L'homme und Citoyen bei Marx
Leseauszug aus "Naturrecht und menschliche Würde"

von Ernst Bloch

05/2020

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Vor Tische las man's anders, wie oft ist das wahr. Als sich die bürgerliche Klasse noch nicht zur Macht gesetzt hatte, war oder schien sie menschlich wie keine zuvor. Vertrat den freien Mann, die Kinder des Vaterlands, das allgemein Menschliche zugleich. An dem freien Mann war ein Haken, der nationale Sinn konnte nationalistisch werden, das Mensch­liche immer allgemeiner. Was aber so rein zu beginnen schien und erst nachher, in der Ausführung, nachläßt, gar sich ver­kehrt, das pflegt besonders nachzuleuchten, öfter wird in anderen Fällen versucht, genau dort, am Anfang, neu zu be­ginnen, gleich als wäre alles dort noch recht gewesen. Und als läge insgesamt nur Abfall vom alten Kurs vor. Wird alles nur dem später gekommenen zur Last gelegt, so wird auch nur dieses geprüft.

Aber man las ja vor Tische gar nicht alles anders, auch nicht vorliegenden Falls. Das muß genau um des angestrebten Erbes willen immer wieder festgehalten werden, auch am Bild des Citoyen. Was sich seines illusionshaften und doch noch mehr antizipierenden Bilds bediente, war die gleiche ökonomisch­soziale Tendenz, die nachher den befreiten Bourgeois hervor­brachte. Dessen ebenfalls, doch unvergleichbar anders und düster progressives Wesen, diese bloße Freiheit des Erwerbs bildete notwendig auch am Citoyenbild mit, mindestens an seinem wichtigen Rahmen. Ja bereits 1791, als die Menschen­rechte noch gläubig deklariert wurden, war in den Maien­träumen, die nicht reiften, bereits ein Stück jenes Bourgeois, das dann so gewaltig gereift ist. Das klarerweise, weil damals der Bourgeois, als egoistische Triebkraft der industriellen Produktion, und noch nicht der Citoyen, mit wirklicher Frei­heit, Gleichheit, Brüderlichkeit, auf der ökonomischen Tages­ordnung stand. Privateigentum ist daher einer der wesentlichen Inhalte der vier bürgerlichen Menschenrechte von 1791 gewesen: »propriete« regiert die »sürete«, die »resistance«. Das Privateigentum bestimmte vor allem den Inhalt der Frei­heit, gemäß der Verfassung von 1793, Art. 16: »Das Eigen­tumsrecht ist dasjenige jedes Bürgers, willkürlich (a son gre) sein Vermögen, sein Einkommen, die Früchte seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und über sie zu verfügen.« All dieser Untergang am Citoyen entsprach bereits vor dem Thermidor dem kapitalistischen Interesse, sofern das Volk noch nicht den Boden abgab, worin die Blumen der wirklichen Freiheit wurzelten, sofern das Volk also, wie Marx sagt, in der Idee des Interesses der Französischen Revolution nicht die Idee seines wirklichen Interesses besaß. Marx trennt derart den egoistischen Inhalt der damaligen droits de Phomme scharf von dem damaligen politischen, noch abstrakt-idea­listischen Idealbild des Citoyen. Der besondere Anlaß zur be­sonderen Schärfe dieser Trennung war durch den hochmütigen Unsinn Bruno und Edgar Bauers geliefert worden, die erklärt hatten, daß die »reine Idee« der Französischen Revolution durch die »unkritische Masse« verdorben worden sei. Marx und Engels wiesen statt dessen auf den vollen Erfolg dieser Revolution hin, als der Emanzipation des Bourgeois und der damals ökonomisch notwendigen Profitwirtschaft - ein Hin­weis, der eben nicht ohne scharfe Kritik an der Ideologie der Menschenrechte selber möglich war. Und in der Tat muß, über den so gegebenen besonderen Anlaß hinaus, jedes sozialistisch anzutretende Erbe ein kritisches sein, keines mit belorbeerter Gipsfigur. Indem die bürgerlichen Freiheiten zunächst immer noch mehr bürgerliche als Freiheiten sind, ist die Prüfung der Menschenrechte auf ihren ideologischen Inhalt ganz selbst­verständlich; und zunächst ergaben sich daraus sogar Vorsicht, partiale Negation, Einschränkung. Derart erklärt Marx in der Schrift Zur Judenfrage, 1844, »daß die sogenannten Men­schenrechte, die droits de Phomme im Unterschied von den droits du citoyen, nichts anderes sind als die Rechte des Mit­glieds der bürgerlichen Gesellschaft, d. h. des egoistischen Menschen, des vom Menschen und vom Gemeinwesen getrenn­ten Menschen... Der Mensch wurde daher nicht von der Reli­gion befreit, er erhielt Religionsfreiheit. Er wurde nicht vom Eigentum befreit, er erhielt die Freiheit des Eigentums. Er wurde nicht von dem Egoismus des Gewerbes befreit, er er­hielt die Gewerbefreiheit.«(1) Und weiter, in der Heiligen Fa­milie, 1845: »Eben das Sklaventum der bürgerlichen Gesell­schaft ist dem Schein nach die größte Freiheit, weil die schein­bar vollendete Unabhängigkeit des Individuums, welches die zügellose, nicht mehr von allgemeinen Banden und nicht mehr vom Menschen gebundene Bewegung seiner entfremdeten Lebenselemente, wie z. B. des Eigentums, der Industrie, der Religion etc. für seine eigne Freiheit nimmt, während sie viel­mehr seine vollendete Knechtschaft und Unmenschlichkeit ist.. . Welche kolossale Täuschung, die moderne bürgerliche Gesellschaft, die Gesellschaft der Industrie, der allgemeinen Konkurrenz, der frei ihre Zwecke verfolgenden Privatinter­essen, der Anarchie, der sich selbst entfremdeten natürlichen und geistigen Individualität - in den Menschenrechten aner­kennen und sanktionieren zu müssen und zugleich die Lebens­äußerungen dieser Gesellschaft hinterher an einzelnen Indi­viduen annullieren und zugleich den politischen Kopf dieser Gesellschaft in antiker Weise bilden zu wollen.«(2) Es sind das die gleichen Selbsttäuschungen, welche Marx später, sogleich zu Beginn des Achtzehnten Brumaire, 1852, »weltgeschicht­liche Totenbeschwörungen« nannte. Allerdings - und nun kommt aus der Prüfung das bedeutende Positivum, nicht die Menschenrechte schlechthin, wohl aber die »Rechte des Cito­yen« betreffend -, allerdings nannte Marx im Beginn der gleichen Schrift die Selbsttäuschungen der Robespierres und vorher auch der Cromwells solche, »deren sie bedurften, um den bürgerlich beschränkten Inhalt ihrer Kämpfe sich selbst zu verbergen und ihre Leidenschaft auf der Höhe der großen geschichtlichen Tragödie zu halten«. Es galt also, »die neuen Kämpfe zu verherrlichen, ... die gegebene Aufgabe in der Phantasie zu übertreiben, . . . den Geist der Revolution wie­derzufinden«. Den Geist der Revolution also: diesen hielten die »Rechte des Citoyen« fest, und er wird, wie Marx nun gerade nach aller Kritik in der Schrift Zur Judenfrage ab­schließend sagt, er wird verwirklicht, »erst wenn der wirk­liche individuelle Mensch den abstrakten Staatsbürger in sich zurücknimmt. . ., erst wenn der Mensch seine >forces propres< als gesellschaftliche Kräfte erkannt und organisiert hat und daher die gesellschaftliche Kraft nicht mehr in der Gestalt der politischen Kraft von sich trennt. «(3) Der abstrakte Staatsbür­ger, der vom »profanen Menschen« losgerissene, obwohl in ihm enthaltene, der abgehobene »wahre Mensch«, das ist der Citoyen, doch eben: er ist es auch als die »politische Kraft«, als der Träger der vergesellschafteten Freiheit. Wonach der Nebenmensch nicht mehr, wie im Egoismus der droits de Phomme, als Schranke der Freiheit, sondern als deren Ver­wirklichung lebt. Trotzdem hat das Citoyenbild, bereits im bürgerlichen Mutterleib sozusagen, einen Schaden empfangen, der in der Folge nachwirkte, indem man ihn nicht original erkannte. Aber trotzdem wiederum wirkte sich das heile Citoyenbild, ungeachtet andersartiger Quellen, gar verderb­licher Verwalter, selbst noch als Phrase kritisch gegen sein gekommenes Gegenteil aus, ja hatte, wie Hölderlin zeigt, stets wieder Selbstreinigung in sich.

Von hier ab läßt Marx auch auf die Menschenrechte viel wärmeres Licht fallen. Er hat den bürgerlichen Klasseninhalt in ihnen aufgezeigt, mit unübertrefflicher Schärfe, doch ebenso einen künftigen, der damals noch keinen Boden hatte. Er entdeckte das Privateigentum als regierend unter den an­deren Menschenrechten, doch diese anderen treten dadurch desto abgebrochener hervor. Lehnt Marx, wenn er das Privateigentum als bürgerliche Schranke in den Menschenrechten anzeigt, Freiheit, Widerstand des Volkes gegen Unterdrückung, Sicherheit als die anderen Anmeldungen des Rechten ab? Durchaus nicht, wie sich von selbst versteht, er trieb vielmehr auf ihre weiterlaufende, durch kein Privateigentum verhin­derte und wachsend vernichtete Konsequenz. Die Freiheit ist bei ihm so wenig kritisiert, daß so umgekehrt dasjenige Men­schenrecht ist, durch dessen Glanz und Menschlichkeit Marx das Privateigentum selbst kritisiert. Von daher gerade die Marxschen Konsequenzsätze: nicht Freiheit des Eigentums, sondern vom Eigentum, nicht Freiheit des Gewerbes, sondern vom Egoismus des Gewerbes; nicht Emanzipation des ego­istischen Individuums von der bloßen Feudalgesellschaft, son­dern Emanzipation aller von jeder Klassengesellschaft. Mit solcher Gründlichkeit wird also liberte statt propriete unter den Menschenrechten endlich regierend, macht sich gegen Fa­schismus, auch gegen Diktatur als Selbstzweck aktuell und wirklich. Folglich gelten mehr denn je die Kampfrechte auf Versammlungsfreiheit, Koalitionsfreiheit, Pressefreiheit, Sicherheit, gelten die Widerstandsrechte der Werktätigen ge­gen Ausbeutung und Unterdrückung. Im Programm des Sozialismus aber, wo Ausbeutung und Unterdrückung der Werktätigen verschwunden sind, erfließen die Kampfrechte nicht weniger rezent, doch positiv: als Rechte rücksichtslos sachlicher, praktisch eingreifender Kritik zum Zweck des sozialistischen Aufbaus, im Zielrahmen der Solidarität. Wo­nach Solidarität des Sozialismus bedeutet, daß der Mensch in den Menschenrechten nun nicht mehr das egoistische Indi­viduum darstelle, sondern das sozialistische, welches nach der Marxschen Prophezeiung seine »forces propres« in gesell­schaftlich-politische verwandelt habe. Dergestalt, daß der Citoyen aus dem abstrakt-moralischen Jenseits, welches er in der Ideologie der Französischen Revolution bewohnte, ins Diesseits der vergesellschafteten Menschheit zurückgeholt ist. Überall aber soll es das gleiche Banner der Menschenrechte sein, welches die Werktätigen als Widerstandsrecht in kapi­talistischen Ländern erheben, welches sie in sozialistischen durch Aufbau des Sozialismus, Kritikrecht, ja Kritikpflicht in diesem Aufbau vorantragen. Sonst würde ja - contradictio in adjecto - autoritärer Sozialismus gelten, indes doch die Inter­nationale das Menschenrecht erkämpft: organisierte Mündig­keit.

Noch ein anderes leuchtet damit an der alten Fahne, bürger­lich eher verspottet. Ist nichts Geringeres als die Leidenschaft, fortzuschreiten, und der kluge Glaube, dem zu dienen. Die Freiheit führt das Volk - dieser Titel des Bildes von Delacroix bezeichnet schlechthin einen Weg nach vorwärts. Es bezeichnet die Freiheit, welche im gleichen progressiven Akt vom Uber­alterten losreißt, zu neuen Ufern hinreißt, vor sich den Tag, hinter sich die Nacht. Das Überalterte sind primär die zu Fesseln gewordenen Produktionsverhältnisse, also lagen die neuen Ufer 1791 zunächst im Gebiet des emanzipierten egoi­stischen Individuums, der freien Konkurrenz, des offenen Markts, kurz der kapitalistisch aufsteigenden Produktions­und Austauschweise. Die Bourgeoisie, eine an sich so wenig heroische Klasse, bedurfte dazu in verstärkter Weise der heroi­schen Illusionen in antikischer Manier. Aber was die Illu­sionen im Glauben der Jakobiner angeht, alle Unterdrück­ten befreien zu können, so wirkte darin durchaus anderes als antikisierende Anleihe. Es wirkte die Vorwegnahme, als Progreß-Aura um eine ungemein bessere Art von »Polis«, und das gab der Sache erst den moralischen Glanz, den die Eman­zipation des dritten Stands (und sonst nichts) nirgends gehabt hätte. Dies Menscherirecht ist es, was Beethoven eine Brutus­büste in sein Zimmer stellen ließ, was die Musik des Fidelio, die neunte Symphonie dermaßen zur Rettung, zur Ankunft der Freude macht; - im Novum des damaligen Freiheits­kampfes lebte das Ultimatum der totalen Befreiung. All das ist bei Marx bedeutet, wenn er vom »Geist der Revolution« sprach, den es gegen »den bürgerlich beschränkten Inhalt« durch Übertreibung und Phantasie wiederzufinden galt. Und so verschieden die bisherigen Revolutionen an sozialem Auf­trag waren, so sehr gerade die proletarisch-sozialistische, als Aufhebung der Klassengesellschaft überhaupt, von jeder früheren sich abhebt, so geht doch durch alle Revolutionen jene einheitliche, typische, zusammenhaltende Tendenz, wel­che selbst noch ihre Rückerinnerungen auf die Tendenz des Sprungs zum Reich der Freiheit bezieht. Genau das Jako-binertum war mindestens mit Antizipationen dieses Sprungs so verbunden, daß die Französische Revolution an Ort und Stelle schon, weit über die fällige Unternehmerbefreiung hinaus, sozialistisch-humanistischen Fortschrittsinhalt mit Konsequenzzwang nahe brachte. Der gleiche Marx, der den kapitalistischen Auftrag in den Menschenrechten so durch­schauend geprüft hat, bekundet in der Heiligen Familie, was sonst noch bei Jakobinern und ihren Folgen impliziert war: »Von dieser Prüfung unangefochten, hat die Französische Revolution Ideen hervorgetrieben, welche über die Ideen des ganzen alten Weltzustandes hinausführen. Die revolutionäre Bewegung, welche 1789 im Cercle social begann, in der Mitte ihrer Bahn Leclerc und Roux zu ihren Hauptrepräsentanten hatte und endlich mit Babeufs Verschwörung für einen Augen­blick unterlag, hatte die kommunistische Idee hervorgetrie-ben, welche Babeufs Freund Buonarotti nach der Revolution von 1830 wieder in Frankreich einführte. Diese Idee, konse­quent ausgearbeitet, ist die Idee des neuen Weltzustandes . . .

Wie der cartesische Materialismus in die eigentliche Natur­wissenschaft verläuft, so mündet die andere Richtung des französischen Materialismus direkt in den Sozialismus und Kommunismus.«(4) In der alten Trikolore leuchtete also bereits ein erhebliches Stück Rot, vom vierten Stand angemeldet, das Rot eines nicht reduzierbaren Fortschritts. Gegen die Ent­mannung der Zeit gerichtet, gegen das Bündnis mit den »ur­alten Mächten des Lebens«, gesehen durch Adel und Kirche, gegen einen Ziel-Nihilismus, worin das (Ja ira der Französi­schen Revolution gänzlich verhallt. Dagegen Marx hat noch am (Ja ira der damaligen naturrechtlichen Parolen ihren teils stationären, teils abstrakt-unbewegten Grundzug nur kriti­siert, um ihn gerade durch weiteren Prozeß, als sozialistischen, aufzuheben. Stationär war Phomme als »egoistischer Mensch, als der vom Menschen und Gemeinwesen getrennte«; abstrakt unbewegt war le citoyen als bloßes abgehobenes Idealgebilde in neuantiker Polis, als »allegorische, moralische Person« statt als Träger der gesellschaftlichen Freiheit. Und der weiter­lebende Fortschritt ist, daß genau das politisch-Citoyenhafte: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit in die »forces propres« der lebenden Menschen eintrete; dann erst, sagt Marx, »ist die menschliche Emanzipation vollbracht«. Wonach eben der Nebenmensch nicht mehr, wie im Egoismus der droits de Phomme, als Schranke der Freiheit, sondern als deren Kom-munität lebt.

Fußnoten

1) MEGA I, I, S. 593.
2) MEGA I, 3, S. 291 ff.

3
) A. a. O., S. 599.

4) A. a. O., S. 294 ff.

Editorische Hinweise

Der Leseauszug wurde entnommen aus: Ernst Bloch, Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt/M, 1961, S. 200-206 / ocr-scan red. trend / 2020

Inhaltsverzeichnis

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[Informationen zum Buch und Autor]
[Titel]
[Impressum]
Inhalt
Vorwort

1. Viel gebraucht
2. Ein Dritter entscheidet
3. Das sogenannte Rechtsgefühl
4. Die ersten Kämpfer gegen Satzung
5. Über das Naturrecht Epikurs und der Stoa
6. Stoische Schulideen und römisches Recht
7. Das relative Naturrecht Thomae von Aquin und das der Reformation
8. Das dem relativen Naturrecht gemäße Ideal: Gerechtigkeit von oben
9. Althus, Hobbes, Grotius, rationalistisches Naturrecht und Neubau der Gesetze
10. Nochmals rationalistisches Naturrecht, sein Bezug zur mathematischen Konstruktion und zur Naturreligion
11. Rousseaus Contrat social, amerikanische Unabhängigkeitserklärung, Menschenrechte
12. Kants und Fichtes Naturrecht ohne Natur: als Vernunftrecht a priori
13. Über Rechtsleidenschaft innerhalb des positiven Gesetzes (Kohlhaas und der Ernst des Minos)
14. Anselm Feuerbach, Savigny; Schicksal des Vemunftrechts in Schellings dunklerer Natur
15. Bachofen, Gaia-Themis und Naturrecht
16. Konfrontation: Gaia-Themis und ihr Fortleben in den Naturrechtsschulen insgesamt
17. Der Schwur auf den Styx, der zweideutige Kosmos in Hegels Rechtsphilosophie
18. Tod und Scheinleben eines spätbürgerlichen Naturrechts
Freirechtliche Bewegung
lherings "Zweck im Recht"
Formaler Rechtsstaat und Stammlers "richtiges Recht"; nochmals Rechtsstaat
Reinach und phänomenologische Rechtsschau; Auswahl unter Leerformen
Kelsens Rechtsnorm mit bloßem Zurechnungspunkt
Carl Schmitts "Dezisionismus" oder das faschistische Anti-Naturrecht schlechthin
19. Aporien und Erbe an der Trikolore: Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit
Der ungefundene Fund
Vom Kern der Freiheit
Von der Vielfalt der Gleichheit
Vom Frieden der Brüderlichkeit
L'homme und Citoyen bei Marx
20. Marxistische Distanz zum Recht und auch zum Naturrecht; Problem einer klassenlosen Quintessenz des "Aufrechten" im Naturrecht
Gesundes Mißtrauen
Museum der Rechtsaltertümer
Ganz anderes Museum der Rechtspostulate
Illusionen im bürgerlichen Naturrecht
Angemeldete Volksrechte, Original eines so lange zweideutigen Ideals: Gerechtigkeit, aber von unten
Sozialutopie und Naturrecht
21. Subjektives, objektives Recht (facultas agendi, norma agendi) in ihrem bürgerlichen Gegensatz, ihrer klassenlosen Lösung
22. Recht und Moral in ihrer Trennung, Verbindung (Moral statt – Naturrecht), werthaften Proportion
23. Strafrecht, Tragödie und die wirkliche Negation des Verbrechens
Der väterliche Richter
Arbeitsmarkt und Strafvollzug
Urschuld und die Geschichte als Buße
Brechung der Urschuld, tragisches Licht
Diebstahl, Raubmord, Urkundenfälschung; relative und absolute Straftheorie
Unschädlichmachung der Gesellschaft, als wirklich radikale Straftheorie
24. Staatsursprung, Staatsrecht, Arcana dominationis und ihr Gegenteil
Ehe unter Aufsicht
Ursprung des Staats, Arcana dominationis
25. Der verstaatlichte Gott und das Recht auf Gemeinde
26. Anhang / Christian Thomasius, ein deutscher Gelehrter ohne Misere (1953)
Der Vortrag
Die Zeitschrift
Halle, Pietisten, merkwürdige Hintergründe
Eierschalen in der Naturphilosophie
Die Regeln von Glück und Frieden
Naturrecht und Glücksmoral
Der Königsthron, Kampf gegen Folter und Hexenprozeß
Nochmals der deutsche Vortrag
Wahrhaftiges Gemeinwesen

Beilage
Namen- und Titelregister