zurück |
Septemberstreiks 1969 Materialsammlung zu den Filmveranstaltungen im September 2009 |
|
Bei der Vorbereitung und Durchführung von Arbeitskämpfen lassen sich nach organisatorischen, tarifpolitischen oder taktischen Überlegungen die folgenden hauptsächlichen Streikarten unterscheiden:
1. VOLLSTREIK Ein Streikbeschluß trifft alle Arbeitgeber eines Tarifbereichs. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, ob die organisierten Arbeitnehmer des Geltungsbereiches in den Streik eintreten oder aber einen oder mehreren Betrieben alle Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen.
2. SCHWERPUNKTSTREIK Nur einzelne, zu einem Arbeitgeberverband gehörende, Arbeitgeber werden bestreikt. Nur die Arbeitnehmer ganz bestimmter, ausgewählter Betriebe (Schwerpunkte) treten in Streik; durch exakte Auswahl dieser Betriebe kann eine große Wirkung erzielt werden.
3. TEILSTREIK
Nur ganz bestimmte Arbeitnehmergruppen eines
oder mehrerer Betriebe streiken. Die übrigen Arbeitnehmer gehen weiter zur
Arbeit. Sehr wirksam kann eine Serie von Teilsttreiks mit verhältnismäßig
wenigen Arbeitnehmern sein. Dabei wird bewirkt, daß in kürzest Zeit die
Produktion so durcheinander gebebracht wird, daß der gesamte Betrieb (oder
mehrere Betriebe) lahm gelegt werden. 4. BUMMELSTREIK Hier liegt eine besondere Kampfform vor. Während bei den übrigen Streikarten die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen, gehen sie beim Bummelstreik in den Betrieb. Dort verrichten sie ihre Arbeit weiter, arbeiten dabei aber absichtlich langsamer.
5. "NACH VORSCHRIFT ARBEITEN"
6. STREIK am ARBEITSPLATZ Die Arbeitnehmer gehen in Betrieb an ihren Arbeitsplatz, nehmen ihre Arbeit aber nicht auf, sondern setzen sich an ihren Arbeitsplätzen nieder oder stehen als Diskussionsgruppen in den Abteilungen herum. Streiks am Arbeitsplatz sind für die Geschäftsleitungen völlig unberechenbar) sie beginnen plötzlich, werden regelmäßig oder unregelmäßig wiederholt und können von Abteilung zu Abteilung überspringen.
7. SOLIDARITÄTSSTREIK
8. SYMPATHIESTREIK
9. "WILDER" STREIK Arbeitnehmer legen spontan die Arbeit nieder, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen oder wenn etwaige Verhandlungen über ihre Forderungen von den Unternehmern unnötig verzögert werden. Diese Streiks werden nicht von der Gewerkschaft geplant und organisiert. Während der laufenden Friedenspflicht durchgeführte "wilde" Streiks sind illegal und führen zur Schadenersatzpflicht der teilnehmenden Arbeitnehmer. Nach herrschender Rechtsauffassung können spontan begonnene Arbeitskämpfe nur dann unter Führung und mit Unterstützung der Gewerkschaften als rechtmäßiger Streik weitergeführt werden, wenn die Gewerkschaft nicht an die Fristen eines zur Zeit geltenden Tarifvertrages zur Einhaltung der Friedenspflicht gebunden ist.
11. "ROLLENDER STREIK" Eine Kette von befristeten Arbeitsniederlegungen einzelner Abteilungen oder Betriebsteile nach einen bestimmten Plan beabsichtigt, daß der normale Arbeitsfluss des Betriebes verhindert wird, während der größte Teil der Arbeitnehmer sich im Betrieb befindet und einen Lohnanspruch behält. Um in unregelmäßigen Abstünden unter "willkürlicher" Auswahl von Abteilungen einen rollenden Streik zu führen, bedarf es jedoch einer großen Disziplin und eines hohen Selbstbewußtseins der Belegschaften.
12. BEWILLIGUNGSSTREIK
Nur die Betriebe werden bestreikt, deren
Arbeitgeber nicht bereit sind, die gewerkschaftlichen Forderungen zu
erfüllen. |
||
Editorische Anmerkungen
Raubdruck OCR-San by red. trend |
||
nach oben |