem:

"§ 1Vertriebener

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deut sehen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen infolge Vertreibung ... verloren hat...

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

3. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem l. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem l. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat... (Aussiedler)

§ 2 Heimatvertriebener

(l) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet)...; die Gesamtheit der in § 1

Abs. 1 genannten Gebiete, die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Vertreibungsgebiet. (...)

§ 3 Sowjetzonenflüchtling

(l) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 geflüchtet ist ...

(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist ausgeschlossen, 3. wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat.

§ 5 Ausschluß

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. l oder 2 (Anerkennung als ..Spätaussiedler", Anm. d. Red.) erwirbt nicht, wer

1. in den Aussiedlungsgebieten

a) der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder

d) eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt hat, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konte, oder wer von einer entsprechenden Stellung seiner Eltern, seines nichtdeutschen Ehegatten oder dessen Eltern begünstigt wurde oder ...

§ 6 Volkszugehörigkeit

(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn

1. er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt,

2. ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben und

3. er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört.

Die Voraussetzungen nach Nummer 2 gelten als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war; die Voraussetzungen nach Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, unzweifelhaft ist.

§ 22 Bildung und Aufgaben der Beiräte

(1) Bei dem Bundesminister des Innern ist ein Beirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu bilden.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Bundesregierung und die Landesregierungen sachverständig in Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen zu beraten. Er soll zu allgemeinen Regelungen und Maßnahmen gehört werden.

§ 23 Zusammensetzung des Beirates bei dem Bundesminister des Innern

(1) Der Beirat bei dem Bundesminister des Innern setzt sich zusammen aus

- je einem Vertreter der bei den zentralen Dienststellen der Länder gebildeten Beiräte (§ 22) oder der zentralen Dienststellen der Länder,

- sechzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und Spätaussiedler

(zit. nach Info-Dienst Deutsche Aussiedler, Februar 1993, S. If)

VI. Zurück zum Grundsätzlichen: Vorsicht vor dem Ausländer!

"Können die geforderten Voraussetzungen aufgrund der beigebrachten Unterlagen als erfüllt angesehen werden, so stimmt zugleich die Ausländerbehörde der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis... zu. Diese Erlaubnis ist deshalb erforderlich, weil der Aussiedler bis zu seiner Registrierung durch das Bundesverwaltungsamt ... ausländerrechtlich als Ausländer gilt." (Arbeitshandbuch, a.a.O., S. 15)

Hauptsächlich verwendete Quellen: Dr. Ernst Liesne, Aussiedler. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Vertriebener. Arbeitshandbuch für Behörden, Gerichte und Verbände, Maximilian-Verlag Herford-Bonn 1988. Adolf Wolf, Der Status des Spätaussiedlers nach denm Kriegsfol-genbereinigungsgesetz, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden, 3. Auflage 1996

nach oben