Tarifeinheitsgesetz
Auch Karlsruhe gegen Streikrecht

von Frederik Haber

7/2017

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Weitestgehend sei das Tarifeinheitsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar, lässt das Bundesverfassungsgericht am 11. Juli verkünden. Mit diesem Gesetz hat die Bundesregierung vor 2 Jahren das Streikrecht weiter eingeschränkt - auf Druck der Unternehmerverbände und mit der Unterstützung von DGB, IG Metall und IG BCE. Zwar galt seit den 1950er Jahren in westdeutschen Betrieben der Grundsatz der Tarifeinheit („Ein Betrieb, ein Tarifvertrag“) - allerdings nicht per Gesetz, sondern aufgrund einer ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. (NEUES DEUTSCHLAND, 12. Juli 2017, Seite 2)

Gesetz

Das Gesetz regelt aber, dass der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft in einem Betrieb gilt, die die meisten Mitglieder hat. Was denn ein Betrieb ist, liegt aber allein in der Hand des Unternehmers, der Betriebe aufsplitten oder zusammenlegen kann. Zugleich müssen Gewerkschaften ihre Mitgliedszahlen darlegen.

Speziell richtet sich das Gesetz gegen die Gewerkschaft der Lokführer, GDL, die innerhalb der Bahn zwar kleiner als die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft, EVG, ist, aber bei den LokführerInnen eine große Mehrheit hat und beim Begleitpersonal und außerhalb des Konzerns Deutsche Bahn sehr stark vertreten ist. Der kämpferische Einsatz der LokführerInnen und ihrer Gewerkschaft, die nicht so eng wie die EVG über Aufsichtsratsposten u. ä. mit dem Management verbandelt ist, war vielen ein Dorn im Auge und zeigte, dass auch die DGB-Gewerkschaften anderes erreichen könnten, wenn sie denn wollten. Tarifverträge und Kampfkraft der GDL sollten damit vereitelt werden. Sie hat sich denn auch schon freiwillig auf eine Kooperation mit der EVG eingelassen.

Die Mechanik des Gesetzes kann aber durchaus auch die Einzelgewerkschaften des DGB mal verdrängen, weshalb ver.di dagegen war, ohne allerdings wirklich den Konflikt mit der IG Metall zu riskieren. Stattdessen setzten ver.di wie auch die Linkspartei, die GDL und die anderen Berufs- und Spartengewerkschaften auf das Bundesverfassungsgericht. Eine trügerische Hoffnung.

Mobilisierungsversuche

Eine wirkliche Mobilisierung versuchte vor zwei Jahren nur die Gewerkschaftslinke gemeinsam mit FAU, Teilen der GDL und einigen syndikalistischen Gruppen.

Am Gesetz kritisiert das Verfassungsgericht nur die Benachteiligung bestimmter Berufsgruppen, also ständischer Interessen: „Die mit der Verdrängung eines Tarifvertrags verbundenen Beeinträchtigungen sind insoweit unverhältnismäßig, als Schutzvorkehrungen gegen eine einseitige Vernachlässigung der Angehörigen einzelner Berufsgruppen oder Branchen durch die jeweilige Mehrheitsgewerkschaft fehlen. Der Gesetzgeber hat keine Vorkehrungen getroffen, die sichern, dass in einem Betrieb die Interessen von Angehörigen kleinerer Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, hinreichend berücksichtigt werden…. Der Gesetzgeber ist gehalten, hier Abhilfe zu schaffen….“

Immerhin wird festgestellt, dass es keinen Regress gegen Gewerkschaften geben darf, die in Unkenntnis der Mehrheitsverhältnisse streiken: „Die Unsicherheit im Vorfeld eines Tarifabschlusses über das Risiko, dass ein Tarifvertrag verdrängt werden kann, begründet weder bei klaren noch bei unsicheren Mehrheitsverhältnissen ein Haftungsrisiko einer Gewerkschaft bei Arbeitskampfmaßnahmen.“

Logik

Insgesamt ist die ganze Logik der Urteilsbegründung davon geprägt, dass Streiks nur als Mittel dienen dürfen, einen Tarifvertrag zu erreichen, also um den „Tariffrieden“ auch wieder herzustellen. Ein Recht der Ausgebeuteten auf Widerstand existiert für diese JuristInnen nicht. Umso fataler also die Hoffnung auf dieses Gericht.
Gegen diese weitere Einschränkung des Streiksrechts wird letztlich der Streik selbst die beste Antwort sein - eine Antwort freilich, die nicht nur im Fall tariflicher und betrieblicher Konflikte zur Anwendung kommen muss. Es braucht eine politische Kampagne und politische Streiks, um das Gesetz zu Fall zu bringen.

Hintergrundartikel

Initiative für “Tarifeinheit”: Ein Angriff auf das Streikrecht
http://www.arbeitermacht.de/ni/ni157/tarifeinheit.htm  und
Weg mit der Einschränkung des Streikrechts!
http://www.arbeitermacht.de/ni/ni194/streikrecht.htm
Fürs Streikrecht auf die Straße! http://www.arbeitermacht.de/ni/ni199/tarifeinheit.htm

Quelle: Zusendung per Email durch ARBEITER/INNEN/MACHT-INFOMAIL, Nummer 953, 19. Juli 2017