Eine der
grundlegenden Aufgaben des Sozialismus ist die
Befreiung der Menschheit von der Last des
Militarismus und der Barbarbei der blutigen
Konflikte zwischen den Völkern. Das Ziel des
Sozialismus ist die allgemeine Abrüstung, der ewige
Friede und das brüderliche Zusammenarbeiten aller
die Erde bewohnenden Völker.
Dieses Ziel wird
verwirklicht sein, wenn in allen mächtigen
kapitalistischen Ländern die Gewalt in die Hand der
Arbeiterklasse übergegangen sein wird, die die
Produktionsmittel den Ausbeutern entreißen, sie
allen Arbeitenden zur gemeinsamen Nutzung übergeben
und als eine unerschütterliche Grundlage der
menschlichen Solidarität die kommunistische Ordnung
aufrichten wird.
Zurzeit besitzt
nur in Rußland die Arbeiterklasse die
Staatsgewalt. In allen anderen Ländern steht die
imperialistische Bourgeoisie an der Macht. Ihre
Politik läuft auf die Unterdrückung der
kommunistischen Revolution und Knechtung aller
schwachen Völker hinaus. Die russische
Sowjetrepublik, die von allen Seiten von Feinden
umgeben ist, muß deshalb eine mächtige Armee
schaffen, unter deren Schutz die kommunistische
Umgestaltung der Gesellschaftsordnung des Landes
sich vollziehen wird.
Die Arbeiter- und Bauern-Regierung der Republik hat
sich zur unmittelbaren Aufgabe gestellt, alle
Bürger zur allgemeinen Arbeits- und Wehrpflicht
heranzuziehen. Bei dieser Arbeit stößt sie auf den
hartnäckigen Widerstand der Bourgeoisie, die auf
ihre wirtschaftlichen Vorrechte nicht verzichten
will und durch Verschwörung. Aufstände und
verräterische Abmachungen mit fremdländischen
Imperialisten versucht, die Staatsgewalt wieder an
sich zu reißen.
Die Bourgeoisie
bewaffnen, würde bedeuten, einen ununterbrochenen
inneren Krieg in die Reihen der Armee tragen und
die Kraft der letzteren im Kampfe mit den äußeren
Feinden lahmlegen. Die wucherischen und
ausbeuterischen Teile der Gesellschaft, die nicht
gewillt sind, die gleichen Pflichten und Rechte wie
die anderen auf sich zu nehmen, dürfen nicht in den
Besitz von Waffen gelangen. Die Arbeiter- und
Bauern-Regierung wird Wege finden, um in dieser
oder jener Form einen Teil der Bürde der
Verteidigung der Republik, die durch Verbrechen der
besitzenden Klassen in schwerste Prüfung und Not
gedrängt wurde, der Bourgeoisie
aufzuerlegen. Aber die militärische Ausbildung und
die Volksbewaffnung werden sich in der nächsten
Übergangszeit nur auf die Arbeiter und die keine
fremde Arbeit ausbeutenden Bauern beschränken.
Bürger im Alter
von 18 bis 40 Jahren, welche die militärische
Pflichtausbildung durchgemacht haben, werden als
militärpflichtig registriert werden. Auf den ersten
Aufruf der Arbeiter- und Bauern-Regierung sind sie
verpflichtet, sich zu stellen, um die Kaders der
Roten Armee, die aus den ergebensten und
aufopferungsbereiten Kämpfern für die Freiheit und
Unabhängigkeit der Russischen Sowjetrepublik und
die internationale sozialistische Revolution
bestehen, aufzufüllen.
1. Der
Pflichtausbildung unterliegen die Bürger der
Russischen Föderativen Sowjetrepublik:
1.1. im schulpflichtigen Alter, dessen
untere Grenze von dem Volkskommissar für
Aufklärung festgesetzt wird;
1.2. im vorbereitenden
Alter von 16 bis 18 Jahren und
1.3. im
gestellungspflichtigen Alter von 18 bis 40
Jahren.
Die Ausbildung der
Bürgerinnen erfolgt mit ihrem Einverständnis nach
dem allgemeinen Verfahren.
Anmerkung:
Personen, deren religiöse Überzeugungen den
Gebrauch von Waffen ausschließen, werden nur zu
denjenigen Obliegenheiten der Ausbildung
herangezogen, die mit dem Waffengebrauche nicht
verbunden sind.
2.
Die Ausbildung des vorbereitenden und
gestellungspflichtigen Alters obliegt dem
Volkskommissar für Krieg, die des schulpflichtigen
dem Volkskommissar für Aufklärung unter enger
Beteiligung des Volkskommissars für Krieg.
3.
Der Ausbildung unterliegen Arbeiter, die in
Fabriken, Werkstätten, Gütern und auf dem Lande
arbeiten, und Bauern, die keine fremde Arbeit
ausbeuten.
4.
Die militärische Pflichtausbildung an den
einzelnen Orten leiten militärische Kommissariate
(nach Bezirken, Gouvernements, Kreisen und
Wo-Iosts) in die Wege.
5.
Während der Zeit der Ausbildung erhalten die
Pflichtigen keinerlei Entschädigung. Die Ausbildung
muß so eingerichtet sein, daß während derselben die
Pflichtigen möglichst ihrer regelmäßigen
Beschäftigung nicht entzogen werden.
6. Die Ausbildung
dauert ununterbrochen acht
Wochen und in jeder Woche nicht unter
zwölf Stunden. Die Dauer
der Ausbildung spezieller
Armeegattungen und die Reihenfolge der
Wiederholungsübungen werden durch besondere
Gesetze bestimmt werden.
7. Personen, die
eine Ausbildung in der regulären
Armee bereits durchgemacht haben, können
nach Ablegung einer
entsprechenden Prüfung von der
Ausbildung befreit werden; ihnen ist im
allgemeinen Verfahren
wie Personen, die die obligatorische
Ausbildung durchgemacht haben, eine
Bescheinigung auszustellen.
8. Die Ausbildung
erfolgt durch vorbildende Instruktoren nach
einem von dem Volkskommissar für Krieg
genehmigten Programm.
9. Wer sich der
obligatorischen Ausbildung entzieht oder mit
Nachlässigkeit die Obliegenheiten der
Ausbildung erfüllt, wird zur Verantwortung
gezogen.
(Veröffentl. in
Nr. 83 der „Iswestija des AZEK. der Sowjets"
vom 26. April 1918)
Quelle:
Illustrierte
Geschichte der russischen Revolution, Berlin
1928, S.494f |