Texte zur Oktoberrevolution


Über die Arbeiterkontrolle

14.11.1917

1. Zwecks planmäßiger Regulierung der Volks­wirtschaft in allen gewerblichen, Handels-, Bank-, Landwirtschafts-, Transport-, Kooperativ-, Produk­tionsgesellschaften und anderen Unternehmen, die Lohnarbeiter beschäftigen oder Arbeit ins Haus geben, wird die Arbeiterkontrolle über Produktion, Kauf und Verkauf von Erzeugnissen und Roh­materialien, über ihre Aufbewahrung sowie über die finanzielle Seite des Unternehmens eingeführt.

2. Die Arbeiterkontrolle wird ausgeübt von allen Arbeitern des betreffenden Unternehmens durch ihre gewählten Organe, wie: Betriebs-, Fabrikkomitees, Altestenräte u. dgl., wobei diesen Organen Vertreter der Angestellten und des technischen Personals angehören müssen.

3. Für jede Großstadt, für jedes Gouvernement oder Industriegebiet wird ein örtlicher Rat der Ar­beiterkontrolle geschaffen, der als Organ des Sow­jets der Arbeiter-, Soldaten- und Bauern-Depu-tierten aus Vertretern der Berufsverbände, der Be­triebs-, Fabriks- und anderen Arbeiterkomitees und Arbeiterkooperativen sich zusammensetzt.

4. Bis zum Kongreß der Räte der Arbeiterkon­trolle wird in Petrograd ein Allrussischer Rat der Arbeiterkontrolle errichtet, dem Vertreter folgender Organisationen angehören: von dem Allrussischen Zentral-Exekutivkomitee des Sowjets der Arbeiter­und Soldaten-Deputierten 5, vom Allrussischen Zentral-Exekutivkomitee der Bauern-Deputierten 5; vom Allrussischen Rate der Berufsverbände 5; vom Allrussischen Zentrum der Arbeiterkooperativen 2; vom Allrussischen Büro der Fabrik- und Betriebs­komitees 5; vom Allrussischen Verbände der In­genieure und Techniker 5; vom Allrussischen Ver­bände der Agronomen 2; von jedem Allrussischen Arbeiterverband mit weniger als 100 000 Mitgliedern 1 und mit über 100 000 Mitgliedern 2; vom Petro­grader Rate der Berufsverbände 2.

5. Bei den höheren Organen werden Kommissionen von Spezialisten (Technikern, Buchhaltern usw.)
als Revisoren geschaffen, die sowohl aus Initiative dieser Organe als auch auf Verlangen der unteren
Organe der Arbeiterkontrolle zur Untersuchung der finanziellen und technischen Seite des Unternehmens geschickt werden.

6. Die Organe der Arbeiterkontrolle haben das Recht, den Betrieb zu beaufsichtigen, ein Mindest­maß für die Produktion festzusetzen und Maß­nahmen zur Ermittlung der Selbstkosten der ge­wonnenen Erzeugnisse zu treffen.

7. Die Organe der Arbeiterkontrolle haben das Recht, den ganzen geschäftlichen Briefwechsel des Unternehmens zu kontrollieren, wobei die Unter­nehmer wegen Verheimlichung der Korrespondenz gerichtlich verantwortlich sind. Das Geschäftsge­heimnis wird aufgehoben. Die Eigentümer sind ver­pflichtet, den Organen der Arbeiterkontrolle alle Bücher und Rechnungen für das laufende wie für die vergangenen Geschäftsjahre vorzulegen.

8. Die Entscheidungen der Organe der Arbeiter­kontrolle sind für die Eigentümer der Unternehmen verbindlich und können nur durch Beschluß der höheren Organe der Arbeiterkontrolle aufgehoben werden.

9. Der Unternehmer oder die Verwaltung des Unternehmens kann in der Frist von drei Tagen gegen alle Beschlüsse der unteren Organe der Ar­beiterkontrolle bei den zuständigen höheren Or­ganen Beschwerde erheben.

10. In allen Unternehmungen sind die Besitzer und die Vertreter der Arbeiter und Angestellten für die strengste Ordnung, Disziplin und Erhaltung des Vermögens dem Staate verantwortlich. Wer schuldig ist, Materialien, Erzeugnisse, Bestellungen verheimlicht, Rechnungen unrichtig geführt und der-
gleichen Mißbräuche verübt zu haben, unterliegt strafrechtlicher Verantwortung.

11. Die Bezirksräte der Arbeiterkontrolle (Ziffer 3) entscheiden alle Streitfragen und Konflikte zwischen den unteren Organen der Kontrolle sowie über Be­schwerden der Besitzer der Unternehmen; sie er­lassen in Anpassung an die Besonderheiten der Produktion und die örtlichen Umstände Instruk­tionen in den Grenzen der Beschlüsse und Anwei­sungen des Allrussischen Rates der Arbeiterkon­trolle und überwachen die Tätigkeit der unteren Kontrollorgane.

12. Der Allrussische Rat der Arbeiterkontrolle arbeitet allgemeine Pläne für die Kontrolle und Instruktionen aus, erläßt obligatorische Beschlüsse, regelt die gegenseitigen Beziehungen der Bezirks­räte der Arbeiterkontrolle und ist die höchste In­stanz für alle mit der Arbeiterkontrolle verbunde­nen Angelegenheiten.

13. Der Allrussische Rat der Arbeiterkontrolle bringt die Tätigkeit derselben mit allen anderen Institutionen, die das Organisationswesen der Volks­wirtschaft verwalten, in Einklang.
Eine Verordnung über die gegenseitigen Beziehun­gen zwischen dem Allrussischen Rate der Arbeiter­kontrolle und den anderen Institutionen, die die Volkswirtschaft organisieren und regeln, wird be­sonders erlassen werden.

14. Alle Gesetze und Zirkulare, welche die Tätig­keit der Fabriks-, Betriebs- und anderer Komitees und Räte der Arbeiter und Angestellten beengen, werden aufgehoben.

14./27. November 1917.
 

(Veröffentl. in Nr. 12 der Ztg. der Arbeiter- und Bauern-Regierung vom 16./29. Nov. 1917.)


Quelle:
Illustrierte Geschichte der russischen Revolution, Berlin 1928,  S.483f