Intransparente Kooperation
Das neue sächsische Polizeiaufgabengesetz

von Thomas Brunst

10/2018

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Zur Zeit regt sich erheblicher Widerstand gegen das neue sächsische Polizeiaufgabengesetz (PAG). Auch in puncto Datenschutz ist das sächsische PAG mehr als mangelhaft, da es eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an nichtöffentliche Stellen, beispielsweise an private Sicherheitsdienste, erlaubt. Basierend auf einem landesweiten Kooperationsvertrag arbeitet die sächsische Polizei im Freistaat besonders eng mit der Sicherheitswirtschaft zusammen, was nicht ohne Folgen bleibt: Entgegen des Grundgesetzes nehmen in Sachsen Sicherheitsfirmen »hoheitliche Aufgaben« wahr – und das bereits seit Jahren.

In dem Entwurf des neuen sächsischen Polizeiaufgabengesetz fällt auf, dass darin Rechtsgrundlagen (z. B. Paragraph 84 Absätze 3 und 4, Paragraph 88 Absatz 1) enthalten sind, um personenbezogene Daten von der Polizei an nichtöffentliche Stellen zu übermitteln. Dadurch dürfte der Datenschutz nicht mehr gewährleistet sein.

Im Bundesland Sachsen existiert seit vielen Jahren ein landesweiter Kooperationsvertrag zwischen der Polizei und privaten Sicherheitsdiensten. Die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und der Sicherheitswirtschaft, sowie der damit verbundene Informations- und Datenaustausch, wurden im Laufe der Zeit intensiviert. Beispiel: In der Stadt Plauen (Vogtlandkreis) wurde die kommunale, private »Citystreife« mit der Durchsetzung der örtlichen Polizeiverordnung beauftragt. Dieser private Sicherheitsdienst soll u. a. Alkoholverbote im öffentlichen Raum durchsetzen und ist offizieller Kooperationspartner der Polizei. Dies nennt sich dann »public private security« bzw. »police private security«.

Vor allem Jugendliche und »Punks« beklagten sich in der Vergangenheit über das »rüde Vorgehen« der plauener Citystreife;

so werden vom privaten Sicherheitsdienst häufig Platzverweise gegen diese Personengruppen ausgesprochen um sie von ihren Treffpunkten (z.B. öffentliche Plätze u. Parks) zu vertreiben bzw. fernzuhalten.

Das Gesetz sieht derartige Ordnungsmaßnahmen explizit nicht vor, weil dem privaten Sicherheitsdienst die dazu nötigen Befugnisse fehlen.

Das Modell der plauerner Citystreife verstößt damit gegen den Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz. Hier werden – dauerhaft - hoheitliche Aufgaben durch »Private« wahrgenommen, was sich aufgrund des Grundgesetzes verbietet. Um es deutlich zu sagen: Dieser Grundgesetz-Verstoß geschieht nicht mit »Duldung« der plauener Stadtverwaltung, sondern im Auftrag der kommunalen Ordnungsbehörde, dem städtischen Ordnungsamt.

Die Zusammenarbeit zwischen den »Privaten« im öffentlichen Auftrag und der Polizei geht in Plauen so weit, dass die Polizei die Citystreife zu (nächtlichen) Ruhestörungen schickt. Dazu werden die persönlichen Daten der Ruhestörer von der Polizei an die Sicherheitsfirma übermittelt.

Für die Bürgerinnen und Bürger ist somit nicht transparent, welche Daten über sie gespeichert, weitergeleitet oder an »nichtöffentliche Stellen« – und vor allem zu welchen Zwecken – übermittelt werden.

Letztendlich stellt sich die Frage, ob der sächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz beim Entwurf des neuen PAG beratend tätig war?
 


Vom Autor per Email am 7.10.2018