1. Jedes Eigentum,
das dem von der Revolution entthronten Kaiser von
Rußland Nikolai Alexan-drowitsch Romanow, den
früheren Kaiserinnen Alexandra und Marie Feodorowna
und allen Mitgliedern des früheren Kaiserlichen
Hauses gehört, worin es auch besteht und wo es sich
auch befindet, die Einlagen in den Kreditanstalten
Rußlands
und des Auslandes nicht ausgenommen, wird zum
Eigentum der Russischen Sozialistischen
Föderativen Sowjetrepublik erklärt.
2.
Unter den Mitgliedern des früheren Kaiserlichen
Hauses von Rußland werden alle Personen verstanden,
die in das Stammbuch des früheren Kaiserhauses
eingetragen sind, und zwar: der ehemalige
Thronfolger, die ehemaligen Großfürsten und
Großfürstinnen, ferner auch die ehemaligen Fürsten
und Fürstinnen kaiserlicher Abstammung.
3.
Alle Personen und Institutionen, die den
Verwahrungsort des im § 1 dieses Dekrets
angeführten Eigentums kennen, sind verpflichtet,
innerhalb zwei Wochen vom Tage der Veröffentlichung
dieses Dekrets an diesbezügliche Angaben dem
Volkskommissariat für Innere Angelegenheiten zu
machen. Das vorsätzliche Verschweigen der
Tatsachen, welche in diesem Punkt erwähnt wurden,
zieht für die Schuldigen dieselbe
Verantwortlichkeit nach sich wie die Aneignung von
Staatseigentum.
4.
Die Bevollmächtigten der Russischen
Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik im
Auslande sind verpflichtet, unverzüglich nach
Veröffentlichung des gegenwärtigen Dekrets alles
aufzubieten, um Kenntnis vom Aufbewahrungsorte des
in § 1 dieses Dekrets genannten Eigentums zu
erlangen. Die im Auslande sich aufhaltenden Bürger
Rußlands sind verpflichtet, was ihnen über den
Aufbewahrungsort des im § 1 genannten Eigentums
bekannt ist, den Bevollmächtigten der RSFSR.
mitzuteilen.
5.
Das in § 1 genannte Eigentum, soweit es sich in den
Grenzen der Republik befindet, ausgenommen Bargeld
und Geldzeichen, gelangt in die Verfügung des
Volkskommissariats für Innere Angelegenheiten. Das
Bargeld und die Geldzeichen werden zugunsten des
Fiskus den Staatskassen oder den Institutionen der
Volksbank überwiesen; soweit sie sich außerhalb
der Grenzen der Republik, darunter in den
ausländischen Banken, befinden, werden sie den
zuständigen Bevollmächtigten der Russischen
Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik
übergeben.
(Veröffentl. in Nr. 151 der „Iswestija des AZEK.
der Sowjets" vom 19. Juli 1918.)
Quelle:
Illustrierte
Geschichte der russischen Revolution, Berlin
1928, S.479f |