1.
Alle von den Regierungen der russischen
Grundbesitzer und der russischen Bourgeoisie
abgeschlossenen Staatsanleihen, aufgezählt in einer
besonders veröffentlichten Liste, werden vom
Dezember 1917 an für nichtig erklärt. Die
Dezemberkupons der genannten Anleihen werden nicht
eingelöst.
2. Ebenso werden alle
Bürgschaften, die die genannten Regierungen für die
Anleihen der verschiedenen Unternehmungen und
Behörden übernommen haben, für nichtig erklärt.
3.
Unbedingt und ohne Ausnahme werden alle
ausländischen Anleihen für nichtig erklärt.
4.
Die kurzfristigen Verpflichtungen und Schatzscheine
der Staatsrentei bleiben in Kraft. Zinsen werden
nicht gezahlt, aber die Verpflichtungen selbst
bleiben wie Kreditbilletts im Umlauf.
5.
Kleinbesitzer, die weniger als 10 000 Rubel
Nennwert von annullierten Staatspapieren innerer
Anleihen haben, erhalten statt dessen auf den Namen
ausgestellte Scheine der neuen Anleihe der
Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjetrepublik. Die Bedingungen der Anleihe werden
besonders bestimmt werden.
6.
Guthaben bei den Staatlichen Sparkassen und deren
Zinsen sind unantastbar. Alle Obligationen der
annullierten Anleihen, die im Besitze von
Sparkassen sind, werden in Buchschulden der
Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjetrepublik umgewandelt.
7.
Genossenschaften, örtliche Selbstverwaltungen und
andere gemeinnützige und demokratische Anstalten,
die Obligationen der annullierten Anleihen
besitzen, werden nach den Grundsätzen entschädigt
werden, die der Oberste Rat für Volkswirtschaft
zusammen mit den Vertretern dieser Anstalten
ausarbeiten wird, sofern diese Obligationen
nachweislich vor der Veröffentlichung dieses
Dekrets erworben sind.
Anmerkung:
Den örtlichen Organen des Obersten Rates für
Volkswirtschaft bleibt die Bestimmung der
gemeinnützigen oder demokratischen Anstalten
überlassen.
8.
Die Oberleitung der Liquidation der Staatsanleihen
obliegt dem Obersten Rate für Volkswirtschaft.
9.
Die Liquidation der Anleihen führt die Staatsbank
durch, die auch sofort die Registrierung aller in
den Händen der verschiedenen Besitzer befindlichen
Staatsanleiheobligationen und übrigen Wertpapiere —
mögen sie für nichtig erklärt sein oder nicht — zu
beginnen hat.
10. Die Sowjets
der Arbeiter-, Soldaten- und Bauern-Deputierten
bilden im Einvernehmen mit
den örtlichen Volkswirtschaftsräten Kommissionen,
um zu bestimmen, wer Kleinbesitzer im Sinne dieses
Dekrets ist. Diese Kommissionen haben das Recht,
Sparguthaben auch unter 5000 Rubeln, die nicht
durch Arbeit erworben sind, für nichtig zu
erklären.
(Veröffentl. in
Nr. 20 der Ztg. der Arbeiter- und Bauern-Reg. vom
28. Jan./10. Febr. 1918.)
Quelle:
Illustrierte
Geschichte der russischen Revolution, Berlin
1928, S.484 |