Plädoyer gegen die Ächtung des politischen Gegners

von
Jürgen Seifert

03/07

trend
onlinezeitung


l.

Der bürgerliche Rechtsstaat nimmt für sich in Anspruch, die Auseinandersetzung mit seinen politischen Gegnern in einer durch Gesetze bestimmten Form zu führen. Die politischen Kräfte, die die demokratische Republik tragen, also das hier mehr oder dort weniger liberale Bürgertum, haben ihre politische Lage von Anfang an als die Position einer Zwischenlage angesehen: Nach der einen Seite, nach rechts hin, führte man den Kampf gegen die Kräfte der Konterrevolution, die darauf zielten, die politische Herrschaft des Bürgertums durch die demokratische Republik rückgängig zu machen, oder danach trachteten, die politischen Freiheitsrechte, die demokratischen Teilhaberechte und die Geltung von Rechtssätzen, die jedermann betreffen (also auch die Arbeiterschaft), wieder anzutasten. Nach der anderen Seite, nach links hin, hat sich das Bürgertum von Anfang an gegen das Proletariat und all diejenigen zur Wehr gesetzt, die sich nicht damit begnügen wollten, bei einer bloß politischen Emanzipation stehen zu bleiben.

Zur Bekämpfung der Gegner der bürgerlichen Republik wurde eine Vielzahl von Methoden entwickelt: Suspendierung von Grundrechten und Gesetzen durch Generalklauseln für die Polizei, Sonderbefugnisse für das Militär im Belagerungszustand und Ausnahmebefugnisse für den Inhaber der Staatsgewalt im Notstand.

Der politische Gegner erfuhr im Strafgesetz eine Sonderbehandlung: die Festungshaft. Diese Festungshaft war, wie schon der Name sagt, eine Art Ehrenhaft. Es gab sie jedoch letztlich nur für den Gegner von rechts. Der historisch gravierendste Fall ist wohl die Festungshaft Hitlers nach dem Putschversuch von 1923. Die Haft gab Hitler nicht nur die Gelegenheit, das Elaborat Mein Kampf zu verfassen, sondern gestattete ihm sogar, mit seinen politischen Freunden politisch zu diskutieren. Die politischen Gegner von links dagegen wurden anders behandelt. Der linke Gegner mußte in bestimmten Situationen sogar gewärtigen, außerhalb der staatlichen Rechtspflege im Standgerichtsverfahren durch Militärinstanzen abgeurteilt zu werden. Sein Verhalten wurde von Anfang an als Verstoß gegen Gesetze kriminalisiert. In bestimmten Phasen der Auseinandersetzung wurden die Opponenten von links durch das Militär sogar einfach niedergemacht: Man denke an das Niedermetzeln der  Kommunarden 1871 und der Exponenten der bayrischen Räterepublik. Für die bürgerliche Republik stand in solchen Situationen der wirkliche Feind links. Der wirkliche Feind war dann derjenige, der die Herrschaft der Bourgeoisie bedrohte und die kapitalistische Produktionsweise in Frage stellte. Der politische Gegner von rechts war demgegenüber ein völlig anderer Gegner. Er bekämpfte zwar den politischen Herrschaftsanspruch des Bürgertums, gegenüber dem Gegner von links stand er jedoch - selbst für Brüning - als Bündnispartner bereit. Der politische Gegner von rechts wurde letztlich nicht als wirkliche Bedrohung angesehen, weil er das Eigentum an Produktionsmitteln nicht in Frage stellte. In dem Maße, in dem sich das Bürgertum von links her bedroht sah, als mit der russischen Revolution zum ersten Mal die Möglichkeit einer Überwindung der kapitalistischen Produktionsweise konkrete Gestalt annahm, wurde die Abgrenzung gegenüber dem politischen Gegner von links allgemein zu der Grenzlinie, an der alles gemessen wurde. Der Gegner von links war nun nicht mehr nur irgendein Feind, sondern der Feind schlechthin.

Diese Feindschaft führte dazu, daß der politische Gegner zusehends weniger als Gegner betrachtet wurde, sondern mehr und mehr als der auch individuell zu vernichtende totale Feind. Nicht nur vom Nationalsozialismus, sondern schon in der Weimarer Republik wurde der politische Gegner von links moralisch in Frage gestellt, kriminalisiert und für unmenschlich erklärt. Der Faschismus hat diese absolute Feindschaft auf die Spitze getrieben: der politische Gegner wurde nicht mehr bestimmt als Gegenposition, sondern als der Unmensch, der ausgemerzt und vernichtet werden darf.(1)

Art. 1 des GG zeigt, daß man bei der Schaffung des GG meinte, einem solchen politischen Denken und Verhalten entgegentreten zu müssen. Die Würde des Menschen sollte durch keine absolute Feindschaft angetastet werden können. Das heißt mit anderen Worten: das GG soll auch demjenigen Schutz bieten, der seine Regeln nicht anerkennt.

II.

Als im Herbst 1970 eine politische Gruppe, die sich »Rote Armee Fraktion« nennt, daran ging, »Illegalität als Offensiv-Position für revolutionäre Intervention« zu organisieren und eine Stadt-Guerilla mit dem Ziel des bewaffneten Kampfes aufzubauen, wurde das im GG für unveränderbar erklärte Prinzip der Würde des Menschen, das den Rahmen setzen sollte für die Behandlung des politischen Gegners, von zwei Seiten in Frage gestellt.

Die »Rote Armee Fraktion« hat - offenbar bedingt durch die schwache Position aller Linken in der BRD - die Inhaber der Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel und die Inhaber der Staatsgewalt nicht mehr nur als »Charaktermasken« eines Systems, sondern jeweils als den auch individuellen Gegner behandelt, dem gegenüber Gewalt angebracht ist und den es zu treffen oder einzuschüchtern gelte. Prinzipiell ging es dieser Gruppe zwar um die Änderung politisch-gesellschaftlicher Verhältnisse. Im Einzelfall traten jedoch Individuen, und zwar zum speziellen Feind erklärte Individuen, in den Vordergrund: die »Pigs«, ein Bundesrichter oder das Hochhaus eines Axel Springer.

Den Mitgliedern der »Roten Armee Fraktion« wurde von den Organen der Strafverfolgung und von einem großen Teil der Massenmedien die Qualität abgesprochen, politischer Gegner zu sein. Die Gruppe wurde kriminalisiert. Horst Mahler hielt es für richtig, diese Qualifizierung anzuerkennen, offenbar in der Hoffnung, den Vorwurf zu einem Ehrentitel machen zu können. Er sagte: »Revolutionäre Politik ist notwendig kriminell.« Und er fügte hinzu, in bezug auf die Methoden der Stadtguerilla: »Das ist kriminell, weil es gegen die Gesetze der Herrschenden verstößt. Das ist revolutionär, weil diese Seite des Kampfes eine notwendige Bedingung der Revolution ist. Während jedoch die übliche Kriminalität unmittelbar das Interesse privater Bereicherung bzw. Befriedigung verfolgt, hat die Kriminalität der Revolutionäre die Verwirklichung gesellschaftlicher Bedürfnisse zum Inhalt.«

Nachdem die »Rote Armee Fraktion« die Konfrontation auf die individuelle Ebene getragen hatte und als kriminell stigmatisiert worden war, war es nur noch ein Schritt, aus diesem politischen Gegner einen »Staatsfeind Nr. i« zu machen.

Für die Mitglieder der »Roten Armee Fraktion« bedeutete die Aberkennung der Eigenschaft, politische Gegner zu sein, daß sie moralisch in Frage gestellt und für verbrecherisch und unmenschlich erklärt wurden. Das geschah zunächst deshalb, um jeden Dritten einzuschüchtern, der in die Lage kommen konnte, in dieser oder jener Weise die zum Feind schlechthin erklärte Gruppe zu unterstützen. Diese ursprüngliche Funktion war bald nicht mehr ausschlaggebend. Die Existenz der Gruppe selbst wurde zu einem solchen Störfaktor, daß es den Verfolgungsorganen vor allem darauf ankam, den schon geächteten und verdammten Störer zu beseitigen.

Die »Rote Armee Fraktion« ihrerseits hat durch ihre Aktionen wiederum alles getan, die Auseinandersetzung zu verschärfen. Sie hat - solange das den Mitgliedern der Gruppe überhaupt nur möglich war — immer wieder dazu aufgerufen, bewaffnet das »System« und seine politischen Funktionsträger zu bekämpfen.

In dem Maße, in dem sich die Auseinandersetzung zuspitzte, entstand für beide Seiten eine Konfrontation mit einem Intensitätsgrad und einer Absolutheit, die es in der BRD bisher nicht gegeben hatte. Diese besondere Form der Konfrontation, ihr Intensitätsgrad, ihre Absolutheit, hat sich nicht dadurch verändert, daß der »harte Kern« der Gruppe verhaftet worden ist.

Die Konfrontation wurde dadurch noch verschärft, daß die Instanzen der Strafverfolgung angesichts des absoluten Schweigens der inhaftierten Gruppenmitglieder immer mehr in Beweisschwierigkeiten gerieten. Ins Gewicht fiel auch die Tatsache, daß die »Rote Armee Fraktion« gemeint hatte, es käme darauf an, sozusagen bis zum letzten Kopf durchzuhalten, und daher nicht in der Lage war, ihr Scheitern zuzugeben oder - wenigstens - den Versuch eines »bewaffneten Kampfes« für beendet zu erklären.

III.

Das Fortbestehen dieser absoluten Konfrontation, mit anderen Worten: das Vorhandensein einer Feindschaft, in der jede Seite für die andere zu einem Feind schlechthin und damit Unwert wird, stellt ein Gemeinwesen, das sich als demokratischer Rechtsstaat bestimmt und das die Würde des Menschen zur unveränderbaren Schranke für alle Maßnahmen der Staatsgewalt erklärt hat, vor ein bisher nicht gelöstes Problem. Solange die Todesstrafe nicht abgeschafft war, hat auch die bürgerliche Republik politische Gegner, die dieses Regime mit Mitteln der Gewalt in Frage stellten, hingerichtet. In einem Staatswesen, in dem es aus gutem Grund die Todesstrafe nicht mehr geben soll, ist das anders. Hier gelten einerseits die für alle Strafgefangenen aufgestellten Rechtsvorschriften. Hier ist das aus der Unantastbarkeit der Würde des Menschen abgeleitete Gebot der Humanität des Strafvollzugs zu beachten. Dennoch leiten die Organe der Gefängnisverwaltung — und das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung im Grundsätzlichen anerkannt - aus der Tatsache, daß die »Rote Armee Fraktion« sich nicht zuletzt aufgrund einer Gefangenenbefreiung konstituierte, und aus der angeblichen Gefahr neuer Gefangenenbefreiungen das Recht ab, für diese Gefangenen besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Inhaftiert sind die Mitglieder dieser Gruppe somit nicht mehr für das, was man ihnen zuvor vorgeworfen hatte: gewöhnliche Kriminalität. Sie werden vielmehr in einer Weise behandelt, die es bisher nur für den als totalen Feind betrachteten Politischen Gefangenen gab: von anderen Gefangenen völlig abgesondert und von der Umwelt nahezu vollständig abgeschlossen. Diese Absonderung stellt nicht nur das in Frage, was in den vergangenen Jahren gerade im liberalen Rechtsstaat über die Notwendigkeit einer Humanisierung des Strafvollzugs gesagt und geschrieben wurde; sie stellt diesen Strafvollzug selbst in Frage. Gerade derjenige, der den Instanzen des Strafvollzugs nicht unterstellen will, daß durch die völlige Isolierung und das Fehlen jeden menschlichen Kontaktes die Psyche der Inhaftierten gebrochen werden soll (um auf diese Weise den anders nicht zum Einlenken zu bewegenden Feind zu treffen oder um endlich zu den erwünschten Aussagen zu kommen, die es möglich machen, Prozesse nach dem üblichen Muster durchzuführen), darf nicht ablassen, darauf hinzuweisen, daß diese Sonderbehandlung politischer Häftlinge mit der Würde des Menschen unvereinbar ist und das Gebot der Gleichbehandlung verletzt.

Diether Posser, SPD-Justizminister in Nordrhein-Westfalen, hat in seiner Antwort an Heinrich Böll darauf hingewiesen, daß er dafür sorgen würde, daß auch die Mitglieder dieser Gruppe »einen nüchternen, entschiedenen, die Menschenwürde auch des Verbrechers achtenden Strafvollzug« erhalten würden. Die teilweise nun schon jahrelang durchgeführte Isolierung und Sonderbehandlung dieser Untersuchungshäftlinge stellt dieses Versprechen in Frage.

Es ist bezeichnend, daß zu dem Vorwurf, diese Sonderbehandlung würde zu einer Persönlichkeitsveränderung der Inhaftierten führen und könnte in Extremfällen sogar eine psychische Vernichtung der Betroffenen zur Folge haben, von offizieller Seite bisher geschwiegen wurde. Wenn in der Presse darauf hingewiesen wurde, daß beispielsweise Baader (allerdings erst nach der Entscheidung des BVerfG) über die Gefängnisverwaltung Bücher bestellen könne, so ist das für den Betroffenen möglicherweise eine gewichtige Verbesserung. Die grundsätzliche Frage wird dadurch jedoch nicht berührt: In welcher Weise verhält sich ein Staatswesen, das die Todesstrafe abgeschafft hat, das die Würde des Menschen und das Gebot der Gleichbehandlung auch für den Strafvollzug postuliert, zu Politischen Gefangenen, von denen nicht zu erwarten ist, daß sie abschwören, daß sie ihre absolute Gegnerschaft gegenüber dem politisch-gesellschaftlichen System der Bundesrepublik aufgeben oder daß sie durch einen Strafvollzug »gebessert« oder »resozialisiert« werden?

Das über die Behandlung der inhaftierten Mitglieder der »Roten Armee Fraktion« bisher zusammengetragene Material zeigt, daß das Ausweichen vor dieser Frage letztlich nur von denjenigen ausgenutzt wird, die das Gebot eines humanen, die Würde des Inhaftierten achtenden Strafvollzuges sowieso für eine nach 1945 eingeführte »Humanitätsduselei« halten, mit der endlich Schluß gemacht werden sollte.

Wer das nicht will — und in der Bundesrepublik kann man heute unterstellen, daß das nicht wenige sind — muß sich Gedanken darüber machen, ob ein demokratisches Staatswesen nicht auch die Würde dessen zu achten hat, der diesen Staat und seine gesellschaftliche Ordnung militant bekämpft, und zwar selbst dann, wenn Gegner von links gegen Strafbestimmungen verstoßen, die gemeinhin zur üblichen Kriminalität gerechnet werden. Dieser Gegner muß wieder als politischer Gegner anerkannt werden. Das würde bedeuten, daß man auch dem politischen Gegner von links so etwas wie eine moderne Form der Festungshaft zubilligen müßte.

IV.

Die besondere Situation der inhaftierten Mitglieder der »Roten Armee Fraktion« hat erneut die Frage aufgeworfen: inwieweit und in welchem Umfang müssen sich linke Organisationen oder müssen sich Einzelne, die sich als Linke verstehen, mit den Inhaftierten solidarisieren? Selbstverständlich ist die Solidarität, die sich aus sozialer Sensibilität (als Hilfe für Genossen) ergibt, das Eintreten für die Opfer eines politischen Kampfes, das geboten ist, auch wenn man sich nicht mit der (selbst abgelehnten) politischen Praxis identifizieren kann.

Darüberhinaus ist eine Solidarität in der Sache im Falle der Inhaftierten insoweit geboten, als durch die Behandlung der Inhaftierten die Position aller Linken betroffen ist; konkret heißt das: insoweit durch die Maßnahmen gegen die inhaftierten Mitglieder der »Roten Armee Fraktion« die Behandlung linker Politischer Gefangener generell verändert wird. Solidarität in der Sache heißt hier: Kampf um eine politische oder juristische Position, die für alle Fraktionen der politischen Linken von Bedeutung ist. Wer selbst nicht getroffen, aber doch mitbetroffen ist, muß der Sache wegen Beistand leisten. Solches solidarisches Verhalten beruht in der Regel gerade nicht auf einer politischen Identifizierung mit der politischen Position des Betroffenen. Nicht zuletzt deshalb kann solche Solidarisierung zu einem überhaupt wirkungsvollen Faktor werden. Das Fehlen dieser Form der Solidarität dagegen demoralisiert: das Schweigen derjenigen, die im Augenblick nicht durch den Radikalenerlaß betroffen sind; das Schweigen zu einem Einreiseverbot, das nicht für den Vertreter der eigenen politischen Organisation gilt, das aber einen Präzedenzfall schafft; das Schweigen dazu, daß eine vielleicht für die eigene Position unbequeme namensgleiche Konkurrenzorganisation verboten wird oder verboten werden soll; das Schweigen zu einem Beschluß, durch den unbequeme Opponenten aus der eigenen Organisation ausgeschlossen werden. Wer in solchen Fällen meint, sich davonschleichen oder durch Taktieren einen Angriff auf sich abwenden zu können, fällt in der Regel morgen selbst in die Grube, der er auszuweichen sucht. Denn für das herrschende System ist der jeweilige Gegner austauschbar. »Jedes politische Regime hat seine Feinde oder produziert sie zur gegebenen Zeit.«(2) Die Bekundung von politischer Solidarität mit den Inhaftierten oder mit der Position der »Roten Armee Fraktion« dagegen ist in jedem Fall eine fragwürdige Sache. Für politische Organisationen und für den einzelnen, sofern er sich politisch verhält, kann es politische Solidarität mit denjenigen nicht geben, die von einer Analyse ausgehen, die man als falsch erkannt hat, oder die eine Praxis treiben, die man für verhängnisvoll hält.(3) Derjenige aber, der diese Einwände nicht hat, muß sich im Fall der »Roten Armee Fraktion« fragen, ob das bloße Bekunden politischer Solidarität der Sache nach überhaupt geeignet ist, Beistand zu leisten. In den vergangenen Jahren sind diese Unterschiede zwischen politischer Solidarität, Solidarität in der Sache und Solidarität der sozialen Sensibilität verwischt oder nicht beachtet worden. Diese Unklarheit hat dazu geführt, daß mancher sich mit einer Politik identifizierte, mit der er sich letztlich nicht identifizieren wollte (und allein aufgrund dieser Bekundung verfolgt wurde), oder dazu beigetragen, daß viele - wegen ihrer politischen Kritik an der »Roten Armee Fraktion« — ihre soziale Sensiblität mit den Inhaftierten verdrängten und nicht mehr bereit waren, sich in der Sachposition, der veränderten Behandlung Politischer Gefangener, solidarisch zu verhalten.

Anmerkungen

1) Carl Schmitt (Theorie des Partisan, Berlin 1963, S. 94) macht Lenin dafür verantwortlich, durch einen »gedanklichen Kunstgriff« die »Veränderung des Feindbegriffes«  bewirkt zu haben; s. dazu auch Carl Schmitt, Der Begriff des Politischen (zuerst 1932), Berlin 1963.

2) Otto Kirchheimer, Politische Justiz, Neuwied/Berlin 1965,S.21.

3) Auf diese Unterscheidung habe ich in meiner Rede »Solidarität mit Peter Brückner am 25. 1. 1972 hingewiesen. Die »Rote Armee Fraktion« ist dieser Differenzierung ' entgegengetreten (Dem Volke Dienen. Stadtguerilla und Klassenkampf, 1972,8. 58 f.): »Solidarität ist politisch, nicht erst als Solidarität mit Politischen, sondern als Weigerung, nur unter dem Büttel des Wertgesetzes, nur unter dem Aspekt von Tauschwert zu handeln.«

Editorische Anmerkungen

Der Text erschien im August 1973 im Kursbuch 32, hrg. v. H. M. Enzensberger und K. M. Michel, Westberlin, S. 129ff

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