Betrieb & Gewerkschaft
Konflikt mit Restaurant Barist
Erfolg für die FAU Berlin: Einstweilige Verfügung abgewendet

Presseerklärung - 26.10.16 von faums6

11/2016

trend
onlinezeitung

Was als Konflikt um nicht gezahlten Lohn begann, wurde zu einer Auseinandersetzung um Gewerkschaftsfreiheit. Das Restaurant Barist am Hackeschen Markt, betrieben von der Devi Gastro GmbH, reagierte auf Lohnforderungen eines Beschäftigten mit einer einstweiligen Verfügung gegen die FAU Berlin. So wurde der Basisgewerkschaft nicht zum ersten Mal gerichtlich untersagt, das Restaurant beim Namen zu nennen. Die FAU Berlin hat sich aber nicht einschüchtern lassen und vor Gericht und auf der Straße gezeigt, dass sie bereit ist, die Gewerkschaftsfreiheit zu verteidigen.

Der Gerichtsbeschluss vom 21. September 2016 beinhaltet einen Vergleich, in welchem vereinbart wurde, dass Barist keine Rechte aus der einstweilige Verfügung herleiten werde und das Hauptverfahren nicht betrieben wird. Im Klartext: Obwohl Barist die einstweilige Verfügung erwirkt hat, hat sie vom erforderlichen Hauptverfahren abgesehen und stattdessen der FAU Berlin einen Vergleich angeboten. Grund hierfür ist wohl, dass ein solches Verfahren mit hohen Risiken verbunden gewesen wäre. Dennoch konnte das Barist mittels einstweiliger Verfügung wochenlang die Öffentlichkeitsarbeit der FAU Berlin behindern, die vom „Restauant XXX“ reden musste.

Die FAU Berlin vor Gericht und auf der Straße

„Es ist ganz klar: Die einstweilige Verfügung wurde nur erwirkt, um die FAU Berlin ihrer gewerkschaftlichen Kampfmittel zu berauben“ erklärt Mika Peters, Sekretär der FAU Berlin. „Dieser Erfolg zeigt einmal mehr, dass Gewerkschaftsfreiheit immer wieder erkämpft werden muss.“

Die FAU Berlin hatte trotz Gängelung die gewerkschaftlichen Maßnahmen fortgesetzt, den Druck auf die Devi Gastro GmbH aufrechterhalten und eine Kundgebung und Demonstration zur Verteidigung der Gewerkschaftsfreiheit vor dem Restaurant am Hackeschen Markt durchgeführt. Die Basisgewerkschaft war darauf vorbereitet, die gerichtliche Auseinandersetzung um die einstweilige Verfügung weiterzuführen. Angesichts der Tatsache, dass trotz des Vergleichs die Auszahlung des Lohns vonseiten der Devi Gastro GmbH noch nicht erfolgt, ist ein Wiederaufnahme des Konflikts nicht auszuschließen.

Einstweilige Verfügung und eingeschränktes Streikrecht – Beispiel für Klassenjustiz?

Durch eine kurzerhand vorgeschobene einstweilige Verfügung versuchen Unternehmen, die Verhandlungen mit Gewerkschaften zu umgehen, um - unter hohem bürokratischen Aufwand – Konflikte einfach auszusitzen. Dies führt dazu, dass die Gerichte das in Art 9 Absatz 3 Grundgesetz garantierte Grundrecht auf Gewerkschaftsfreiheit aushebeln.

Der eventuelle Umsatzverlust der Unternehmen war bisher für die Gerichte wichtiger als das Recht der Gewerkschaften, Konflikte mit Unternehmen öffentlich zu machen. Neben dem restriktiven Streikrecht in Deutschland, dass u.a. durch Friedenspflicht und Einschränkung der Streikmöglichkeiten auf tariflich regelbare Ziele Gewerkschaften und kritische Belegschaften kontrollieren soll, stellen einstweilige Verfügungen ein weiteres Mittel dar, dass die Gewerkschaftsfreiheit beschneidet.

„Wir werden uns auch in Zukunft durch solche Mittel nicht einschüchtern lassen,“ so Mika Peters. „Und wir raten allen betroffenen Kolleg_innen, die sich gewerkschaftlich organisieren, sich gegen diese Form anti-gewerkschaftlicher Schikane zu wehren. Die einstweilige Verfügung als Totschlagargument für Unternehmen gehört abgeschafft.“