I. Die Parteimitglieder
1. Als Parteimitglied gilt, wer das Programm der Partei
anerkennt, in einer ihrer Organisationen mitarbeitet, sich
den Beschlüssen der Partei unterordnet und die
Mitgliedsbeiträge entrichtet.
2. Neue Mitglieder werden durch die örtlichen
Parteikomitees aus den Reihen der Kandidaten aufgenommen
und durch die nächste allgemeine Versammlung der
betreffenden Organisation bestätigt.
Anmerkung: Auf Empfehlung von 2 Parteimitgliedern, die der
Partei vor dem Oktober 1917 beigetreten sind, dürfen in
Ausnahmefällen neue Mitglieder auch außerhalb der Reihen
der Kandidaten gewonnen werden. Eine solche Ausnahme ist
während der Durchführung einer Parteiwoche gemäß einer
Instruktion des ZK zulässig.
3. Jedes Mitglied einer Organisation wird bei der
Übersiedlung in den Tätigkeitsbereich einer anderen
Organisation von dieser mit Zustimmung der früheren
Organisation aufgenommen.
4. Über die Frage des Parteiausschlusses entscheidet die
allgemeine Versammlung der Organisation, deren Mitglied
der Betreffende ist. Der Beschluß über den Ausschluß tritt
erst nach seiner Bestätigung durch das Gouvernementkomitee
in Kraft, wobei der Betreffende bis zur Bestätigung des
Ausschlusses aus der Parteiarbeit entfernt wird. Der
Ausschluß von Parteimitgliedern wird in der Parteipresse
unter Angabe des Grundes des Ausschlusses bekanntgegeben.
II. Die Parteikandidaten
5. Jeder, der in die Reihen der Parteimitglieder
einzutreten wünscht, macht eine Kandidatenzeit durch, die
ein gründliches Vertrautmachen des Kandidaten mit dem
Programm und der Taktik der Partei und die Prüfung der
persönlichen Eigenschaften des Kandidaten bezweckt.
6. Neue Mitglieder werden als Kandidaten auf Empfehlung
von 2 Parteimitgliedern mit 6jähriger Parteizugehörigkeit
aufgenommen, nachdem das örtliche Parteikomitee deren
Empfehlungen geprüft hat.
7. Arbeiter und Bauern müssen mindestens 2 Monate, andere
Personen mindestens 6 Monate in den Reihen der Kandidaten
verbleiben.
8. Die Kandidaten werden mit beratender Stimme zu den
öffentlichen allgemeinen Versammlungen der
Parteiorganisation zugelassen.
9. Die Kandidaten zahlen den üblichen Mitgliedsbeitrag an
die Kasse des örtlichen Parteikomitees.
III. Der organisatorische Aufbau der Partei
10. Leitendes Prinzip des organisatorischen Aufbaus der
Partei ist der demokratische Zentralismus.
11. Die Partei ist auf der Grundlage des demokratischen
Zentralismus nach dem Territorialprinzip aufgebaut; eine
Organisation, die einen bestimmten Bereich umfaßt, gilt
als höhere gegenüber allen Organisationen, die Teile des
betreffenden Bereichs umfassen.
12. Alle Parteiorganisationen sind in der Entscheidung
örtlicher Fragen autonom.
13. Höchstes leitendes Organ jeder Organisation ist die
allgemeine Versammlung, die Konferenz oder der Kongreß.
14. Die allgemeine Versammlung, die Konferenz oder der
Kongreß wählt ein Komitee, das ihr Vollzugsorgan ist und
die gesamte laufende Arbeit der örtlichen Organisation
leitet.
15. Das Organisationsschema der Partei ist nachfolgendes:
a) Territorium der RSFSR -
Allrussischer Kongreß, ZK;
b) Gebiete [oblasti] und Sowjetrepubliken, die zur RSFSR
gehören - Gebietskonferenzen, Gebietskomitees;
c) Gouvernements [gubernii] - Gouvernementkonferenzen,
Gouvernementkomitees;
d) Kreise [uezdy] - Kreiskonferenzen, Kreiskomitees;
e) Amtsbezirke [volosti] - Amtsbezirksversammlungen,
Amtsbezirkskomitees;
f) Betriebe, Ortschaften, Truppenteile der Roten Armee,
Institutionen - allgemeine Versammlungen der Zellen,
Zellenbüros.
16. Die Reihenfolge der
Unterordnung, der Rechenschaftslegung, der Weiterleitung
und Anfechtung aller Parteibeschlüsse ist folgende (von
der höchsten Instanz zur niederen): Allrussischer Kongreß,
ZK, Gebietskonferenz, Gebietskomitee,
Gouvernementkonferenz usw.
17. Für besondere Formen der Parteiarbeit werden
Spezialabteilungen geschaffen (nationale Abteilungen,
Abteilungen für die Arbeit unter den Frauen, unter der
Jugend usw.). Die Abteilungen bestehen bei den Komitees
und sind ihnen unmittelbar untergeordnet. Die Organisation
der Abteilungen wird durch besondere Instruktionen
geregelt, die vom Zentralkomitee bestätigt werden.
18. Alle unteren Organisationen bis zu den
Kreisorganisationen werden durch die Kreiskomitees mit
Genehmigung des Gouvernementkomitees bestätigt, die
Kreisorganisationen durch das Gouvernementkomitee mit
Genehmigung des Gebietskomitees oder - falls ein solches
nicht vorhanden ist - des ZK, die
Gouvernementorganisationen durch das Gebietskomitee mit
Genehmigung des ZK oder - falls ein Gebietskomitee nicht
vorhanden ist - unmittelbar durch das ZK.
19. Jede Organisation hat nach ihrer endgültigen
Bestätigung das Recht, eine eigene Pressestelle
einzurichten, jedoch nur mit Genehmigung der
entsprechenden höheren Parteiinstanz.
IV. Die zentralen Parteiinstitutionen
20. Oberstes Parteiorgan ist der Kongreß. Ordentliche
Kongresse werden jährlich einberufen. Außerordentliche
Kongresse werden vom Zentralkomitee auf eigene Initiative
oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller
Mitglieder einberufen, die auf dem letzten Parteikongreß
vertreten waren. Die Einberufung des Parteikongresses und
die Tagesordnung werden spätestens anderthalb Monate vor
dem Kongreß bekanntgegeben. Der außerordentliche Kongreß
wird innerhalb einer Frist von 2 Monaten einberufen. Der
Kongreß gilt als beschlußfähig, wenn auf ihm mindestens
die Hälfte aller Parteimitglieder vertreten ist, die auf
dem letzten ordentlichen Kongreß vertreten waren. Die
Vertretungsquoten für den Parteikongreß werden vom ZK und
von der vor dem Kongreß tagenden ordentlichen Konferenz
festgesetzt.
21. Beruft das Zentralkomitee den außerordentlichen
Kongreß nicht innerhalb der im Punkt 20 angegebenen Frist
ein, so haben die Organisationen, die ihn verlangt haben,
das Recht, ein Organisationskomitee zu bilden, dem
hinsichtlich der Einberufung des Kongresses alle Rechte
des Zentralkomitees zustehen.
22. Der Kongreß:
a) nimmt die
Rechenschaftsberichte des ZK, der Revisionskommission und
der übrigen zentralen Institutionen entgegen und bestätigt
sie;
b) überprüft und ändert das Parteiprogramm;
c) bestimmt die taktische Linie der Partei in den
laufenden Angelegenheiten;
d) wählt das ZK und die Revisionskommission usw.
23. Das Zentralkomitee wird
in der Zusammensetzung von 19 Mitgliedern (12 Kandidaten)
gewählt. Scheiden Mitglieder des ZK aus, so wird das ZK
aus dem Kreise der vom Kongresse gewählten Kandidaten in
der vom Kongresse festgesetzten Reihenfolge ergänzt.
24. Das Zentralkomitee vertritt die Partei im Verkehr mit
anderen Parteien und Institutionen, organisiert die
verschiedenen Parteiinstitutionen und leitet ihre
Tätigkeit, setzt die Redaktionen der Zentralorgane ein,
die unter seiner Kontrolle arbeiten, organisiert und
leitet Unternehmungen, die für die Gesamtpartei von
Bedeutung sind, verteilt die Kräfte und Mittel der Partei
und verwaltet die Zentralkasse.
Das Zentralkomitee lenkt die Arbeit der zentralen Sowjet-
und gesellschaftlichen Organisationen durch die
Parteifraktionen.
Das Zentralkomitee hält mindestens 2 Plenartagungen im
Monat an vorher bestimmten Tagen ab.
25. Das Zentralkomitee bildet für die politische Arbeit
das Politische Büro, für die organisatorische Arbeit das
Organisationsbüro und das Sekretariat mit dem Sekretär an
der Spitze, der Mitglied des Organisationsbüros des ZK
ist.
26. Das ZK beruft einmal in 3 Monaten eine Parteikonferenz
aus Vertretern der Gouvernement- und Hauptstadtkomitees
der Partei ein.
27. Das ZK stellt den Gouvernement- und Hauptstadtkomitees
einmal im Monat einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu.
28. Die Revisionskommission besteht aus 3 Mitgliedern,
überprüft regelmäßig die Kasse und alle Unternehmungen des
ZK und erstattet dem nächsten Parteikongreß Bericht.
V. Die Gebietsorganisationen
29. Die Parteiorganisationen können sich mit Erlaubnis des
ZK zu Gebieten zusammenschließen. Das Gebietskomitee wird
auf der Gebietskonferenz gewählt. Die Grenzen des Gebiets
werden von der Gebietskonferenz festgelegt und vom
Zentralkomitee bestätigt.
30. Die Parteiorganisationen, die Bundesteile der RSFSR
umfassen, sind den Gebietsorganisationen der Partei in
jeder Hinsicht gleichgestellt, d. h. sie unterstehen
völlig dem ZK der KPR (B).
31. Die ordentliche Gebietskonferenz wird durch das
Gebietskomitee alle 6 Monate einberufen, die
außerordentliche auf Beschluß des Gebietskomitees oder der
Hälfte aller Mitglieder der Organisationen, die zu dem
Gebiete gehören. Die Vertretungsquote für die
Gebietskonferenz wird vom Gebietskomitee im Einverständnis
mit den Gouvernementkomitees festgesetzt, die zu dem
Gebiete gehören. Die Gebietskonferenz nimmt die
Rechenschaftsberichte des Gebietskomitees, der
Revisionskommission und der übrigen Gebietsinstitutionen
entgegen und bestätigt sie und wählt das Komitee und die
Revisionskommission.
32. Das Gebietskomitee wird auf der ordentlichen Konferenz
gewählt.
Für die laufende Arbeit wählt das Komitee ein Präsidium
mit mindestens 3 Mitgliedern. Das Gebietskomitee
organisiert die verschiedenen Parteiinstitutionen im
Bereiche des Gebiets, leitet ihre Tätigkeit, setzt die
Redaktion des Gebietsparteiorgans ein, das unter seiner
Kontrolle arbeitet, organisiert und leitet Unternehmungen,
die für das Gebiet von allgemeiner Bedeutung sind,
verteilt im Bereiche des Gebiets die Kräfte und Mittel der
Partei und verwaltet die Gebietskasse. Das Gebietskomitee
lenkt die Tätigkeit der Exekutivorgane der Sowjets durch
die Parteifraktionen und erstattet dem ZK der KPR alle 3
Monate einen ausführlichen Rechenschaftsbericht über seine
Tätigkeit. Das Gebietskomitee tritt zweimal im Monat an
einem bestimmten Tage zusammen.
VI. Die Gouvernementorganisationen
33. Die ordentliche Gouvernementparteikonferenz wird durch
das Gouvernementkomitee einmal in 3 Monaten, die
außerordentliche auf Beschluß des Gouvernementkomitees
oder eines Drittels aller Mitglieder der Organisationen
einberufen, die zum Gouvernement gehören. Die
Gouvernementkonferenz nimmt die Rechenschaftsberichte des
Gouvernementkomitees, der Revisionskommission und der
übrigen Gouvernementinstitutionen entgegen und bestätigt
sie, wählt das Komitee und die Revisionskommission.
34. Das Gouvernementkomitee wird von der Konferenz
gewählt, wobei unter seinen Mitgliedern Funktionäre sowohl
aus der Gouvernementhauptstadt als auch aus den übrigen
großen Arbeiterzentren des betreffenden Gouvernements sein
müssen. Das Gouvernementkomitee tritt zweimal im Monat an
einem bestimmten Tage zusammen. Das Gouvernementkomitee
bildet aus seiner Mitte für die laufende Arbeit ein
Präsidium von mindestens 5 Mitgliedern.
35. Das Gouvernementkomitee bestätigt die Kreis- oder
Bezirksorganisationen des Gouvernements mit Genehmigung
des Gebietskomitees oder des ZK, organisiert die
verschiedenen Parteiinstitutionen im Bereiche des
Gouvernements, leitet ihre Tätigkeit, setzt die Redaktion
des Gouvernementparteiorgans ein, das unter seiner
Kontrolle arbeitet, organisiert alle Unternehmungen, die
für das Gouvernement von Bedeutung sind, verteilt im
Bereiche des Gouvernements die Kräfte und Mittel der
Partei und verwaltet die Gouvernementkasse. Das
Gouvernementkomitee lenkt die Tätigkeit des Sowjets, der
Gewerkschaften und Genossenschaftsvereinigungen durch die
entsprechenden Parteifraktionen. Das Gouvernementkomitee
erstattet dem ZK jeden Monat einen ausführlichen
Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit und die
Tätigkeit der Kreiskomitees.
36. In der Zeit zwischen den Konferenzen leiten die
Gouvernementkomitees der allgemeinen Versammlung oder der
Konferenz der Stadtorganisation regelmäßig
Informationsberichte zu; außerdem berufen die
Gouvernementkomitees monatlich Gouvernementberatungen aus
Vertretern der Kreis- und Stadtorganisationen ein.
37. In den Gouvernementstädten können nur mit Erlaubnis
der Gouvernementkomitees und mit Genehmigung des ZK
Stadtkomitees gebildet werden, die den
Gouvernementkomitees unterstehen.
Anmerkung: In Petersburg und
in Moskau sind die Stadtkomitees den Gouvernementkomitees
in jeder Hinsicht gleichgestellt.
VII. Die
Kreisorganisationen
38. Die Kreiskonferenz nimmt den Rechenschaftsbericht des
Kreiskomitees, der Kreisrevisionskommission entgegen und
bestätigt ihn und wählt das Komitee und die
Revisionskommission. Die Konferenz tritt mindestens einmal
in 3 Monaten zusammen.
39. Das Kreiskomitee wird auf den Kreiskonferenzen in der
Besetzung von 5 bis 9 Mitgliedern gewählt.
Das Kreiskomitee bildet aus seiner Mitte ein Präsidium von
3 Mitgliedern, von denen der Sekretär von jeglicher
Arbeit, außer der Parteiarbeit, befreit sein muß.
40. Das Kreiskomitee bestätigt die
Amtsbezirksorganisationen und die Zellen im Kreis mit
Genehmigung des Gouvernementkomitees, organisiert die
verschiedenen Parteiinstitutionen im Bereiche des Kreises,
leitet ihre Tätigkeit, organisiert alle Unternehmungen,
die für den Kreis von Bedeutung sind, veranstaltet
Beratungen aus Vertretern der Amtsbezirkszellen und
verwaltet die Parteikasse des Kreises.
Anmerkung: Das Recht zur
Herausgabe eines Parteiorgans und von Parteiliteratur im
Kreis steht nur dem Kreiskomitee zu.
41. Das Kreiskomitee lenkt
durch die Parteifraktion die Arbeit des
Kreisexekutivkomitees, des Sowjets und aller
Gemeindesowjets sowie der Gewerkschaftsorganisationen, der
Genossenschafts- und anderen Vereinigungen im Bereiche des
Kreises.
VIII. Die Amtsbezirksorganisationen
42. Höchstes Organ der Amtsbezirks ist die allgemeine
Versammlung der Parteimitglieder im betreffenden
Amtsbezirk.
Anmerkung: In größeren Amtsbezirken, wo die Einberufung
einer allgemeinen Versammlung schwierig ist, kann an die
Stelle der allgemeinen Versammlung die
Amtsbezirkskonferenz treten.
43. Die allgemeine Versammlung des Amtsbezirks tritt
mindestens einmal im Monat zusammen. Die allgemeine
Versammlung: a) nimmt Parteimitglieder auf und schließt
sie aus; b) wählt das Amtsbezirkskomitee und die
Revisionskommission; c) erörtert und bestätigt die
Rechenschaftsberichte des Amtsbezirkskomitees und der
Revisionskommission; d) wählt die Delegierten zu den
Gouvernement-, Kreis- und anderen Konferenzen; e) erörtert
und bestätigt den Rechenschaftsbericht der Fraktion des
Amtsbezirksexekutivkomitees.
44. Das Amtsbezirkskomitee wird auf der allgemeinen
Versammlung (oder der Konferenz) in der Besetzung von 3
oder 5 Mitgliedern auf die Dauer von 3 Monaten gewählt.
45. Das Amtsbezirkskomitee lenkt und leitet die Arbeit
aller Organisationen, die zum Amtsbezirk gehören, führt
eine Registratur aller Parteimitglieder, organisiert die
Verbreitung von Literatur, veranstaltet Kundgebungen,
Vorträge usw., organisiert neue Zellen und schlägt sie dem
Kreiskomitee zur Bestätigung vor, verwaltet die
Parteikasse des Amtsbezirks, erstattet dem Kreis-,
Gouvernement-, Gebiets- und Zentralkomitee einmal im Monat
Rechenschaft über seine Tätigkeit und lenkt die Arbeit des
Gemeindesowjets und des Exekutivkomitees durch die
Parteifraktion.
46. Die Revisionskommission überprüft einmal im Monat die
Amtsbezirkskasse.
IX. Die Parteizellen
47. Grundlage der Parteiorganisation ist die Parteizelle.
Die Zelle wird durch das Kreis-, Stadt- oder
Bezirkskomitee bestätigt, wenn mindestens 3 Mitglieder
vorhanden sind.
Anmerkung: Eine Zelle, die einen größeren Umfang erreicht
hat, kann mit Erlaubnis des entsprechenden Komitees in
mehrere Zellen aufgeteilt werden, die einen Unterbezirk
bilden.
48. Die Zelle ist die Organisation, die die Arbeiter- und
Bauernmassen mit dem leitenden Parteiorgan der
betreffenden Gegend verbindet. Die Aufgabe der Zelle ist:
1. die Verwirklichung der Losungen und Beschlüsse der
Partei unter den Massen; 2. die Anwerbung neuer
Mitglieder; 3. die Unterstützung des örtlichen Komitees in
seiner organisatorischen und agitatorischen Arbeit; 4. die
aktive Teilnahme als Parteiorgan am wirtschaftlichen und
politischen Leben des Landes.
49. Zur Erledigung der laufenden Arbeit wählt die Zelle
ein Büro mit 3 Mitgliedern auf die Dauer eines Monats.
X. Die Parteidisziplin
50. Straffste Parteidisziplin ist die erste Pflicht aller
Parteimitglieder und Parteiorganisationen. Die Beschlüsse
der zentralen Parteiinstanzen müssen schnell und genau
ausgeführt werden. Gleichzeitig ist innerhalb der Partei
die Erörterung aller Streitfragen des Parteilebens völlig
frei, solange über sie noch kein Beschluß gefaßt worden
ist.
51. Die Nichtdurchführung von Beschlüssen der höheren
Organisationen und andere Vergehen, die von der
öffentlichen Meinung der Partei als Vergehen angesehen
werden, haben zur Folge: für die Organisation - Tadel,
Einsetzung eines provisorischen Komitees von oben und
allgemeine Umregistrierung (Auflösung der Organisation);
für einzelne Parteimitglieder - Parteitadel, öffentlichen
Tadel, zeitweilige Entfernung aus der verantwortlichen
Partei- und Sowjetarbeit, zeitweilige Entfernung aus
jeglicher Partei- und Sowjetarbeit, Ausschluß aus der
Partei und Ausschluß aus der Partei unter Mitteilung des
Vergehens an die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
52. Jedes Komitee ist berechtigt, Sitzungstage eigens zur
Behandlung der verschiedenartigen Disziplinarvergehen
anzuberaumen und Sonderkommissionen zu bilden, darf diese
jedoch keinesfalls in ständige Parteigerichte verwandeln.
53. Die Disziplinarvergehen werden von den Komitees und
den allgemeinen Versammlungen im üblichen Verfahren und
auf dem festgesetzten Instanzenweg behandelt.
XI. Die Geldmittel der Partei
54. Die Geldmittel der Organisationen setzen sich aus den
Mitgliedsbeiträgen, den Zuwendungen höherer
Parteiorganisationen und anderen Einkünften zusammen.
55. Die Mitgliedsbeiträge werden auf mindestens 1/2
Prozent des Arbeitslohnes festgesetzt. Je nach der Höhe
des Verdienstes werden vier Kategorien von
Mitgliedsbeiträgen festgesetzt. Die erste Kategorie zahlt
'li Prozent, die zweite 1 Prozent, die dritte 2 Prozent
und die vierte 3 Prozent. Die absoluten Zahlen der
beitragspflichtigen Gehälter werden durch eine Instruktion
festgesetzt.
56. Neue Mitglieder zahlen einen Aufnahmebeitrag in Höhe
von 5 Rubeln.
57. Die Mitgliedsbeiträge für Personen, die ein
unbestimmtes Einkommen haben, z. B. Bauern, werden vom
örtlichen Gouvernementkomitee nach den allgemeinen Normen
festgesetzt.
58. Parteimitglieder, die 3 Monate hindurch ohne triftige
Gründe keine Mitgliedsbeiträge entrichtet haben, gelten
als aus der Organisation ausgeschieden, was der
allgemeinen Versammlung zur Kenntnis gebracht wird.
59. Alle örtlichen Organisationen müssen an das ZK 10
Prozent aller Mitgliedsbeiträge und der übrigen
Geldeingänge abführen, die keine besondere Zweckbestimmung
haben. Die Amtsbezirksorganisationen führen -
einschließlich der 10 Prozent für das ZK - 60 Prozent an
die Kasse des Kreiskomitees, das Kreiskomitee 30 Prozent
an die Kasse des Gouvernementkomitees ab. 10 Prozent aller
Einnahmen des Gouvernementkomitees werden an die Kasse des
ZK überwiesen.
XII. Die Fraktionen in den außerparteilichen
Institutionen und Organisationen
60. Auf allen außerparteilichen Kongressen, Beratungen, in
allen außerparteilichen Institutionen und Organisationen
(Sowjets, Exekutivkomitees, Gewerkschaften, Kommunen usw.)
mit mindestens 3 Parteimitgliedern werden Fraktionen
organisiert, deren Aufgabe es ist, den Einfluß der Partei
allseitig zu stärken, im außerparteilichen Kreise ihre
Politik und die Parteikontrolle über die Arbeit aller
genannten Institutionen und Organisationen durchzuführen.
61. Zur Behandlung von Fragen im Komitee, die eine
Fraktion berühren, entsendet diese ihre Vertreter mit
beratender Stimme in die Plenarsitzung des entsprechenden
Komitees. Für die laufende Arbeit kann die Fraktion ein
Büro wählen.
62. Die Fraktionen unterstehen, unabhängig von ihrer
Bedeutung, ganz der Partei. Die Fraktionen sind
verpflichtet, sich in allen Fragen, zu denen rechtmäßige
Beschlüsse der entsprechenden Parteiorganisation
vorliegen, streng und konsequent an diese Beschlüsse zu
halten. Das Komitee ist berechtigt, jedes beliebige
Mitglied in die Fraktion einzugliedern oder aus ihr
abzuberufen, wobei es verpflichtet ist, der Fraktion die
Gründe einer solchen Maßnahme mitzuteilen. In den Fragen
ihres inneren Lebens und der laufenden Arbeit ist die
Fraktion autonom. Tritt zwischen dem Parteikomitee und der
Fraktion eine wesentliche Meinungsverschiedenheit über
eine Frage auf, die in die Zuständigkeit der Fraktion
gehört, so ist das Komitee verpflichtet, diese Frage ein
zweites Mal mit den Vertretern der Fraktion zu behandeln
und einen endgültigen Beschluß zu fassen, den die Fraktion
unverzüglich durchzuführen hat.
63. Für alle wichtigsten Stellungen in der Institution
oder in der Organisation, in denen eine Fraktion arbeitet,
werden die Kandidaten von der Fraktion gemeinsam mit der
Parteiorganisation aufgestellt. Auf die gleiche Weise
erfolgt die Versetzung aus einer Stellung in eine andere.
64. Alle Fragen, die politische Bedeutung haben und von
der Fraktion zu behandeln sind, müssen in Anwesenheit von
Vertretern des Komitees beraten werden. Die Komitees sind
verpflichtet, ihre Vertreter auf den ersten Antrag der
Fraktion zu entsenden.
65. Jede Frage, die von der außerparteilichen Organisation
zu entscheiden ist, in der die Fraktion arbeitet, muß
vorher auf der allgemeinen Versammlung oder im Büro der
Fraktion beraten werden.
66. Alle Mitglieder der Fraktion sind verpflichtet, auf
der allgemeinen Versammlung einer außerparteilichen
Organisation über jede Frage, die in der Fraktion der
betreffenden Organisation entschieden worden ist,
einstimmig abzustimmen. Wer diese Regel verletzt,
unterliegt Disziplinarmaßnahmen im üblichen Verfahren.
Quelle: Dokumente zum
Studium des Kommunismus. Hg. vom Bundesinstitut zur
Erforschung des Marxismus-Leninismus (Institut für
Sowjetologie), Bd. 2), Köln 1965 S. 116-122.
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