Dokumente zum Nahost-Konflikt
Israelisch-
Palästinensische Abkommen        
1993-1998

7-8/02
 

trend
onlinezeitung

Briefe oder Artikel info@trend.partisan.net ODER per Snail: trend c/o Anti-Quariat 610610 Postfach 10937 Berlin
In den vergangenen Jahren gab es eine Reihe von Meilensteinen in den Verhandlungen zwischen Israel und den Palästinensern – vom historischen Händedruck zwischen Ministerpräsident Rabin und dem PLO-Vorsitzenden Arafat bei der Unterzeichnung der Prinzipienerklärung am 13. September 1993 in Washington bis zu den erreichten Vereinbarungen im Rahmen des Interimabkommens für die Palästinenser im Mai und August 1994 und in der Unterzeichnung des Interim- Abkommens am 28. September 1995. Diesem folgte die Unterzeichnung des Hebron-Protokolls zur Truppenumgruppierung am 17. Januar 1997, des Wye-River-Memorandums am 28. Oktober 1998 und des Sharm-el-Sheikh-Abkommens.

Hintergrund

Nach intensiven inoffiziellen Kontakten zwischen israelischen und palästinensischen Unterhändlern in Oslo, wurde ein Abkommen zwischen Außenminister Shimon Peres und dem Vorsitzenden der PLO, Yasser Arafat, erzielt. Am 9. September 1993 sandte Arafat ein Schreiben an Premierminister Rabin, in welchem er unwiderruflich feststellte, daß die PLO: 

  • das Recht Israels auf Existenz in Frieden und Sicherheit anerkennt;
  • die Resolutionen 242 und 338 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen anerkennt; 
  • sich zu einer friedlichen Lösung des Konflikts verpflichtet; 
  • sich der Anwendung von Terrorismus und anderen Gewalttaten enthält;
  • die Verantwortung dafür übernimmt, daß alle Gruppen innerhalb der PLO die Vereinbarung einhalten, Übertretungen verhindert und Maßnahmen gegen Personen ergreift, die gegen die Vereinbarung verstoßen;
  • bekräftigt, daß diejenigen Artikel der PLO-Charta, die Israels Existenzrecht leugnen, außer Kraft gesetzt werden und nicht länger gültig sind;
  • sich verpflichtet, dem Palästinensischen Nationalrat die notwendigen Änderungen der Charta zur förmlichen Genehmigung vorzulegen.

Als Antwort hierauf erkannte Israel die PLO als die Vertretung der Palästinenser bei den Friedensgesprächen an.


DIE PRINZIPIENERKLÄRUNG
13. September 1993
 
Am 13. September 1993 unterzeichneten die beiden Parteien eine gemeinsame israelisch-palästinensische Prinzipienerklärung in Washington, in der die vorgeschlagenen Regelungen zur vorübergehende palästinensische Selbstverwaltung, wie sie von beiden Seiten vorgesehen und vereinbart wurden, skizziert werden. Die in der Prinzipienerklärung enthaltenen Regelungen schließen unmittelbare palästinensische Selbstverwaltung in Gaza und Jericho, die baldige Übertragung weiterer Befugnisse an die Palästinenser im Westjordanland sowie eine Vereinbarung über die Selbstverwaltung und die Wahl eines palästinensischen Rates ein. Darüber hinaus spielt die umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Israel und den Palästinensern in der Prinzipienerklärung eine wichtige Rolle.
 
Die von der PLO und Israel unterzeichnete Prinzipienerklärung enthält eine Reihe beiderseits vereinbarter allgemeiner Prinzipien für die fünfjährige Interimphase der palästinensischen Selbstverwaltung. Fragen zum endgültigen Status werden bis zu den betreffenden Verhandlungen aufgeschoben, die spätestens im dritten Jahr des Interimzeitraums beginnen werden. Das in diesen Verhandlungen erreichte Abkommen über den endgültigen Status wird nach der fünfjährigen Interimphase in Kraft treten.
 
Übertragung von Befugnissen an die Palästinenser
 
Die Prinzipienerklärung umreißt ein Grundsatzabkommen für die Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten an die Palästinenser im Westjordanland und im Gazastreifen, das ihnen ermöglicht, die Verantwortung für ihre eigenen Angelegenheiten zu tragen.
 
Die Prinzipienerklärung nimmt den endgültigen Status nicht vorweg.
 
In der Prinzipienerklärung wird konkret festgelegt, daß Fragen des endgültigen Status wie Jerusalem, Flüchtlinge, Siedlungen, Sicherheitsvorkehrungen und Grenzen von den Interimvereinbarungen auszunehmen sind. Desweiteren wird festgelegt, daß das Ergebnis der Gespräche über den endgültigen Status durch die Interimvereinbarungen nicht vorweggenommen oder beeinflußt werden darf. Während dieses Zeitraums ist die israelische Regierung nach wie vor alleinig für die Außenpolitik, Verteidigung und Grenzfragen zuständig. Israels Position zu Jerusalem bleibt unverändert. Bei der Unterzeichnung der Prinzipienerklärung stellte Ministerpräsident Rabin fest, daß "Jerusalem die historische und ewige Hauptstadt des jüdischen Volkes ist”. Ein ungeteiltes Jerusalem unter israelischer Souveränität mit der Gewährung religiöser Freiheit für alle ist und bleibt ein grundlegender israelischer Standpunkt.
 
Israel bleibt für die Sicherheit verantwortlich
 
In der Prinzipienerklärung stimmen Israel und die PLO überein, daß Israel während des Übergangszeitraums nach wie vor für die Sicherheit entlang der internationalen Grenzen und der Übergangsstellen nach Ägypten und Jordanien zuständig ist. Israel bleibt für die umfassende Sicherheit der Israelis im Westjordanland und im Gazastreifen, für die israelischen Siedlungen in diesen Gebieten sowie für den ungehinderten Transit auf den Straßen verantwortlich.
 
Umsetzung der Prinzipienerklärung
 
Die Prinzipienerklärung sieht folgende Phasen vor:

A. Gaza-Jericho: Der erste Schritt bei der Umsetzung der Prinzipienerklärung ist die Selbstverwaltung im Gazastreifen und im Gebiet Jericho, sowie der Rückzug der israelischen Verteidigungs-Streitkräfte aus diesen Gebieten. Die Einzelheiten hinsichtlich des Gaza-Jericho-Aspekts der Prinzipienerklärung wurden in einem Abkommen, das am 4. Mai 1994 in Kairo von Israel und der PLO unterzeichnet wurde, verhandelt und beschlossen.

B. Vorbereitende Befugnisübertragung: Im übrigen Westjordanland sollen die palästinensischen Vertreter in den fünf Bereichen – Erziehung und Kultur, Gesundheit, Sozialwesen, direkte Besteuerung und Fremdenverkehr – frühzeitig Befugnis übernehmen. Zusätzliche Bereiche können im Einvernehmen    beider Seiten übertragen werden. In der Prinzipienerklärung wurde vorgeschlagen, daß die frühzeitige Befugnisübertragung unmittelbar nach der Umsetzung des Gaza-Jericho-Abkommens erfolgen soll.

C. Interimabkommen und Wahlen: Ein Abkommen über die Modalitäten zur Wahl eines Palästinensischen Rates und ein umfassendes Interimabkommen, das Struktur und Befugnisse des Rates festlegt, werden ausgehandelt. Das Interimabkommen wird die Selbstverwaltungsregelungen im Westjordanland und im Gazastreifen im einzelnen festlegen. Zeitgleich mit den Wahlen müssen die israelischen Verteidigungs-Streitkräfte aus den bewohnten Gebieten abgezogen und in festgelegte Gebiete verlegt werden. Der Palästinensische Rat verfügt über eine starke Polizeitruppe, um die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit zu gewährleisten. Von zentraler Bedeutung sind zwei Anlagen der Prinzipienerklärung, in denen die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Israel und den Palästinensern im bilateralen wie im multilateralen Zusammenhang umrissen wird.

Kurz nach der Unterzeichnung der Prinzipienerklärung wurden zwischen Israelis und Palästinensern Verhandlungen über das Interimabkommen aufgenommen. Dieses Abkommen, unterzeichnet am 28. September 1995, welches die Erfüllung der ersten Verhandlungsphase zwischen Israelis und Palästinensern markiert, beinhaltet und löst das Gaza-Jericho-Abkommen sowie das Abkommen zur vorbereitenden Übergabe (Phasen A und B oben) ab.  

D. Der endgültige Status: Die Verhandlungen über den endgültigen Status zwischen Israel und den Palästinensern werden so bald wie möglich, spätestens aber zu Beginn des dritten Jahres der Übergangsphase (Mai 1996), aufgenommen. Die Gespräche hierzu werden das Konzept der endgültigen Regelung zwischen den beiden Seiten bestimmen. Diese Verhandlungen werden voraussichtlich die offenen Fragen wie Jerusalem, Flüchtlinge, Siedlungen, Sicherheitsregelungen, Grenzen, Beziehungen und Zusammenarbeit mit anderen Nachbarn sowie weitere Fragen von gemeinsamem Interesse behandeln. In Übereinstimmung mit der Prinzipienerklärung wird der endgültige Status fünf Jahre nach der Inkraftsetzung des Gaza-Jericho-Abkommens, im Mai 1999, wirksam.


DAS GAZA-JERICHO-ABKOMMEN
4. Mai 1994
 
 
Das Gaza-Jericho-Abkommen wurde am 4. Mai 1994 in Kairo nach siebenmonatigen Verhandlungen unterzeichnet.
 
Im Mittelpunkt standen Fragen betreffend der Sicherheit der israelischen Siedlungen sowie der äußeren Sicherheit an den Grenzen und Übergangsstellen. Das Dokument umfaßt folgende Punkte: Eine Vereinbarung über den Rückzug der israelischen Verteidigungs-Streitkräfte aus Gaza und Jericho, die Übertragung der Befugnisse von der israelischen Zivilverwaltung auf eine palästinensische Behörde, die Struktur und Zusammensetzung der palästinensischen Behörde, ihre Hoheitsgewalt und ihre legislativen Befugnisse, eine palästinensische Polizei sowie die Beziehungen zwischen Israel und der palästinensischen Behörde.
 
Das Gaza-Jericho-Abkommen gilt für den Gazastreifen und ein definiertes Gebiet von etwa 65 km2, das sich auf Jericho und Umgebung erstreckt. Das Gaza-Jericho-Abkommen befaßt sich mit vier Hauptfragen: Sicherheitsregelungen, zivile Angelegenheiten, Rechtsfragen und wirtschaftliche Beziehungen.
 
Sicherheitsregelungen und Rückzug der israelischen Verteidigungs-Streitkräfte
 
In Übereinstimmung mit dem für Gaza und Jericho geltendem Sicherheitskonzept werden diese Gebiete von einer sogenannten israelischen „Sicherheitshülle“ umgeben. Diese Hülle soll Sicherheit vor äußerer Bedrohung entlang der Grenzen gewährleisten. Innerhalb dieser Hülle ist die Verantwortung für die Sicherheit zwischen Israel und den Palästinensern aufgeteilt. Während Israel nach wie vor für Israelis und deren Siedlungen verantwortlich ist, sind die Palästinenser jetzt für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit der Palästinenser verantwortlich.
Der Anhang zu den Sicherheitsfragen des Gaza-Jericho-Abkommens enthält folgende Punkte:

  • Rückzug der israelischen Verteidigungs-Streitkräfte
  • Sicherheit von Israelis
  • Äußere Sicherheit
  • Sicherer Transit
  • Palästinensische Sicherheit
  • Freilassung palästinensischer Gefangener  

Übertragung ziviler Angelegenheiten
 
In Übereinstimmung mit dem Gaza-Jericho-Abkommen wird die israelische Zivilverwaltung in Gaza und im Jericho-Gebiet aufgelöst und deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten der palästinensischen Behörde in folgenden zivilen Bereichen übertragen:

- Erziehungswesen
- Naturreservate
- Versicherung
- Öffentliche Arbeiten
- Wohnungsbau
- Sozialwesen
- Tourismus
- Parks
- Postdienste
- Telekommunikation
- Archäologie
- religiöse Angelegenheiten
- Handel und Industrie
- Wasser und Abwasser
- Altersversorgung
- Planung und Zoneneinteilung
- Verkehr
- Gesundheit
- Landwirtschaft
- Elektrizität
- direkte Besteuerung
- Bevölkerungsstatistik und Dokumentation
- Umweltschutz
- Beschäftigung
- Budget

Es wurde ein gemeinsamer Koordinations- und Kooperationsausschuß für zivile Angelegenheiten eingesetzt, um zivile Angelegenheiten zwischen der palästinensischen Behörde und Israel zu koordinieren. 
 
Rechtliche Angelegenheiten
 
Die Rechtsprechung der palästinensischen Rechtsbehörde erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die in Übereinstimmung mit dem Abkommen in ihre territoriale, funktionale und personelle Hoheit fallen. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf israelische Bürger, israelische Siedlungen oder auf Verantwortungsbereiche, die den Palästinensern nicht übertragen wurden, wie beispielsweise die Außenpolitik. Der Anhang zu rechtlichen Fragen enthält spezifische Regelungen im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Hoheitsgewalt in strafrechtlichen und zivilen Angelegenheiten.
 
Wirtschaftliche Beziehungen
 
Die wirtschaftlichen Aspekte des Gaza-Jericho-Abkommens wurden in Paris abschließend verhandelt und erscheinen in dem Abkommen als gesonderter Anhang. Der Anhang behandelt die umfangreichen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Israel und der palästinensischen Behörde und schließt Fragen über Import/Export, Währungspolitik, Besteuerung und in Israel beschäftigte palästinensische Arbeitskräfte ein.


VORBEREITENDE ÜBERTRAGUNG
VON BEFUGNISSEN UND VERANTWORTLICHKEITEN
29. August 1994
 
Am 29. August 1994 unterzeichneten Israel und die Palästinenser das Abkommen über die vorbereitende Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten. Mit dem Abkommen wird die nächste Phase (frühzeitige Übertragung von Befugnissen) der Prinzipienerklärung wie folgt wirksam:
 
Befugnisbereiche: Das Abkommen über die vorbereitende Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten sieht in Übereinstimmung mit der Prinzipienerklärung die Übertragung von Befugnissen an die palästinensische Behörde in fünf festgelegten Bereichen vor:

  • Erziehung und Kultur
  • Gesundheitswesen
  • Sozialwesen
  • Fremdenverkehr
  • Besteuerung

Die Übertragung der Befugnisse im Bereich Erziehung und Kultur wurde am 29. August 1994 vollzogen, um so der palästinensischen Behörde zu ermöglichen, ihre Pläne zu Beginn des Schuljahres durchzuführen.
 
Die Übertragung der Befugnisse an die palästinensische Behörde in den Bereichen Sozialwesen und Fremdenverkehr erfolgte am 13. und 14. November 1994. Die Übertragung der Befugnisse in den restlichen Bereichen, nämlich Gesundheitswesen und Besteuerung, erfolgte am 1. Dezember 1995. 
 
Rechtsprechung
 
In Übereinstimmung mit der Prinzipienerklärung erstreckt sich die Rechtsprechung der palästinensischen Behörde dem Abkommen zufolge nicht auf Jerusalem, die Siedlungen, militärische Anlagen und, sofern in diesem Abkommen nicht anders festgelegt, Israelis.
 
Finanzierung
 
Die palästinensische Behörde trat gemeinsam mit den israelischen Behörden an die Geberstaaten heran, mit der Bitte um Bereitstellung von Finanzmitteln. Die Bitte um Geldmittel richtet sich vor allem auf den Ausgleich von Steuereinnahmen während die palästinensische Behörde ihr eigenes System der Steuererhebung aufbaut.
 
Am 27. August 1995 wurde ein Protokoll zur weiteren Übertragung von Befugnissen und Verantwortlichkeiten unterzeichnet, und übertrug zusätzliche Bereiche an die Palästinensische Autorität: Arbeit, Handel und Industrie, Benzin und Gas, Versicherung, Post, Statistik, Landwirtschaft und Kommunalverwaltung.


DAS INTERIMS-ABKOMMEN
ZWISCHEN ISRAEL UND DER PLO („OSLO II“)
28. September1995
 
Am 28. September 1995 unterzeichneten Israel und die PLO in Washington das Abkommen über die Ausweitung der palästinensischen Autonomie im Westjordanland. Dieses Abkommen löst die am 13. September 1993 unterzeichnete Prinzipienerklärung sowie die hieran anschließenden Vereinbarungen des Gaza-Jericho-Abkommens vom Mai 1994 ab (Phase A + B oben).
 
Hauptziel des Interimsabkommens ist die Ausweitung der palästinensischen Selbstverwaltung im Westjordanland durch eine gewählte Selbstverwaltungsbehörde – den Palästinensischen Rat. Hierdurch wird den Palästinensern ermöglicht, ihre internen Angelegenheiten selbst zu regeln, Spannungspunkte zwischen Israelis und Palästinensern abzubauen und eine neue Ära der Zusammenarbeit und des Zusammenlebens auf der Grundlage gemeinsamer Interessen, der Würde und der gegenseitigen Achtung einzuleiten. Zugleich schützt dies Israels grundlegende Interessen, insbesondere seine Sicherheitsinteressen, sowohl in bezug auf die äußere Sicherheit als auch in bezug auf die persönliche Sicherheit seiner Bürger im Westjordanland.
 
Das Interimsabkommen („Oslo II“) zwischen Israel und der PLO umfaßt einschließlich der verschiedenen Anlagen etwa 400 Seiten, in denen die zukünftigen Beziehungen zwischen Israel und den Palästinensern dargelegt werden. Neben dem Hauptteil des Abkommens gibt es sechs Anlagen, die sich mit folgenden Bereichen befassen: Sicherheitsvereinbarungen, Wahlen, zivile Angelegenheiten (Übertragung von Befugnissen), Rechtsfragen, wirtschaftliche Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen Israelis und Palästinensern.
 
Das Abkommen legt fest, daß ein Palästinensischer Rat für einen Übergangszeitraum gewählt wird, der fünf Jahre nach der Unternzeichnung des Gaza-Jericho-Abkommens (d.h. spätestens im Mai 1999) beendet sein muß. Die Verhandlungen über die Regelungen des endgültigen Status werden spätestens im Mai 1996 beginnen und befassen sich mit den noch offenen Fragen, darunter Jerusalem, Flüchtlinge, Siedlungen, Sicherheitsvereinbarungen, Grenzen, Beziehungen und Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten u.s.w..
 
Wahlen
 
Bei dem Rat handelt es sich um ein gewähltes Gremium, und dementsprechend legt das Abkommen Regelungen für demokratische Wahlen zum Rat durch alle Palästinenser des Westjordanlands und des Gaza-Streifens fest, die über 18 Jahre alt und im Bevölkerungsregister eingetragen sind. Die Wahlen finden 22 Tage nach Abschluß der Umgruppierung der IDF aus den verwalteten Gebieten im Westjordanland statt.
 
Die Wahlen zum Rat erfolgen persönlich und nach Bezirken. Gleichzeitig wird der Leiter der Exekutivbehörde des Rates in einer gesonderten Wahl gewählt.
 
Die Kandidatur einer Einzelperson, einer Partei oder einer Parteienkoalition wird zurückgewiesen, wenn der genannte Kandidat, die genannte Partei oder Koalition rassistische Auffassungen vertritt oder sich rechtswidrig oder undemokratisch verhält.
 
Die palästinensischen Bewohner Jerusalems können sich in Übereinstimmung mit Sonderregelungen, die in dem Abkommen einzeln aufgeführt sind, an den Wahlen beteiligen. Die Wahl findet an Orten außerhalb Jerusalems mittels besonderer Umschläge statt, die dem zentralen Wahlausschuß von den Postämtern zugesandt werden. Ein Palästinenser mit Wohnsitz in Jerusalem, der sich für die Wahl zum Palästinensischen Rat aufstellen lassen will, kann dies nur tun, wenn er einen zweiten rechtsgültigen Wohnsitz im Westjordanland oder im Gaza-Streifen hat.
 
Alle Phasen des Wahlprozesses können international beobachtet werden, um sicherzustellen, daß die Wahlen frei und gerecht sind. Auf Ersuchen der Parteien hat sich die Europäische Union bereit erklärt, die Wahlbeobachtung zu koordinieren. Die Beobachterdelegation setzt sich aus Vertretern folgender Staaten und internationaler Organisationen zusammen: EU, Vereinte Nationen, USA, Russische Föderation, Kanada, Ägypten, Japan, Jordanien, Norwegen, Südafrika, blockfreie Staaten, OAE und der Organisation der Islamischen Konferenz.
Neben der oben beschriebenen Umgruppierung der israelischen Verteidigungskräfte sieht das Abkommen vor, daß nach der Amtseinsetzung des Rates eine Reihe weiterer Umgruppierungen in sechsmonatigen Intervallen erfolgen soll. Im Verlauf dieser Umgruppierungen werden zusätzliche Teile des Gebiets „C“ der territorialen Zuständigkeit des Rates unterstellt, so daß die palästinensische territoriale Zuständigkeit nach Abschluß der Umgruppierungsphasen das Gebiet Westjordanland umfassen wird. Ausnahme hierbei sind die Gebiete, in denen die Zuständigkeit im Rahmen der Verhandlungen über den endgültigen Status festzulegen ist (Siedlungen, Militäreinrichtungen usw.).
 
Der Palästinensische Rat
 
Der gewählte Palästinensische Rat übernimmt verschiedene Befugnisse und Verantwortlichkeiten in den Bereichen Sicherheit und zivile Angelegenheiten im Westjordanland und in Gaza. Mit der Einsetzung des Rates wird die israelische Militärregierung abgezogen und die Zivilverwaltung aufgelöst. Der Rat wird die Zuständigkeit für alle Rechte, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen in den ihm übertragenen Bereichen übernehmen. Zugleich wird Israel diejenigen Befugnisse und Verantwortlichkeiten beibehalten, die nicht auf den Rat übertragen werden.
 
Der Rat, der Gesetzgebungs- und Exekutivbefugnisse hat, setzt sich aus 82 Mitgliedern zusammen. Das Abkommen sieht vor, daß die Gesetzgebungsbefugnisse vom Rat insgesamt ausgeübt werden, wohingegen die Exekutivbefugnisse von einem Ausschuß des Rates, der Exekutivbehörde, wahrgenommen werden. Diesem Ausschuß werden Mitglieder des Rates und eine kleine Zahl ernannter Vertreter angehören.
 
Die Befugnisse des Rates werden sich auf alle Angelegenheiten innerhalb seiner Zuständigkeit erstrecken. Dabei ist zu beachten, daß er in bezug auf die Außenbeziehungen keine Befugnisse hat. Das Abkommen sieht eine Reihe von Bereichen vor, in denen die PLO im Auftrag des Rates Verhandlungen führen und Abkommen unterzeichnen kann (Wirtschaft, Geberstaaten, regionale Entwicklung).
 
Truppenumgruppierung
 
Die israelischen Verteidigungskräfte werden im Westjordanland entsprechend dem im Abkommen festgelegten Zeitplan umgruppiert. In der ersten Phase, welche die Abhaltung von Wahlen erleichtern soll, werden sich die IDF aus den Ballungsgebieten des Westjordanlandes; den sechs Städten Jenin, Nablus, Tulkarem, Kalkilya, Ramallah und Bethlehem (für die Stadt Hebron gelten besondere Sicherheitsvereinbarungen entsprechend dem Abkommen) und aus 450 Städten und Dörfern zurückziehen. In Hebron werden spezielle Regelungen zum Tragen kommen (s.u.).
 
Überall im Westjordanland und im Gaza-Streifen wird Israel generell die gesamte Zuständigkeit für die äußere Sicherheit und die Sicherheit der Israelis und der Siedlungen haben.
 
In bezug auf die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung legt das Abkommen verschiedene Regelungen für drei Gebietstypen fest:

– das Gebiet „A“ umfaßt die sechs obengenannten Städte. In diesen Gebieten hat der Palästinensische Rat die volle Zuständigkeit für die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung sowie uneingeschränkte zivile Verantwortlichkeiten.
 
– das Gebiet „B“ umfaßt die palästinensischen Städte und Dörfer im Westjordanland. In diesen Gebieten, in denen etwa 68 % der palästinensischen Bevölkerung leben, wird dem Rat die umfassende zivile Zuständigkeit wie im Gebiet „A“ bewilligt. Der Rat wird mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut, wohingegen Israel die gesamte Zuständigkeit für die Sicherheit haben wird, um seine Bürger zu schützen und den Terrorismus zu bekämpfen. Diese Zuständigkeit hat Vorrang vor der palästinensischen Zuständigkeit für die öffentliche Ordnung.

In festgelegten Städten und Dörfern werden 25 palästinensische Polizeistationen eingerichtet, um es der palästinensischen Polizei zu ermöglichen, ihre Zuständigkeit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wahrzunehmen. Das Abkommen enthält Bestimmungen, die es erfordern, daß das Vorgehen der palästinensischen Polizei mit Israel abgestimmt und bestätigt wird.

– In dem Gebiet „C“, das die nichtbevölkerten Gebiete, Gebiete von strategischer Bedeutung für Israel und die jüdischen Siedlungen umfaßt, wird Israel die volle Zuständigkeit für die Sicherheit und öffentliche Ordnung beibehalten. Der Palästinensische Rat wird alle zivilen Verantwortlichkeiten übernehmen, die nicht mit dem Gebiet zusammenhängen, beispielsweise Wirtschaft, Gesundheit, Bildungswesen usw.    

Außerkraftsetzung der PLO-Charta
 
Das Abkommen enthält die Verpflichtung, innerhalb von zwei Monaten nach Konstituierung des Rates die Artikel der Palästinensischen Charta außer Kraft zu setzen, in denen die Zerstörung Israels gefordert wird. 
 
Sicherheitspolitik für die Verhütung von Terrorismus und Gewalt
 
Das Abkommen sieht die Einrichtung einer 12.000-Mann starken Polizeitruppe vor, die zugleich die einzige palästinensische Sicherheitstruppe darstellt.
 
In der Anlage betreffend Sicherheitsfragen werden die Stationierungen der Polizeitruppe, die genehmigte Ausrüstung und ihre Vorgehensweisen im einzelnen dargelegt. Weiterhin werden die Verpflichtung Israels und des Palästinensischen Rates spezifiziert, beim Kampf gegen den Terrorismus und bei der Verhütung terroristischer Angriffe zusammenzuarbeiten. Hierbei liegt folgender Rahmen zugrunde:

A) Die palästinensische Polizei ist die einzige palästinensische Sicherheitsbehörde.
 
B) Die palästinensische Polizei wird systematisch gegen alle Äußerungen von Gewalt und Terror vorgehen.
 
C) Der Rat wird Genehmigungen erteilen, um den Besitz und das Tragen von Waffen durch Zivilpersonen zu legalisieren; illegale Waffen werden von der palästinensischen Polizei beschlagnahmt werden.
           
D) Die palästinensische Polizei wird Personen, die der Verübung von Gewalt- und Terrorakten verdächtigt werden, verfolgen und verhaften.

In Übereinstimmung mit dem Abkommen werden beide Seiten dafür Sorge tragen, daß jeglicher Vorfall, der die Androhung von Gewalt, terroristische Gewalttaten oder die Anstachelung zur Gewalt einschließt, eine unverzügliche und wirkungsvolle Ahndung zur Folge hat, ungeachtet dessen, ob er von Palästinensern oder Israelis begangen wurde. Zu diesem Zweck werden beide Seiten beim Informationsaustausch zusammenarbeiten und ihre Politik und Aktivitäten abstimmen.
 
Zur Koordinierung der IDF und der palästinensischen Polizei werden gemeinsame israelisch-palästinensische Sicherheitsausschüsse eingerichtet. Regionale Büros werden rund um die Uhr tätig sein. Gemeinsame Patrouillen werden eine sichere Bewegungsfreiheit auf festgelegten Straßen in das Gebiet „A“ gewährleisten, gemeinsame mobile Einheiten werden als schnelle Eingreiftruppen bei Zwischenfällen und Notfällen fungieren. 
 
Übertragung ziviler Befugnisse und Verantwortlichkeiten

Das Abkommen enthält die Regelungen für die Übertragung vereinbarter ziviler Befugnisse und Verantwortlichkeiten von der Zivilverwaltung auf den Palästinensischen Rat. In dem Gebiet „C“ werden Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die sich nicht auf das Gebiet beziehen, auf den Rat übertragen; Befugnisse und Verantwortlichkeiten, die sich auf das Gebiet beziehen, werden allmählich entsprechend der Truppenumgruppierungen in diesen Gebieten übertragen. Die Übertragung weiterer ziviler Befugnisse und Verantwortlichkeiten ist Gegenstand detaillierter Bestimmungen, die unter anderem die Landrechte der Israelis und die fortgesetzte Versorgung von Elektrizität, Wasser, Telekommunikation usw. für die Siedlungen gewährleisten.

Bewegungsfreiheit der Israelis

Die IDF und die Israelis werden sich auf den Straßen des Westjordanlandes und des Gaza-Streifens weiterhin frei bewegen. In dem Gebiet „A“ werden israelische Fahrzeuge von gemeinsamen Patrouillen begleitet. Israelis dürfen von der palästinensischen Polizei unter keinen Umständen verhaftet oder inhaftiert werden und nur dazu aufgefordert werden, Ausweis- und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Auf Straßen, durch die gemeinsam patrouilliert wird, kann die Aufforderung an eine Person, sich auszuweisen, nur von israelischer Seite erfolgen.
 
Rechtsfragen
 
Die Anlage des Abkommens betreffend Rechtsfragen enthält Regelungen zu den rechtlichen Beziehungen zwischen Israel und dem Palästinensischen Rat. Diese Bestimmungen definieren die strafrechtliche und zivile Zuständigkeit des Rates und umfassen Regelungen für Rechtshilfe bei strafrechtlichen und rechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Zusammenarbeit im Hinblick auf polizeiliche Ermittlungen.
 
Religiöse Stätten
 
Die Verantwortung über Stätten von religiöser Bedeutung im Westjordanland und in Gaza wird der palästinensischen Seite übertragen. In dem Gebiet „C“ wird diese allmählich während der „weiteren Umgruppierungsphase“ übertragen mit Ausnahme solcher Angelegenheiten, die in den Verhandlungen über den dauerhaften Status verhandelt werden. Beide Seiten achten und schützen die religiösen Rechte der Juden, Christen, Muslime und Samaritaner und verpflichten sich,

– die heiligen Stätten zu schützen;
– freien Zugang zu den heiligen Stätten zu gewähren;
– die freie Religionsausübung zu gewährleisten.

Die jüdischen heiligen Stätten sind in dem Abkommen aufgeführt.
 
Das Abkommen garantiert den freien Zugang und die freie Religionsausübung an den heiligen Stätten und legt die Zugangsregelungen für die heiligen Stätten in den Gebieten „A“ und „B“ fest. In bezug auf Rachels Grab in Bethlehem und Josefs Grab in Nablus enthält das Abkommen Sonderregelungen, die ebenfalls den freien Zugang und die freie Religionsausübung gewährleisten.
 
Hebron
 
Angesichts der jüdischen Präsenz im Herzen Hebrons und der damit verbundenen sensitiven historischen und religiösen Aspekte gelten in dieser Stadt besondere Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen werden es der palästinensischen Polizei ermöglichen, ihren Verantwortlichkeiten gegenüber palästinensischen Bewohnern nachzukommen, während Israel gleichzeitig die Befugnisse und Verantwortlichkeiten beibehält, die zum Schutz der Israelis notwendig sind, die in Hebron leben und die heiligen Stätten besuchen.
 
Die israelischen Verteidigungskräfte in Hebron werden verlegt, mit Ausnahme von Orten und Straßen, wo Regelungen für die Sicherheit und den Schutz der Israelis und ihre Bewegungsfreiheit notwendig sind. Diese Umgruppierung wird spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des Abkommens abgeschlossen. Israel wird nach wie vor für die volle Sicherheit der Israelis zuständig sein, um die innere Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu gewährleisten.
 
Der Status quo am Grab der Patriarchen bleibt einstweilen unverändert.
In Hebron wird es eine zeitlich befristete internationale Präsenz geben.
 
Menschenrechte
 
Das Abkommen legt fest, daß Israel und der Palästinensische Rat ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Beachtung der internationalen Normen im Bereich der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit wahrnehmen und sich von der Verpflichtung leiten lassen, die Öffentlichkeit zu schützen, ihre Mitmenschen zu respektieren und Einschüchterung zu vermeiden.
 
Wasser
 
Das Abkommen enthält die Verpflichtung Israels, die den Palästinensern zugewiesene Wasserquote um 128 Millionen m3 zu erhöhen. Eine mögliche beiderseitige Steigerung dieser Quote ist von einer Erhöhung der verfügbaren Wasserressourcen abhängig, die mit Hilfe internationaler Finanzmittel erschlossen werden müssen. Hierzu zählt das amerikanisch-palästinensisch-israelische Dreiparteienforum, das seine erste Tagung nach der Unterzeichnung des Interimsabkommens abhalten wird. Das Abkommen sieht die Einrichtung eines israelisch-palästinensischen Wasserausschusses vor, der die Wasserressourcen bewirtschaften und Wasserwirtschaftsmaßnahmen durchsetzen wird, wobei die Interessen beider Parteien durch Vermeidung unkontrollierter Bohrtätigkeiten, Durchsetzung von Normen usw. geschützt werden.
 
Freilassung von Gefangenen
 
Um bei der Durchführung dieses Abkommens eine positive Atmosphäre und gegenseitiges Vertrauen zu fördern sowie eine Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Völkern zu schaffen, wird Israel palästinensische Gefangene, die sich in israelischer Haft befinden, gemäß folgendem Stufenplan, freilassen:

– bei Unterzeichnung des Abkommens
– kurz vor der Wahl des Palästinensischen Rates
– in Übereinstimmung mit anderen Prinzipien, die gesondert festgelegt werden.

Die Zahl der freizulassenden Gefangenen wird im Abkommen im einzelnen genannt.
Ein gemeinsamer israelisch-palästinensischer Ausschuß wird eingesetzt, um die Einzelheiten zur Freilassung der Gefangenen zu erörtern. 
 
Zusammenarbeit und wirtschaftliche Beziehungen
 
Die Anlage betreffend Wirtschaftsfragen des Gaza-Jericho-Abkommens ist in das Interimsabkommen eingefügt worden; seine Anhänge einschließlich der Schaffung einer Wirtschaftseinheit für die Zoll- und Einfuhrpolitik gelten nun für das gesamte Westjordanland und den Gaza-Streifen.
 
Darüber hinaus befaßt sich eine gesamte Anlage des Abkommens mit der Zusammenarbeit zwischen Israel und dem Palästinensischen Rat. Beide Seiten verpflichten sich zu kooperativen Programmen, die offizielle Vertreter, Institutionen und den Privatsektor in mehreren Bereichen wie Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einbeziehen. Zur Förderung dieser Zusammenarbeit wird ein ständiger Ausschuß eingerichtet.
 
Die Zusammenarbeit wird sich auf fünf Kernbereiche konzentrieren: Umwelt, Wirtschaft, Technologie und Wissenschaft, Förderung des Dialogs und der Beziehungen zwischen den beiden Völkern.
 
In diesem Zusammenhang werden die Parteien darauf hinarbeiten, Kontakte zwischen den jeweiligen Wirtschafts-, Landwirtschafts-, Wissenschafts- und Bildungssektoren herzustellen und gemeinsame Lösungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes wie Abfallbeseitigung und saubere Energiequellen zu finden. Es wird angestrebt, den Tourismus durch Investitionen in die Infrastruktur und durch gemeinsame Initiativen zu fördern und das Bildungswesen durch die Ausarbeitung von Lehrplänen, die Ausbildung von Sportlehrern, durch Jugendaustauschprogramme, Drogenverhütungsmaßnahmen usw. zu verbessern.
 
Friedenserziehung
 
Das Abkommen legt die Beziehungen zwischen Israel und dem Palästinensischen Rat fest. Beide Seiten werden bestrebt sein unter Anwendung der zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel, eine bessere Verständigung und größere Toleranz zu erreichen, sowie Aufwiegelung durch Gruppen oder Einzelpersonen und feindliche Propaganda zu vermeiden. Beide Seiten haben zugesagt, daß ihre Bildungssysteme der Förderung des Friedens zwischen Israel und den Palästinensern dienen werden.
 

Editorische Anmerkungen:

Der Text ist eine Spiegelung von
http://www.israel.de/botschaft/hintergrund/Friedensprozess2.html