Kommentare zum Zeitgeschehen

Öffentliches Auftreten ist Pflicht!

von Peter Borwardt (MLPD)

04/2019

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Mehrfach konnte man gerade in letzter Zeit lesen oder hören bzw. es selbst erleben, dass Parteien, insbesondere solche wie die MLPD, auf irgendeine Art von Demonstrationen ausgegrenzt werden sollten. Oft wird demgegenüber in Artikeln und Gegenargumenten auf das Koalitionsrecht verwiesen, Versammlungsrecht usw. Das ist zwar richtig, aber im Kern geht es um die Stellung und Rolle der Parteien in der Gesellschaft, so dass Artikel 21,1 des Grundgesetzes zur Geltung kommt. Insgesamt ist dieser Artikel zwiespältig, denn er enthält neben positiven Bestimmungen auch die Handhabe zu undemokratischen Maßnahmen bis zum Parteienverbot, wie es 1956 gegen die KPD ausgesprochen wurde.

Kommunisten verteidigen im Grundgesetz verankerte Grundrechte

Dazu muss man indes folgendes wissen: Max Reimann, der Vorsitzende der damaligen KPD, stimmte am 8. Mai 1949 im Deutschen Bundestag „aus grundsätzlichen Erwägungen“ gegen die Annahme des Grundgesetzes. Er unterstützte die demokratischen Grundrechte, erklärte jedoch, sie seien durch die Herrschaft des großen Kapitals ständig bedroht und reichten deshalb nicht aus. Überhaupt stelle das Grundgesetz nach seinen Worten - anders als das zuvor gültige Potsdamer Abkommen - die Macht- und Profitinteressen über die Interessen der Mehrheit der Menschen im Land. Zugleich machte er unmissverständlich deutlich: „Die Gesetzgeber werden im Verlauf ihrer volksfeindlichen Politik ihr eigenes Grundgesetz brechen. Wir Kommunisten aber werden die im Grundgesetz verankerten wenigen demokratischen Rechte gegen die Verfasser des Grundgesetzes verteidigen“. (Neues Deutschland, 13.09.1951).

Faschistische Parteien gehören verboten

Diese differenzierte Haltung dürfte bis heute von Bedeutung sein und vor allem praktikabel. Nehmen wir nur den ersten Satz des Artikels 21 GG: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Daraus ergeben sich nicht nur Rechte der Parteien, sondern eben auch Pflichten. Zu letzteren gehört, dass Parteien im öffentlichen Leben erkennbar und präsent sein sollen und müssen. Der Versuch eines Ausschlusses von Parteien, z.B. von der Teilnahme an Demonstrationen ist somit grundgesetzwidrig!

Nun kann es natürlich sein, dass ein Ausschluss dennoch gerechtfertigt ist, so bei faschistischen Parteien, deren Verbot gefordert wird – und welches im Grundsatz entsprechend den Rechtsbestimmungen des Potsdamer Abkommens bereits besteht.

MLPD lehnt es ab, Demonstrationen zu dominieren

Hingegen darf eine Partei, wie die MLPD, grundsätzlich von keiner Demonstration ausgeschlossen werden. Sie kann dort jederzeit und entsprechend ihrer politischen Linie zu den jeweiligen Themen und Fragen Stellung nehmen, um die es geht. Weitergehend hat sie dabei das unbedingte Recht, auch ihre Programmatik im Ganzen vorzustellen und Parteiembleme mit sich zu führen.

Was allein und berechtigter Weise zu kritisieren wäre, wäre der Versuch, eine Demonstration oder ähnliche Aktionen von einer Partei aus zu dominieren. Also indem unverhältnismäßig aufgetreten wird, so dass z.B. das eigentliche Anliegen des Protests und die Vielfalt seiner Trägerorganisationen nicht mehr zu erkennen sind. Ebenso abzulehnen sind aggressives Auftreten gegenüber an der gemeinsamen Aktion beteiligten Kräften, Diffamierungen oder sonstige Verletzungen einer solidarischen Demonstrations- und Streitkultur.

Soweit ich die MLPD kenne, lehnt sie dergleichen prinzipiell ab – sowohl bezogen auf sich wie auch bei anderen. Insofern ist es nicht nur begrüßenswert, sondern auch im Gemeininteresse notwendig, wenn sie ihre Parteienrechte und -pflichten ernst nimmt und umsetzt – sowie sich dabei von niemandem Vorschriften machen lässt.

Quelle: https://www.rf-news.de/2019/kw13/oeffentliches-auftreten-ist-pflicht

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