Quelle:  www.tolmein.de 

Materielles Recht und virtueller Raum
Strafrecht, Strafprozessrecht und das Internet

Von Oliver Tolmein

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Die Existenz und zunehmende Nutzung des Internets hat in den letzten Jahren eine Fülle strafrechtlich relevanter Fragen aufgeworfen, die allenfalls ansatzweise geklärt sind. Insbesondere die internationale Struktur des Netzes bereitet dem traditionellerweise national ausgerichteten Strafrecht Probleme. Aber auch die Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten des Netzes macht es der Strafjustiz schwer. Der Handlungsdruck ist dabei durch eine intensive öffentliche Debatte über Straftaten im Netz erhöht worden: Vor allem die streckenweise hochemotionalisiert geführte Diskussion über die Verbreitung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Netz hat dabei den Eindruck erweckt, daß dringend etwas getan werden müsse, um die Entstehung eines rechtsfreien Raumes zu hindern. Justiz, Polizei und Politik haben sich bemüht den Erwartungen zu entsprechen, zumal in den Behörden selbst zum Teil erhebliche Chancen gesehen werden, mit der Einbeziehung des Internets in die Überwachungsarbeit die polizeilichen Handlungsmöglichkeiten qualitativ spürbar zu erweitern.

Grundsätzlich sind mit Blick auf die Kontrolle des Internets drei Bereiche zu unterscheiden: 1. Die Anwendung des materiellen Strafrechts auf Handlungen und Unterlassen im Internet; 2. Die strafprozessualen Möglichkeiten bei der Verfolgung von Straftaten, die im Internet begangen werden bzw. bei deren Begehung, sich Straftäter des Internets bedienen; 3. Die präventive polizeirechtliche Überwachung des Internets um dort die Begehung von Straftaten zu verhindern. Im Folgenden soll ein Problemabriß zentraler materiell-rechtlicher Probleme vorgenommen werden. Im Anschluß werden die Grundlagen strafprozessualer Feingriffe erörtert. Die insgesamt noch wenig behandelte Frage nach präventiv-polizeilichen Maßnahmen im Internet, nach der sogenannten anlaßunabhängigen Arbeit der Polizei, kann hier aus Platzgründen nicht aufgegriffen werden. 1.

Materiell-Strafrechtliche Probleme

Anwendbarkeit deutschen Strafrechts

Ein grundlegendes Problem der Strafbarkeit von Delikten im  Internet ist die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts. § 3 StGB schreibt fest, daß die Anwendung deutschen Strafrechts grundsätzlich2 begrenzt ist auf Taten, die im Inland begangen worden sind. Diese Eingrenzung wird allerdings durch § 9 I StGB folgenreich entkräftet, weil eine Tat demnach nicht nur dort begangen worden ist, wo der Täter gehandelt hat bzw. bei Unterlassungsdelikte hätte handeln müssen, sondern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Die Konsequenzen dieses Ubiquitätsprinzips3 für Delikte im Internet sind umstritten.

Als unproblematisch anzusehen sind Verletzungsdelikte: Bei § 263a (Computerbetrug), § 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten), § 303 a (Datenveränderung), § 303b (Computersabotage) StGB tritt jeweils ein zum Tatbestand gehörender Erfolg ein. Steht beispielsweise der Rechner, dessen Daten übers Internet sabotiert werden, in Deutschland greift nach § 9 I StGB deutsches Strafrecht, weil hier der zum Tatbestan gehörende Erfolg eintritt.

Komplizierter ist die Lage bei den für das Internet charakteristischen Delikten, die die Verbreitung illegaler Inhalte4 ahnden sollen wie § 130 II, IV StGB (Volksverhetzung in der Variante des zugänglich machens von Schriften). Nach einer Ansicht soll der Erfolgsort dort sein, wo die Inhalte auf dem Bildschirm erscheinen. Wer also auf Seiten im WorldWideWeb den Holocaust leugnet, macht sich dementsprechend nach § 130 II, IV StGB auch dann strafbar, wenn diese Seiten auf einem Server in den USA abgespeichert sind - vorausgesetzt, sie werden von Deutschland aus abgerufen.5

Eine andere Auffassung kritisiert diese Interpretation des § 9 StGB überzeugend: Äußerungsdelikte sind als abstrakte Gefährdungsdelikte6 konzipiert: Die Handlung gilt als gefährlich, der Eintritt eines Erfolges7 ist nicht erforderlich, um die Strafbarkeit zu begründen, ja es muß nicht einmal eine konkrete Gefahr bestehen, daß ein Erfolg eintreten könnte8. Da es mithin keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg gibt, kann nach dieser Auffassung Ort der Tat nach § 9 I StGB aber auch nur der Ort sein, an dem der Täter gehandelt hat (oder hätte handeln müssen). Diese Einschränkung des Ubiquitätsprinzips ist auch sachgerecht, weil andernfalls von einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf alle weltweit begangenen Internet-Straftaten, bei denen illegale Netzangebot in Deutschland abrufbar sind, ausgegangen werden müßte9. Das wäre nicht nur völkerrechtlich bedenklich und würde zu dem Ergebnis führen, daß die BürgerInnen aller Staaten der Welt einer Strafbarkeit unterstellt werden, die sie größtenteils nicht einmal kennen.10 Es muß auch berücksichtigt werden, daß abstrakte Gefährdungsdelikte ohnedies zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit führen, die droht, das Strafrecht als totales Ordnungsmittel zu mißbrauchen.11 Diese Tendenz würde durch die weite Auslegung des Ubiquitätsgrundsatzes im wahren Sinn des Wortes grenzenlos werden.

Diese Sichtweise stellt stattdessen auf den Handlungsort ab: Der Handlungsort soll bei Internetdelikten allerdings erweiternd ausgelegt werden und neben dem Aufenthaltsort des Täters, von dem aus er seine Daten ins Internet einspeist auch den Standort de jeweiligen Servers einbeziehen, auf dem die von ihm Daten zum Abruf bereitgestellt werden.12

Im Ergebnis ist damit das deutsche Strafrecht richtigerweise bei illegalen Netzinhalten anwendbar, wenn Inhalte aus dem Ausland auf einen in Deutschland lokalisierten Server eingespeist werden, nicht aber, wenn diese aus dem Ausland auf einen Server im Ausland gebracht werden.13

In der Rechtsprechung hat diese wichtige Auseinandersetzung bislang noch keine Rolle gespielt. Sowohl im Marquardt-Verfahren14, wo auf einer Homepage ein Link auf die „radikal“, die auf einem niederländischen Server eigespeichert war, als auch im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Somm-Prozeß15, wo es um Netz-Inhalte ginge, die auf Servern von Compuserve USA abgelegt waren, haben sich die Gerichte mit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht auseinandergesetzt, obwohl mindestens im Somm-Verfahren Anlaß zu Zweifeln an der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bestehen.

Verantwortlichkeit im Internet

Für die Entwicklung des Internets kommt es in erheblichem Maße darauf an, inwieweit die Provider, die den Zugang vor allem zum WWW eröffnen strafrechtlich haftbar gemacht werden können. Hierfür ist mit § 5 TDG16 eine neue Vorschrift entwickelt worden, die als Vorfilter fungieren und damit eine eindeutige Judikatur ermöglichen sollte.

Für die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter kommt es demnach darauf an, welche Rolle sie bei der Vermittlung genau innehaben: Bieten sie eigene Inhalte an, sind sie nach den allgemeinen Gesetzen voll verantwortlich. Halten sie dagegen fremde Inhalte lediglich zur Nutzung bereit(Service-Provider), können sie nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie von diesen Inhalten positiv Kenntnis haben und wenn es ihnen außerdem technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. Noch weiter reicht die Privilegierung, wenn die Diensteanbieter die fremden Inhalten nicht selbst zur Nutzung bereithalten, sondern lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln (Access-Provider): In diesen Fällen der bloßen Zugangsvermittlung entfällt die Verantwortlichkeit ganz.

In der Praxis erweist sich die klare Regelung indes als schwierig zu handhaben: Im „Compuserve-Verfahren“ ist bis heute einer der entscheidenden Streitpunkte, ob Compuserve- Deutschland als bloßer Access-Provider für die von Compuserve USA bereitgehaltenen Newsgroups von jeder Haftung freigesprochen war, oder ob Compuserve Deutschland die Service-Provider-Tätigkeit der Muttergesellschaft in den USA zugerechnet werden muß.17Auch die Bestimmung des technisch Möglichen und Zumutbaren um den Zugang zur Nutzung zu verhindern ist liefert Stoff für Kontroversen.

Besondere Aufmerksamkeit bei der Frage nach Verantwortlichkeiten für strafbare Inhalte und Aktivitäten im Internet hat noch die Debatte über die Behandlung von Links gefunden. Das betrifft sowohl private homepages, als auch das Angebot von Scuhmaschinen wie yahoo oder Lycos. Das Marquardt-Verfahren18, das mit einem Freispruch für die PDS-Politikerin endete19, die eine Verzweigung auf die „radikal“ Nr. 154 auf ihrer homepage gesetzt hatte, ist insofern untypisch, als das Teledienstgesetz zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft war. Mittlerweile wird davon ausgangen, daß homepages, auch private, den Telediensten zugeordnet werden können und deswegen auch den Haftungsregeln des § 5 TDG unterliegen.20Der Provider eines Links, der Kenntnis ihres rechtswidrigen Inhalts hat, macht sich demnach möglicherweise wegen Beihilfe nach § 27 StGB strafbar.21

Umstritten, und nicht durch das TDG geregelt, ist dagegen, inwieweit sich der Linkprovider wegen eines Unterlassungsdeliktes strafbar machen kann, wenn er den Inhalt der Seiten auf die er verweist nicht auf strafrechtlich relevante Inhalte überprüft22. Strafbar wäre er, wenn er eine Garantenpflicht nach § 13 StGB hätte, den Erfolg eines gesetzlichen Tatbestandes bzw. eine Rechtsgutgefährdung zu verhindern.23 Bei den fürs Internet besonders relevanten Inhaltsdelikten, die als abstrakte oder potentielle Gefährdungsdelikte konstruiert sind, ist die Konstruktion einer Garantenpflicht schon wegen des vagen Rechtsgutes „öffentlicher Frieden“ (§ 130 StGB) bzw. „Jugendschutz (§ 184 StGB) und wegen des Fehlens eines tatbestandlichen Erfolgs schwierig, sie bleibt immerhin aber vorstellbar.

Die hier allein in Betracht kommende Garantenpflicht kraft Organisationzuständigkeit24 ist aber auch deswegen problematisch, weil es keine allgemein anerkannten oder gar geregelten Organisation- und Sicherungspflichten mit Blick auf das Internet gibt. Damit sind auch nachvollziehbare und anerkannte Abwägungsgrundsätze, wie beispielsweise im Strassenverkehr, wo der Ausgleich zwischen Gefahren des Autoverkehrs und dessen allgemein anerkannter Notwendigkeit, weitgehend normiert ist, nicht vorhanden. Eingedenk der im Internet weitgehend üblichen Praxis , Links auch auf Seiten zu setzen, deren Inhalt man entweder nicht im Detail zur Kenntnis genommen hat oder deren Inhalt man nicht unterstützt, sondern nur zur Kenntnis geben will, erscheint es deswegen sachgerecht, eine Garantenpflicht mit Blick auf Rechtsgutverletzungen im Rahmen abstrakter oder potentieller Gefährdungsdelikte auf Seiten, die über Links zugänglich gemacht werden, nur ausnahmsweise anzunehmen. Das ist auch mit Blick darauf geboten, daß das Internet als weitverzweigtes Informations-und Kommunikationsnetz nur funktioniert, wenn die Teilnehmer nicht zur umfassenden Kontrolle aller nutzbar gemachten Informationen und Hinweise und damit zur Ausübung von hilfspolizeilichen Tätigkeiten verpflichtet sind - zumal die Bewertung der Strafbarkeit von Inhaltsdelikten auch etwas anderes ist, als die Absicherung einer Grube durch Warnzeichen.

Vorstellbar ist mit Blick auf die sozial üblichen Verhaltensweisen und die Funktionsfähigkeit des Internets daher.allenfalls eine Garantenpflicht des Inhalts, daß der Inhalt von Seiten zu prüfen ist, deren potentielle Strafbarkeit auf der Hand liegt, oder wenn besondere Umstände eine Inhaltskontrolle vor Setzung des Links hätten geradezu zwingend erscheinen lassen.25 Auch wenn ein Linkprovider sich an eine spezielle Zielgruppe wendet, beispielsweise an Kinder, oder wenn er aus sonst einem Grund besonderes Vertrauen beanspruchen kann, intensiviert das seine rechtliche Pflichten dafür einzustehen, daß diese Links das Rechtsgut „Jugendschutz“ nicht gefährden26. Das dürfte auch der Ratio des § 5 II TDG entsprechen, der die Verantwortlichkeit von Dienstanbietern umfassend regelt und der gerade nicht vorsieht, daß sie die Inhalte, die sie zur Nutzung bereit halten kennen müssen, sondern eine Haftungspivilegierung für den Fall enthält, daß sie den Inhalt nicht kennen.

Resumee

Das Internet schafft grundlegende materiell-rechtliche Probleme insbesondere mit Blick auf Inhaltsdelikte, die als abstrakte oder potentielle Gefährdungsdelikte konstruiert sind. Hier besteht aufgrund der technischen Besonderheiten des Internets und der dort üblichen und möglichen Kommunikationsstrukturen die Gefahr, daß sich die ohnedies bereits durch die entsprechenden Tatbestände bewirkte Vorverlagerung der Strafbarkeit noch einmal erheblich ausweitet. Das würde nicht nur die Gebrauchstauglichkeit des Internets selbst, sondern auch die Entfaltungsmöglichkeiten, seiner kommunikativ aktiven Nutzer erheblich beschneiden. Deswegen ist eine einschränkende Auslegung der allgemeinen Regeln, insbesondere des § 9 I StGB, und eine zurückhaltende Annahme von strafbarkeitsbegründenden Garantenpflichten sachgerecht.

Überwachung des Internets

Als Überwachungsmaßnahme im Internet kann die Internet-Kommunikation zur Strafverfolgung eines Tatverdächtigen überwacht werden. Problematisch ist dabei, neben den möglichen Eingriffen in die Privatsphäre, die Grundrechte aus Art 10 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 GG verletzen können27, die Frage nach den Hilfestellungen, die Diensteanbieter den Polizeien und Strafverfolgungsbehörden zu leisten haben.

Rechtsgrundlagen

Als Rechtsgrundlage für die Überwachung der Telekommunikation im Zuge des Strafprozesses (und die Überwachung der Internet-Kommunikation soll davon nach dem Willen des Gesetzgebers auf jeden Fall umfasst sein)28 kommt in erster Linie § 100a StPO29 in Betracht.30 §100a StPO erlaubt die Überwachung und Aufzeichnung zukünftiger Telekommunikation31, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand Täter oder Teilnehmer einer Katalogstraftat ist.32Bestimmt sind Tatsachen, wenn es sich nicht um bloße Vermutungen handelt.33Allgemeine kriminalistische Erfahrungen dürfen dagegen Berücksichtigung finden. Hinreichender oder gar dringender Tatverdacht ist nicht erforderlich.34

Außer gegen den Beschuldigten selbst darf sich die Überwachung auch gegen Nicht-Verdächtige richten, wenn die Strafverfolger annehmen, daß sie für den Beschuldigten Nachrichten entgegennehmen oder weiterleiten oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt. Bezogen auf das Internet können das neben Freunden und Nachbarn z.B. Internetcafes sein, möglicherweise auch Universitäten oder Unternehmen.

Die Modalitäten der Überwachung und Aufzeichnung regelt § 100b StPO, der u.a. vorsieht, daß eine Anordnung der Maßnahme durch den Richter erforderlich ist. Zudem verweist § 100b III StPO nunmehr auch auf § 88 TKG35, der die technische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme normiert und in Absatz 2 Satz 2 die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung enthält, die die Details der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen regeln soll. Diese Rechtsverordnung wird die Fernmeldüberwachungsverordnung vom 18. Mai 1995 ersetzen. Ein erster Entwurf für die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKUEV) ist auf so nachhaltigen Protest gestossen, daß das Wirtschaftsministerium ihn seinerzeit zurückgezogen hat.36Mittlerweile sind neue Eckpunkte für die TKUEV vom federführenden Bundeswirtschaftsministerium erarbeitet, die noch in diesem Jahr in Gesetzesform gebracht und verabschiedet werden sollen. Substantiell geändert hat sich im vergleich zu dem vorherigen TKUEV-Entwurf wenig.

Mit Blick auf die Internet-Überwachung ist von Belang, daß alle geschäftsmäßigen Betreiber von Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten37 Schnittstellen zur Überwachung einrichten und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellen müssen. Das bezieht auch Corporate Networks ein, die allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, anders als Betreiber von Telekommunikationsanlagen für die Öffentlichkeit, nicht verpflichtet werden, permanente technische Vorkehrungen zur Überwachung bereitzuhalten38In den Eckpunkten wird auch gegen vereinzelt vertretene andere Auffassungen bekräftigt, daß Provider, die Netzzugänge für individuelle, über das Netz abgewickelte Internet-Kommunikation anbieten, den TKUEV-Verpflichtungen unterliegen. Die Anbieter von Informationen und Chatplattformen, die darüberhinaus keine Individualkommunikation bereit halten, sollen allerdings nicht von den Vorschriften erfasst werden.39Die Verpflichtung der Provider steht in deutlichem Gegensatz zu ihren Kompetenzen: Ihnen steht nämlich keine Befugnis zu, die Anordnung einer Überwachung, etwa im Wege der Beschwerde, anzugreifen, weil er damit indirekt die Interessen des Beschuldigten wahrnehmen würde, der im Stadium der Anordnung der heimlichen Maßnahme aber gerade keine Beschwerdebefugnis haben soll. Die Betreiber haben die Anordnung also sofort und ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen auszuführen.40

Durchführung der Überwachung

Wie die Überwachung technisch vonstatten gehen soll und welche Informationen von den Sicherheitsbehörden gesammelt werden können steht im Einzelnen noch nicht fest. Der ebenfalls im Eckpunkte-Papier enthaltene Verweis auf „international abgestimmte Anforderungen an die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, denen sich auch Deutschland angeschlossen hat“, signalisiert aber, daß umfassende Überwachungsmaßnahmen geplant sind. Der Passus bezieht sich auf die „International User Requirements“, die in einer Entschließung des Rates vom 17. Januar 199541 über die „Rechtmäßige Überwachung des Fernmeldeverkehrs“ festgelegt sind und die derzeit durch die Enfopol 98 rev./Enfopol 19-Entschließung auf „neue Technologien“ übertragen und dabei ausgeweitet werden.

Enfopol 19, das im April vom Europaparlament gegen die Stimmen der Grünen beschlossen wurde und das jetzt noch beim Treffen der Innen-und Justizminister verabschiedet werden soll, sieht vor, daß unter die Überwachung die statischen und dynamischen IP-Adressen der Überwachten fallen sollen, außerdem deren Kreditkartennummern und e-mail-Adressen. Die Daten sollen innerhalb weniger Sekunden bei der Überwachungsbehörde ankommen, die Überwachung muß also in Echtzeit stattfinden. Als Abhörschnittstelle wird ein virtuelles Interface innerhalb des Netzwerks vorgeschlagen.42

Wie die Praxis der strafprozessualen Internetüberwachung schließlich aussehen wird, läßt sich nicht zuverlässig prognostizieren, solange die Verordnungen nicht wirklich verabschiedet sind und sich eine Judikatur entwickelt hat. Die Rechtsprechung zur Überwachung des Mobilfunkverkehrs auf Basis des § 100a StPO, die ebenfalls neue technische Erfordernisse und Möglichkeiten berüscksichtigen mußte, stimmt allerdings nicht optimistisch: Die Gerichte haben den Strafverfolgungsbehörden weitgehend freie Hand gelassen, den technischen Fortschritt für sich zu nutzen. So hat der Ermittlungsrichter am BGH die die Überwachung eines nur durch die elektronische IMEI-Kennung43 spezifizierten Mobiltelefons für rechtens erklärt;44auch die Erstellung von Bewegungsbildern, durch die Verpflichtung des Betreibers einer Mobiltelefonanlage auch die technisch bedingten Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobiltelefone.aufgrund einer Anordnung nach §§ 100a. StPO zu übermitteln, ist akzeptiert.45Auch die neuere BGH-Rechtsprechung zur Fernmeldeüberwachung allgemein ist bemerkenswert, zeugt sie doch von der Bereitschaft, keine allzu hohen Hürden zu errichten. Vor allem das BGH-Urteil, das einem Polizeibeamten, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Telefongespräch über einen Zweithörer mitverfolgt, attestiert hat, er handele in der Regel nicht rechtswidrig, falls ihm dies vom Benutzer des Anschlusses, der die Mithörmöglichkeit bietet, gestattet ist, hat mit Blick auf die Internet-Überwachung, die dann auch ohne Anordnung von irgendeinem PC eines Freundes aus erfolgen kann, könnte erhebliche Auswirkungen haben.46

Und auch eine der raren onlinespezifischen strafprozessualen Entscheidungen dokumentiert die Bereitschaft der Gerichte, den Behörden weite Handlungsmöglichkeiten zu geben und die strafprozessualen Vorschriften auch über ihren Wortlaut hinaus auszudehnen: Im Zuge des AIZ-Verfahrens waren Aufzeichnungen mit Telefonnummern und Paßwörter im Rahmen einer Durchsuchung gefunden worden. Die Telefonanschlüsse, die nicht den Tatverdächtigen zugeordnet waren, wurden daraufhin überwacht - und damit, nach Erlaubnis durch den Ermittlungsrichter auch die Informationsvermittlung von und zu einer angeschlossenen Mailbox. Der BGH-Richter gestattete darüberhinaus aber auch noch den einmaligen heimlichen Zugriff auf sämtliche in der Mailbox gespeicherten Daten.47Den Zugang zur Mailbox dürften sich die Ermittler mit den beschlagnahmten Passwörtern verschafft haben, was eine Täuschung darstellt, für die keine Rechtsgrundlage existiert und die deswegen zu einem Beweisverwertungsverbot führen müßte. Aber auch der Abruf der Daten aus der Mailbox hat mit der Überwachung eines ablaufenden Kommunikationsvorgangs nichts zu tun, sondern stellt einen beschlagnahmeähnlich Vorgang dar, der Daten zurückliegender Kommunikationsvorgänge erfasst, auf die § 100a StPO gerade keinen Zugriff eröffnet.

Resumee

Die Formulierung, aus der TKUEV, daß neue Regelungen in erster Linie ergebnisorientiert zu sein hätten, eröffnet die Perspektive für einen umfassenden staatlichen Zugriff auf Internet-Kommunikation, wobei schon der Natur der Sache nach auch die Kommunikation Unverdächtiger in großem Umfang überwacht werden wird. Diese Tendenz wird auch dadurch verstärkt, daß Internet-Kommunikation, anders als das Telefonat, weitaus schlechter einer Person zugeordnet werden kan, weil eine nachweisbare Bestätigung48, daß es der Inhaber ist, der seinen Anschluß oder seine e-mail-Adresse nutzt nicht gibt Deswegen wird, blickt man auf die Entwicklung der Polizeiarbeit, das Interesse an umfassendem Datenmaterial größer werden, um über Text- oder Verhaltensanalysen entsprechende Schlüsse ziehen zu können oder die Kombination von mittlerweile möglichem Lausch- (und perspektivisch Video-) Angriff auf Wohnräume zunehmen, um die Zuordnungen absichern zu können.

Da die Kommunikation im Internet nicht dem aus dem Fernmeldeverkehr üblichen, vergleichsweise überschaubaren Sender-Empfänger/Empfänger-Sender –Schema entspricht, sondern oftmals netzförmig sein wird, da darüberhinaus auch sehr viel mehr Vorgänge des täglichen Lebens über das Netz abgewickelt werden, als übers traditionelle Telefon führt die Ersetzung des Begriffes Fernemeldeverkehr durch den der Telekomunikation zu einer qualitativ erheblichen Ausweitung der staatlichen Überwachung. Inwieweit damit das Grundrecht auf „informationelle Selbstbestimmung“ nicht nachhaltig verletzt wird, wird sich zeigen, wenn die technischen Möglichkeiten so weit vorhanden sind, daß die Polizei auf die Internet-Kommunikation ähnlich problemlos zugreifen kann, wie, nach ersten Schwierigkeiten, auf den Mobilfunkverkehr. Die Bedrohung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und die Aushöhlung des Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 GG(es ist bezeichnend, daß zwar die Zugriffsmöglichkeiten auf die Telekommunikation ausgeweitet wurden, nicht aber durch eine Grundgesetzänderung von Artikel 10 deutlich gemacht wurde, daß künftig das Telekommunikationsgeheimnis geschützt sein soll) könnte allenfalls durch eine restriktivere Anwendung der Überwachungsregelungen, wie sie vo Datenschützern ohnedies gefordert wird, verhindert werden. Für eine Entwicklung in diese Richtung spricht derzeit allerdings nichts.

1Dazu: Bär, CR MMR 1998, 463, der allerdings die Frage des Eingriffs bei der anlaßunabhängigen Polizeiarbeit vorschnell ablehnt und daher für weite Teile der Polizeiarbeit im Internet eine Ermächtigungsgrundlage für entbehrlich hält.

2Zu den Ausnahmen s.u.

3Kühl/Lackner, 23. A.,§ 9 Rn. 1.

4Nach ganz herrschender Meinung werden im Internet nur die Inhalte, nicht die Substanz von Schriften übertragen. Das hat Konsequenzen für die Strafbarkei, weil die „Verbreitung“ von Schriften deren körperliche Übertragung erfordert, während das „Zugänglichmachen“ von Schriften ohne diese körperliche Überlasung verwirklicht werden kann. Sieber, JZ 1996, 495 mwN.

5So Conradi/Schlömer, NStZ 1996, 368; Sieber, JZ 1996, 430.

6Teilweise strittig bei §§ 130 I, III ; 130a; 140; 186 StGB, weil dort auf die Eignung eines Verhaltens zur Herbeiführung eines Erfolges (z.B. Störung der öffentlichen Ordnung) abgestellt wird. Diese „Eignungsdelikte“ werden auch als potentielle Gefährdungsdelikte bezeichnet. (Kühl/Lackner, Vor § 13, Rn. 32, 23. A.). Für die Ausführungen hier ist von Bedeutung, daß sie ebenfalls keinen tatbestandlichen Erfolg beinhalten und deswegen mit Blick auf § 9 I StGB mit den abstrakten Gefährdungsdelikten gleichbehandelt werden müssen.

7Beispielsweise, daß sich jemand in Anschluß an die Lektüre eines volksverhetzenden Textes tatsächlich daran macht, Ausländer zu schlagen.

8Daß der BGH in Zusammenhang mit dem ebenfalls als abstraktem Gefährdungsdelikt konzipierten § 326 I (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen) StGB davon spricht, daß der Erfolg der Tat mit Lagerung der Abfälle eintritt (BGH NStZ 1990, 36) steht dem nicht entgegen, weil Erfolg in dem Verfahren einen zeitlichen Punkt markiert, keinen räumlichen und erkennbar nicht im Sinne des § 9 I StGB zu verstehen ist. A.A. Derkesen, NJW 1997, 1878.

9Zu Versuchen, bei abstrakten Gefährdungsdelikten den Gefahrenbereich als Erfolgsort oder den Tathandlungserfolg als Erfolg i.S. Des § 9 I StGB zu interpretieren mit überzeugenden Argumenten ablehnend: Cornils, JZ 1999, 395f.

10Cornils, JZ 1999, 395

11Köhler, Strafrecht AT, Kap. 3.4.2.; speziell zur Problematik des § 130 II StGB:Popp, JR 1998, 82.

12Eingehend: Cornils, JZ 1999, 397f.

13Allerdings findet das deutsche Strafrecht über §§ 5, 6, 7 StGB doch Anwendung, wenn die Tat gegen international geschützte Rechtsgüter gerichtet ist (z.B. § 184 III, IV StGB), auf inländische Rechtgüter zielt (z.B. § 90 StGB), oder wenn Täter bzw. Opfer deutsche Staatsangehörige sind und die Tat auch nach dem Recht des Begehungsortes strafbar ist. Außerdem greift das deutsche Strafrecht nach § 9 II StGB für den Teilnehmer einer Tat (Anstiftung, Beihilfe: §§ 26, 27 StGB), wenn dieser im Inland gehandelt hat oder hätte handeln müssen - das gilt auch, wenn die Tat nach dem recht des Strafortes nicht mit Strafe bedroht ist.

14AG Tiergarten, MMR 1998, 49 (m.Anm. Hütig)

15AG München, MMR 1998, 429 (m.Anm. Sieber)

16Das Teledienstgesetz ist im Zuge des am 1. August 1997 in Kraft getretenen Informations- und Kommunikationsdienste.-Gesetz (IuKDG) eingeführt worden.

17So AG München, MMR 1998, 429; Hoeren, NJW 1998, 2798; Vehslage, DuD 1999, 97; dagegen: Sieber, MMR 1998, 438; Moritz, CR 1998, 507.

18AG Tiergarten, MMR 1998, 49

19Entscheidend für den Freispruch vom Vorwurf zur Beihilfe zu einer Anleitung zu Straftaten gem. § 130a StGB war, daß Marquardt unwiderlegbar behaupten konnte, keine Kenntnis vom Inhalt der inkriminierten „radikal“-Artikel gehabt zu haben.

20Flechsig/Gabel, CR 1998, 351; LG Ffm., CR 1999, 45; einschränkend: Vassilaki, CR 1999, 85

21Vassilaki, CR 1999, 87. Allerdings ist dafür nach § 27 I StGB der Vorsatz erforderlich, einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe zu leisten. Der Behilfevorsatz wird bei Links nicht immer gegeben sein, weil durch sie nicht fremde Inhalte (resp. Taten) gefördert werden, sondern Informationsbeschaffung erleichtert werden soll. Deswegen verweisen auch Menschen, die keinesfalla aus der linksradikalen Szene kommen auf die Internet-Homepage der in Deutschland inkriminierten „radikal“ oder Euthanasie-Gegner auf die Seiten von Euthanasie-Praktikern wie dem us-amerikanischen Arzt Jack Kevorkian bzw.seinen Utnerstützern.

22U.U. Für eine Garantenpflicht zur Kontrolle: Vassilaki CR 1999, 87; dagegen: Sieber, JZ 1996, 501.

23Lackner/Kühl, § 13 StGB, Rn 6.; Schönke/Schröder-Stree, 25. A. § 13 Rn 7.

24Dazu grundlegend: Jakobs, Strafrecht AT; 29 Absch. Rn 29 ff..

25Das wäre vorstellbar, wenn ein Link unkommentiert auf die Seiten einer in Deutschland verbotenen neonazistischen Organisation verweist.

26So auch Vassilakis, NStZ 1998, 521; diess. CR 1999, 89.

27Hier ist nicht der Raum auf spezielle Probleme einzugehehn, die z.B. aus der Überwachung der Internet-Kommunikation von Journalisten erwachsen können.

28Das ergibt sich nicht nur durch die Bestimmungen des § 3 Nr. 5 TKG, sowie aus den Regelungsversuchen der 13. Legislaturperiode wie der nicht in Kraft getretenen TR-Internet, sondern wird in den neuen Eckpunkten für den Regelungsrahmen der Rechtsverordnung nach § 88 TKG vom 7. April 1999 ausdrücklich festgestellt.

29Das Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz regelt in Artikel 2, daß die bis dahin in § 99, 100a, 100b StPO verwandte Formulierung „Fernmeldeverkehr“ durch Telekommunikation ersetzt wird. BGBl 1997 I 3110. Der § 100a StPO zählt zu den am häufigsten veränderten Rechtsvorschriften der letzten 30 Jahre.

30Weitere Möglichkeiten zur Überwachung, die hier aus Platzgründen nicht diskutiert werden können, ergeben sich für die deutschen Geheimdienste aus dem G-10 Gesetz und für die Zollbehörden aus § 39 AWG.

31Bereits abgeschlossene Telekommunikationsvorgänge können naturgemäß nicht mehr abgehört werden. Allerdings eröffnet § 12 FAG Richtern und Staatsanwälten die Möglichkeit Auskunft über die Telekommunikation zu verlangen. Damit sind nach hM Verbindungsdaten gemeint. Das legt nicht nur der Wortlaut - „über Telekommunikation“ - nahe, andernfalls würde auch § 100a StPO umgangen, denn das FAG setzt keine besonders schweren Katalogstraftaten voraus, sondern kann für jedes Strafverfahren Anwendung finden.So auch LG Oldenburg, MMR 1999, 174. Das FAG, das eigentlich schon zum 31.12.1997 außer Kraft treten sollte, wird endgültig zum 31.12.1999 unwirksam werden. Inwieweit dann über abgeschlossene Telekommunikationsvorgänge Informationen erhoben werden können ist unklar. Geplant ist die Einführung eines § 99a StPO, der diesen Bereich regeln soll. Vgl. BT 13/8776. Felixberger, CR 1998, 143. Eingehend zu den Problemen des § 12 FAG: Welp, NStZ, 1994, 209.

32Zu den Katalogstraftaten zählen z.B. die §§ 129, 130 StGB, nicht aber § 184 StGB.

33Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. A., § 112, Rn 7.

34Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. A., § 100a, Rn. 6.

35Bezüglich der Anwendbarkeit des § 88 TKG auf die StPO nach altem Recht noch zweifelnd: Eisenberg/Nischan, JZ 1997, 75

36Vgl. c`t 1998, H. 11, 74 ff.; telepolis 28.4.1999

37Die Zahlen, wieviele Diensteanbieter betroffen sein werden, schwanken zwischen „einigen zehntausend“ und „über 400.000“. Zu den Kosten, die erheblich sein können: c`t 1998,H.11, S. 75. Die einseitge Kostenverlagerung auf den Diensteanbieter ist auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie einen eingriff in das Eigentum und die Berufsfreiheit darstellen kann,.

38Eckpunkte für den Regelungsrahmen der Rechtsverordnung nach § 88 TKG vom 7. April 1999, S. 7.

39Eckpunkte für den Regelungsrahmen der Rechtsverordnung nach § 88 TKG vom 7. April 1999, S. 8.

40BGH-Ermittlungsrichter, MMR 1999, 99.

4196/C 329/01

42Enfopol 98 in der revidierten Fassung vom Dezember 1998 regelt die Überwachung noch weitaus detaillierter und umfassender Diese Anforderungen waren in einem Paket aber offensichtlich nicht durchsetzbar. Seitens der Enfopol 98-Kritiker wird befürchtet, daß das umfassende Paket nunmehr in getrennten Paketen mit faktisch gleichem Inhalt durchgesetzt werden. Campell, in Telepolis 29.4.1999.

43Die IMEI-Nummer ist eine spezielle Kennung eines Gerätes, das aber mit verschiedenen Netzkarten und Rufnummern benutzt werden kann. Die vrschiedenen Rufnummern sind den Ermittlungsbehörden oftmals nicht bekannt. Die Überwachung einer vergleichsweise unspezifischen IMEI-Nummer erhöht aber, wie der BGH selbst einräumt, die Gefahr der Überwachung unverdächtiger Personen.

44BGH-Ermittlungsrichter, MMR 1999, 99

45LG Dortmund, NStZ 1998, 577.

46BGH NStZ 1994, 292.

47BGH Ermittlungsrichter CR 1996, 488 (m. Teilw. Abl. Anm. Bär)

48Durch z.B. die Stimme, die technisch zugeordnet werden kann.

letzte Bearbeitung 24.10.1999