Das staatliche Strafen

von Assoziation gegen Kapital und Nation Hannover / Junge Linke

10/11

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In regelmäßigen Abständen ist hierzulande Kriminalität ein Thema – ebenso regelmäßig wird darüber diskutiert, wie Kriminalität denn am besten zu verhindern sei.

Man ist sich zwar in Politik und Öffentlichkeit über die konkreten Schritte zur Bekämpfung von Verbrechen selten einig, aber dass man überhaupt Strafen und staatliche Gewalt braucht, darüber herrscht Einigkeit von rechts bis links2. Staatliche Gewalt zur Durchsetzung von gesellschaftlichen „Regeln“ und zum Schutz wichtiger Rechtsgüter – wie etwa das Recht auf Eigentum oder die

Freiheit der eigenen Person – , sei unverzichtbar. Ohne Strafen gäbe es keinen ordentlichen Schutz der Bürger und ihrer Rechte. Zwar fällt es einigen Menschen durchaus auf, dass (mehr) Strafen bzw. härtere Strafen Verbrechen nicht verhindern. Und es wird gelegentlich zugestanden, dass der Nutzen von Strafen - etwa für die Opfer von Straftaten - fraglich ist. Schließlich machen Strafen das Geschehene für diese Opfer nicht wieder gut, sondern fügen der Gewalt der Straftat bloß weitere Gewalt hinzu. Trotzdem wird immer wieder auf die Unverzichtbarkeit einer abschreckenden Wirkung von Strafen hingewiesen: Ohne Sanktionen und deren abschreckende Wirkung funktioniere ein soziales Zusammenleben „leider“ nicht. Die durchgesetzte Vorstellung über das Strafrecht, besagt, es diene dazu, ein friedliches Zusammenleben zu ermöglichen.

„Das Strafrecht dient [...] dem [...] Rechtsgüterschutz und ist in seiner Existenz demzufolge gerechtfertigt, wenn das friedliche und materiell gesicherte Zusammenleben der Bürger nur durch eine Strafandrohung bewahrt werden kann. “
(Roxin u.a.: „Einführung in das Strafprozessrecht“, 5 Auflage, S. 4). Gegen die Vorstellung, dass Strafrecht sei so eine Art selbstloser Dienstleistung des Staates für seiner Bürger in Sachen friedliches Zusammenleben sollen im folgenden einige Einwände formuliert werden.3

1. Zum Unterschied zwischen Rechtsgüterschutz und dem Schutz von materiellen Interessen

Die Existenz oder ein wahrgenommener Anstieg von Kriminalität lösen bei vielen Menschen Ängste aus. Strafen begrenzen Kriminalität. Dies und der Umstand, dass Verbrechen oft Schäden für die Betroffenen beinhalten, legt ein weit verbreitetes Missverständnis nahe: Handlungen seien deshalb unter Strafe gestellt, weil durch sie Menschen in ihrer Gesundheit geschädigt oder der Mittel ihres Unterhalts beraubt würden. Die damit mitunter verbundene Unterstellung, es ginge dem Staat mit seinem Strafrecht entscheidend um die Gesundheit oder die Mittel des Einzelnen zum Leben, ist aber falsch

  • Klaut jemand ein Auto, dann ist das Diebstahl. Entlässt dagegen ein Unternehmen 2.000 seiner „Beschäftigten“, weil in einem anderen Land billiger und damit rentabler zu produzieren ist, dann ist das rechtens. Unabhängig davon, was das für die entlassenen Menschen bedeutet, ihr Einkommen zu verlieren und damit die Mittel ihres Unterhalts. Das Unternehmen nimmt einfach und brutal sein Recht als Eigentümer wahr, während der Dieb den Willen zur Achtung vor dem Eigentum und damit vor dem Recht vermissen lässt.

  • Das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ gilt für alle: Auf den Schutz seiner Person kann ein Arbeitnehmer sich berufen, wenn er von seinem Chef geschlagen wird – aber nicht, wenn er sich kaputt gearbeitet hat. Während „Körperverletzung“ als Delikt mit empfindlichen Strafen geahndet wird, ist die Zerstörung von Körper, Geist und Psyche in kapitalistischen Fabriken im Strafgesetzbuch nicht zu finden. (Wenn sie ein durchschnittliches und als solches sogar erlaubtes Maß übersteigt, hat das Unternehmen allenfalls mit einer Buße zu rechnen.)

  • Es gibt Handlungen, bei denen niemand geschädigt wird und die dennoch bestraft werden, z.B. einvernehmlicher Inzest. (Das dürfte daran liegen, dass dieser der aktuell vorherrschenden Vorstellung von der bevölkerungspolitischen Aufgabe der Familie widerspricht.)

Hieran zeigt sich: Mit dem Strafrecht wird an das Handeln der Privatsubjekte ein Maßstab angelegt, für den es nicht entscheidend ist, dass es durch eine Tat zu einer Schädigung kommt. (Weder kommt es bei jeder „kriminellen“ Tat zu einem Schaden, noch ist jede Schädigung verboten.) Es gibt noch einen gravierenden Unterschied zwischen Rechtsgüterschutz4 und dem Schutz vor Schädigung: Wenn Verbrechen bestraft werden, reagiert der (Rechts-)Staat als Betroffener. Wo er auf eine Schädigung durch Verbrechen mit seinem Strafrecht reagiert, interessiert diese den Staat von vornherein nur unter einem ganz bestimmten Gesichtspunkt, nämlich als Verletzung von Rechtsgütern. Für den Staat ist mit dem Autodiebstahl nicht die Sache weg, auf die man angewiesen ist, um zur Arbeit zu kommen. Für den Staat ist mit dem Autodiebstahl etwas ganz anderes geschädigt: Das von ihm etablierte Rechtsgut namens Eigentum. Das Eigentum und mein Auto sind verschiedene Sachen. Der Unterschied macht sich für mich als Geschädigten darin bemerkbar, dass die Reaktion auf die Verletzung eines Rechtsgutes mittels des Strafrechts einen anderen Zweck verfolgt als den Schadensausgleich. Dem Zwecke der Strafe bezogen auf die Straftat ist dann genüge getan, wenn der Täter die verdiente Strafe erhalten hat.

2. Warum Rechtsbruch und bürgerliche Ordnung zusammen gehören

Eigentum: Eine wesentliche Grundlage für Massenkriminalität5

Auch wenn sie selbst ihren Mangel nicht so sehen mögen: Durch das Privateigentum sind die meisten Menschen von vielen Dingen erst mal ausgeschlossen, die sie für ihre Bedürfnisbefriedigung benötigen würden.

Der Ausschluss der meisten Menschen von vielen Mitteln des Bedarfs durch die Eigentumsgarantie sind immer wieder Anlass dafür, das Recht auf Privateigentum oder andere Rechte zu verletzen, um auf diese Weise die eigenen materiellen Interessen besser durchzusetzen oder überhaupt zu verwirklichen.

Hierbei muss man weder zuerst an spektakuläre Banküberfälle denken, noch an Delikte wie Kohlenklau oder ähnliche Diebstähle in Osteuropa oder Drittweltländern, die dem nackten Überleben dienen. Taten wie beispielhaft die folgenden geschehen auch in erfolgreicheren kapitalistischen Nationen wie der BRD täglich und zwar zum Teil massenhaft:

  • Menschen besorgen sich illegale Kopien von Musik, Spielen und anderen digitalen Gütern, weil das „kostenlos“ ist.

  • Menschen fahren „schwarz“ und wandern dafür in den Knast, weil sie es zum wiederholten mal getan haben und das Bußgeld nicht bezahlen können

  • Menschen betrügen bei der Steuererklärung

  • Menschen „betrügen“ den Staat beim Bezug von Sozialleistungen, indem sie Arbeitseinkommen oder Vermögen verheimlichen

Diese Beispiele für „Kriminalität“ sind u.a. ein Hinweis darauf, dass auch das Leben in kapitalistisch vergleichsweise erfolgreichen Staaten wie der BRD zumindest für die meisten abhängig Beschäftigten kein Leben ist, in dem es wesentlich um ihre Bedürfnisse ginge.

Keine Kriminalität ohne Recht

Anders als unterstellt, reagiert der Staat mit seinem Recht bzw. seinem Strafrecht nicht auf Verletzungen von Interessen, die er in der Gesellschaft vorfindet. Er trägt entscheidend mit dazu bei, dass es diese Interessenverletzungen überhaupt gibt: Die Garantie etwa des Rechts auf Eigentum zwingt nämlich jeden, mit seinem Eigentum sein „Glück“ auf dem Markt bzw. in einer kapitalistischen Ökonomie zu suchen. Die materiellen Ursachen für die massenhafte Verletzung von Eigentum bringt der Staat insofern selbst hervor, als er alle auf die Existenz als Eigentümer und damit als Marktteilnehmer verpflichtet und sie den Marktgesetzen aussetzt. Das bürgerliche Recht unterstellt damit eine Notwendigkeit verschiedener Interessenverletzungen im menschlichen Zusammenleben, die es ohne das bürgerliche Recht selbst nicht geben müsste.

3. Die Notwendigkeit des bürgerlichen Rechts

Begrenzung der Interessendurchsetzung von Eigentümern ...

Der Staat weiß, dass das wirtschaftliche Leben von Interessengegensätzen durchzogen ist, deren ungeordnete Austragung das dauerhafte Funktionieren von kapitalistischem Wachstum in Frage stellt. Mit seinem Recht und seinem Gewaltmonopol sorgt er dafür, dass die Austragung dieser Interessengegensätze so abläuft, dass die Verfolgung der Interessen das Wachstum befördert oder diesem zumindest nicht widerspricht.

    Im Zivilrecht regelt er das Verhältnis der Bürger untereinander. U.a. wird darin geregelt, welche Ansprüche die Bürger als Vertragspartner gegeneinander haben können und wie sie diese Ansprüchen rechtmäßig durchsetzen dürfen. Unter der Bedingung, dass ihre Ansprüche sich vor Gericht als rechtmäßig erweisen, können sie diese gegen die andere Partei gegebenenfalls mit Hilfe der Staatsgewalt durchsetzen (sei es durch Zwangsräumung, Pfändung oder Zwangsversteigerung)

    Mit dem Strafrecht legt der Staat u.a. fest, welche Verstöße gegen seine Rechtsordnung er als so schwerwiegend ansieht, dass er sie mit Sanktionen in Form von Strafen ahnden will und er legt fest, wie schwer diese ausfallen. Zwar erwartet der Staat unbedingte Unterwerfung aller Bürger unter das Recht. Er geht aber davon aus, dass die freiwillige Unterordnung der Mehrheit der Bürger immer auch Resultat von Berechnung ist, wie gut ihnen ihre Rechtstreue bekommt. Er setzt darauf, dass diese Berechnung in aller Regel für die Einhaltung der Gesetze ausfällt. Allerdings geht er auch davon aus, dass die Berechnung der Bürger wie gut ihnen unbedingte Rechtstreue bekommt bei einer mehr oder großen einer Minderheit zuungunsten dieser Rechtstreue ausfällt.

    Dass der Staat das Verhältnis seiner Bürger zum Recht in der eben beschriebenen Weise einschätzt, zeigt sich in seiner Nutzung des Strafrechts und der Strafverfolgungsbehörden. Der Staat nutzt die Strafgesetzgebung - neben der Steigerung der Effektivität der Strafverfolgungsbehörden – um, z.B. durch Strafmaßverschärfung, in seinem Sinne Einfluss auf die von ihm allen Bürgern unterstellten Berechnungen zu nehmen: Die potentiellen Rechtsbrecher unter den Bürgern sollen durch ihre Interesse an Schadensvermeidung von Rechtsbrüchen abgehalten werden. Den Bürgern, die sich deswegen an das Recht halten, weil sie sie einen Nutzen darin sehen, soll signalisiert werden: Rechtsverletzer haben von ihrer Rechtsverletzung keine Vorteile.

Funktioniert die Kalkulation des Staates bezüglich der Wirkung seines Strafrechtes bzw. der verhängten Strafen gesamtgesellschaftlich, dann kann sich jeder Bürger darauf verlassen: Schwarzfahren, Autodiebstahl und Steuerbetrug bleiben Ausnahmen.

damit deren Interessengegensätze produktiv werden für das nationale Wirtschaftswachstum

Wenn Strafrecht gerechtfertigt werden soll, dann ist in der Regel von deren gesellschaftlicher Leistung die Rede. Sie begrenze Kriminalität. Die Existenz oder ein wahrgenommener Anstieg von Kriminalität lösen bei vielen Menschen Ängste aus. Den Bürgern erscheinen Strafen als Maßnahmen des Staates für ein „menschliches“ Zusammenleben schlechthin. Die meisten Menschen wissen in der Regel schon aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mit der Knappheit ihrer finanziellen Mittel, dass sie selber im Kaufhaus mehr oder weniger häufig nicht bezahlen würden, wenn es keine Polizei und keine Strafen für Diebstähle gäbe. Sie können sich denken, dass für die Benutzung von Bussen und Bahnen viele Menschen keine Tickets kaufen würden, gäbe es keine Kontrollen und keine Bußgelder. Bei solchen Gedankengängen gehen die, die sie anstellen, von den Verhältnissen in einer bürgerlichen Gesellschaft aus und überlegen sich dann, wie denn wohl „die Welt“ aussähe, wenn es kein staatliches Gewaltmonopol und keine staatlichen Bußgelder und Strafen gäbe. Übrig bleiben in ihrer Vorstellung Verhältnisse, in denen Rechte niemand mehr ernst nimmt und in denen daher Chaos und Not herrschen.6 Kaufhäuser müssten dicht machen und Verkehrsbetriebe ihren Betrieb einstellen, weil sich Geschäfte nicht rentieren würden. Angesichts einer solchen Alternative erscheinen den Menschen das staatliche Gewaltmonopol und Sanktionen für menschliches Zusammenleben schlechthin als unverzichtbar. Wenn durch solche Gedankenexperimente aber überhaupt etwas „bewiesen“ wird, dann der Umstand, dass ein halbwegs friedliches Zusammenleben in einer Welt mit Eigentum, Konkurrenz und dem dazugehörigen Mangel ohne Gewalt nicht geht. Der zentrale Fehler bei dieser Art von „Begründung“ staatlichen Strafens mit der Bedrohung von Rechten durch Rechtsverletzer besteht darin, sich die überhaupt erst durch den Staat eingerichteten Verhältnisse einfach ohne den Staat zu denken. Die Konkurrenz aller gegen alle und der daran hängende materiellen Mangel werden dann als vorstaatliche gedacht.

Das Ausmalen einer „Welt“ ohne Strafrecht soll „begründen“, wofür Strafe notwendig sei: Strafe gäbe es um, „ein friedliches und materiell gesichertes Zusammenleben“ zu ermöglichen. Dieses Urteil trifft aber nicht den Zweck, zu dem es Recht bzw. Strafen in einer bürgerlichen Gesellschaft gibt. „Rechtsgüterschutz“ mittels Recht bzw. Strafrecht schließt die systematische wechselseitige Verletzungen von Interessen gar nicht aus. Im Gegenteil: Schädigungen, die für das Funktionieren von Staat und kapitalistischer Wirtschaft als unerlässlich oder produktiv angesehen werden, sind mit dem Recht in gewissen Grenzen erlaubt und gewollt. Das erklärt, warum es nicht verboten ist, Leute zu entlassen bzw. sie mittels Kündigung aus dem eigenen Wohnraum zu entfernen, sehr wohl aber so zu streiken, dass die Existenz eines Unternehmens auf dem Spiel steht.

4. Das Strafrecht: Nicht die Verwirklichung eines Ideals von Gerechtigkeit, ...

Verschiedene Formen von Kriminalität haben nur eins gemeinsam: Sie sind staatlicherseits verboten und mit Strafandrohung belegt. Das erscheint zunächst vielleicht banal. Klar: Ohne Eigentum keine Diebstahl. Aber der Zusammenhang zwischen „Kriminalität“ und Recht ist noch enger: Die staatliche Festsetzung, was als Rechtsgut und was als Rechtsgutsverletzung gilt, sorgt nämlich ganz entscheidend dafür, dass es die Formen von Interessenverletzungen gibt, die ein Strafrecht nötig machen.

Bei der Festlegung von Straftatbeständen und der Festlegung des jeweiligen Strafrahmens geht der Staat in seiner Funktion als Gesetzgeber folgendermaßen vor: Alles, was die Leute tun – oder tun könnten – bezieht er auf seine grundlegenden Rechtsgüter. Er entscheidet einfach anhand seiner politischen Interessen, welche dieser Taten er als grundsätzliche Gefährdung der Rechtsordnung bestraft sehen will und in welchem Maße. Er folgt hierbei nicht einem überzeitlichen Ideal von Gerechtigkeit. Allein der Umstand, dass eine Vielzahl von Strafgesetzen Eigentum voraussetzen, zeigt, dass die Kriterien, nach denen die Auswahl von schützenswerten Gütern geschieht, nicht von (überzeitlichen) Maßstäben herrühren, sondern von solchen, die für eine bürgerliche Gesellschaft maßgeblich und funktional sind. Das Strafrecht ist wie das Recht überhaupt die Verkörperung des politischen Willens eines bürgerlichen Staates. Es zeigt sich daher auch im Strafrecht, was ein solcher Staat seinen Bürgern erwartet. Dass es darüber innerhalb der Parteien auch mal unterschiedliche Meinungen gibt und sich die „gültige Meinung“ im Streit der Parteien durchsetzen muss, stimmt. Das ändert aber an den grundlegenden Maßstäben der Beurteilung vom Strafrecht insgesamt nichts Wesentliches.

...sondern Ausdruck der Herrschaftsinteressen eines bürgerlichen Staates...

Friedliche Fabrikbesetzungen im Rahmen „wilder“ Streiks zur Durchsetzungen von Lohnerhöhungen etwa fallen in der BRD unter den Tatbestand der Nötigung, während der Einsatz von Polizeigewalt gegen solche Besetzungen oder Aussperrungen erlaubt ist. Die Tätigkeiten von Schleppern oder Schleusern gilt in bürgerlichen Staaten nicht als Beruf wie jeder andere, sondern als Verbrechen. Während das StGB die vorsätzliche Tötung eines Menschen unter Strafe stellt, stellt die vorsätzliche Tötung anderer Menschen durch deutsche Soldaten keine Straftat dar, wenn sie mit ihrem Auftrag vereinbar ist. An den Kriterien dafür, was unter Strafe steht, wird auch deutlich: Schädigungen von Menschen stehen nur dann unter Strafe, wenn sie von einem Staat als Gefahr für sich, für die bürgerliche Ordnung oder für das „friedliche“ Zusammenleben der Konkurrenzsubjekte in ihr eingeschätzt werden.7

...woran Strafrechtsreformen auch nichts ändern

Ändern sich die Einschätzungen über die Folgen, die von sanktionierten Handlungen für ein schützenswert erachtetes Rechtsgut (z.B. Ehe und Familie) und für das Zusammenleben in einer bürgerlichen Gesellschaft ausgehen, dann kann dies auch zu Veränderungen im Strafrecht führen. Das kann für Einzelne – etwa im Bereich des Sexualstrafrechts - eine Verbesserung ihrer Lebenssituation bedeuten, ändert aber nichts grundsätzliches an den Beurteilungsmaßstäben. „Bis etwa zum 2. Weltkrieg betrachtete der bürgerliche Staat Sexualität als Gefahr für die Gesellschaft. Er forderte Unterordnung, Verzicht, Bescheidenheit und Unterwerfung; auch in Sachen Sexualität. Da passte eine Sexualität, die nur auf Lust aus war, nicht recht ins moralische System. Entsprechend ging der Staat dagegen vor und eröffnete nur eine alternativlose Weise, die Sexualität sozial anerkannt und staatsdienlich auszuüben: die Ehe.“8 „Abweichende“ Formen der Sexualität wurden kriminalisiert und sanktioniert. So galt etwa in Deutschland bis 1969 die Homosexualität als Straftatbestand (§ 175 StGB). Ebenfalls bis 1969 existierte der sogenannte Kuppeleiparagraph (§ 180 StGB). Der stellte es unter Strafe, einem Mann und einer Frau ohne Trauschein eine Gelegenheit zur „Unzucht“ zu verschaffen.9 In dem Maße, in dem sich bei den Regierungsparteien und in der Öffentlichkeit die Einschätzung durchsetzte, dass „abweichende Formen“ der Sexualität die Ehe und ihre Aufgaben – nämlich den Zwang zur wechselseitigen Versorgung und Verpflichtung zur Erziehung des Nachwuchses – nicht gefährden, sondern eher stabilisieren, hat der Staat Ende der 1960er und Anfang der 1970er Jahre eine ganze Reihe von Gesetzen abgeschafft, mit denen er früher seinen Bürgern das Leben schwerer gemacht hat.

Anmerkungen

1 Es handelt sich bei diesem Text um eine leicht überarbeitete und erheblich gekürzte Version des Textes der unter gleichem Namen unter http://www.junge-linke.org/de/staatliches-strafen zu finden ist.

2 Auch manche Linksradikale finden Strafen gut, wenn diese Strafen sich gegen die „Richtigen“ wenden, z.B. Nazis oder Steuerhinterzieher.

3 Im folgenden geht es um das staatliche Strafen in Gesellschaften mit kapitalistischer Wirtschaftsweise und einem demokratischen Rechtsstaat. Es geht in diesem Text also nicht um die Frage, wie man in einer befreiten Gesellschaft mit Menschen umgeht, die anderen Menschen Gewalt antun. Um Missverständnisse zu vermeiden: Wir schließen nicht aus, dass es in einer befreiten Gesellschaft Übergriffe auf Leib und Leben anderer Menschen geben wird. Zum Schutz vor einzelnen mag auch dann hin und wieder irgendeine Form von Zwang nötig sein – ansonsten wäre man jeglicher Gewalt einfach ausgesetzt. Allerdings sehen wir einen Unterschied zwischen zeitweiligem Zwang oder dauernder Notwendigkeit eines staatlichen Strafwesens.

4 Rechtsgut zu sein bedeutet, dass etwas eine besondere ideelle Qualität hat, z.B. hat ein Auto außer seinem konkreten Nutzen als Transportmittel noch die Qualität Eigentum zu sein. Die Qualität Rechtsgut zu sein beinhaltet die Selbstverpflichtung des Staates, diese Güter zu schützen.

5 Wir gehen im Folgenden vor allem auf „Delikte“ ein, in denen es in irgendeiner Weise um die illegale Erlangung materiellen Reichtums geht. Hierzu müssen auch viele „Delikte“ gezählt werden, in denen Gewalt angewandt wird, wie z.B. Erpressung oder Raub, die aber in der Öffentlichkeit nicht als „Eigentumsdelikt“ eingeordnet und besprochen werden. Zwar haben nicht alle Formen von Kriminalität ihren Existenzgrund in der Abhängigkeit von Eigentum und Lohnarbeit. Allerdings hat der größte Teil der Kriminalität den materiellen Mangel, der mit der Abhängigkeit von Lohnarbeit verbunden ist, zur Voraussetzung. In dieser Massenkriminalität, und nicht in den Gewalttaten, die in der Öffentlichkeit den größten Platz einnehmen (Vergewaltigungen, Amokläufe, Gewalttaten von „psychisch Kranken“), ist die Notwendigkeit eines Strafsystems in bürgerlichen Gesellschaften begründet.

6 Anlass zur Bestätigung und zum Ausmalen dieser Auffassung bieten regelmäßig Medienberichte über Plünderungen und Gewalt in Gegenden dieser Welt, in denen es kein staatliches Gewaltmonopol gibt oder dies vorübergehend außer Kraft gesetzt ist. Letzteres war z.B. 2005 in der überschwemmten und von Seiten des Staates vorübergehend nicht mehr kontrollierten Stadt New Orleans der Fall.

7 Im Strafrecht spiegelt sich daher immer auch wider, was für ein Umgang der Menschen miteinander in bürgerlichen Staaten allgemein üblich ist.

8 S. auch unser (bisher unveröffentlichter) Text „Haben sie Geschlecht heute Nacht?“

9 Z.B. konnten sich Vermieter der „Kuppelei“ strafbar machen, wenn sie nicht-eheliche Sexualität in ihren Wohnungen ermöglichten.

Editorische Hinweise

Den Text erhielten wir von den AutorInnen zur Zweitveröffentlichung.